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Landessozialgericht: Bei Hartz IV-Empfängern muss auch bei Sanktionen das Existenzminimum gesichert sein

[1]Der VdK informiert über ein Urteil des Landessozial­gerichts NRW (Aktenzeichen: L 7 B 211/09 AS ER) vom 09.09.09: Danach ist der Grundsicherungsträger (ARGE oder Kommune) grundsätzlich verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Hartz IV-Leistungen auch darüber zu entscheiden, ob er stattdessen dem Hartz IV-Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (zum Beispiel Lebensmittelgutscheine) zur Verfügung stellt.

Diese Verpflichtung leitet das LSG insbesondere aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab.

Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25jähriger Leistungsempfänger aus Mönchengladbach, der ein wenige Monate altes Baby zu versorgen hat.

Ihm hatte die Arge mit einem Sanktionsbescheid die Leistungen für drei Monate vollständig gestrichen, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten wiederholt nicht nachgekommen war.

Hiergegen hatte der Leistungsempfänger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) beantragt. Das Sozialgericht hatte dem Leistungsempfänger Recht gegeben und den Sanktionsbescheid für vorläufig nicht vollziehbar erklärt.

Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt, weil die Arge nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entschieden hat, ob stattdessen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind.

Diese zeitgleiche Entscheidung sei erforderlich, weil das physische Existenzminimum eines Hartz IV-Empfänger auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle zu halten sei.

Nach den gesetzlichen Vorgaben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung unter anderem Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.

Nach der Entscheidung des LSG muss die Arge regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung zum Beispiel von Lebensmittelgutscheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungsempfänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies nachträglich beantragen zu können.

Der Beschluss ist rechtskräftig.