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Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis nach § 33i GewO mehr • Mönchengladbach unterliegt vor OVG

Das Oberverwaltungsgericht hat gestern für das nordrhein-westfälische Landesrecht geklärt, dass für Errichtung und Betrieb einer Spielhalle nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landes­aus­führungsgesetz erforderlich ist.