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Ehemaligen Heimkindern respektvoll begegnen! • Immer noch vorsätzliche „amtliche“ Diskriminierung? [mit Video]

Manche Zeitgenossen, die beruflich oder ehrenamtlich mit Menschen zu tun hatten, denen es durch ihre, ihnen aufgezwungene persönliche Entwicklung verwehrt wurde, Selbstbewusstsein zu entwickeln, neigen immer noch dazu, durch bewusstes oder unbewusstes Gehabe, Vertrautheit zu erzeugen, indem Sie im Kontakt mit diesen Betroffenen gerne auf das (vielleicht) ehemalige DU zurückgreifen.

Zu beobachten ist dieses Verhalten sowohl bei ehemaligen Betreuern so genannter Sozialeinrichtungen als auch bei Gerichten und staatlichen Einrichtungen beispielsweise gegenüber Ehemaligen Heimkindern.

Insbesondere durch psychische und körperliche Misshandlungen, die diese Menschen von Kindheit an besonders in den Nachkriegsjahren, teilweise bis in die 1980er Jahre hinein in besagten Einrichtungen haben erleiden müssen, und die Tatsache, dass ihnen zudem adäquate Schul- und Persönlichkeitsbildung verwehrt wurde, haben verhindert, dass sie ein gesundes Selbstbewusstsein entwickeln konnten.

In der Folge müssen diese Betroffenen Umgangsweisen, Vorkommnisse und Behandlungen über sich ergehen lassen, die objektiv als diskriminierend einzustufen sind. Dabei scheinen die Protagonisten auszunutzen, dass die ehemaligen Heimkinder allein oft nicht in der Lage sind, sich aus vorgenannten Gründen dagegen zu verwahren.

Es sind Fälle bekannt, in denen Mitarbeiter von Institutionen sich zu Äußerungen hinreißen lassen, die an Zeiten erinnern, in denen offen von „unwertem Leben“ gesprochen wurde.

Anlässlich der Mitgliederversammlung des Vereins „1. Community Mönchengladbach e.V.“ am 04.05.2016 beschrieb dessen Vorsitzender Uwe Werner solche Situationen und forderte die Teilnehmer eindringlich auf, sich darauf zu besinnen, dass sie nicht mehr die Heimkinder von damals seien, sondern Persönlichkeiten, die man zu respektieren habe.

Es ist kaum möglich alle Facetten aktueller Respektlosigkeiten gegenüber ehemaligen Heimkindern zu beschreiben.

Auch wenn dies der nachfolgende Ausschnitt aus der Mitgliederversammlung nicht leisten kann, zeigt er dennoch an Beispielen deutlich auf, was Werner mit seiner Aufforderung an seine Mitglieder meint:


Wie sehr Diskriminierung auch noch in „Amtsstuben“ verbreitet zu sein scheint, zeigt ein Vorgang in einem so genannten „Betreuungsrechtlichen Verfahren“, der unserer Redaktion vorliegt.

In dem Verfahren für Max Mustermann (Name geändert), geboren in den 1970er Jahren, ist nach Anwesenheitsfeststellung u.a. der beteiligten Betreuer zu lesen:

„Max erklärt, er brauche weiterhin eine Betreuung und wolle sie auch weiterhin in Anspruch nehmen …“ (Zitat Ende)

An anderer Stelle dieses Schriftstückes heißt es: „… Max ist damit einverstanden“ (Zitat Ende).

Da Max Mustermann zu den Menschen zu zählen ist, denen es auf Grund der „Behandlungen“ in den Heimen, in denen er untergebracht war, bis heute nicht möglich war, ein gesundes Selbstbewusstsein zu entwickeln, hat er sich auch nicht gegen die „Ansprache“ nur mit seinem Vornamen in diesem gerichtlichen Dokument verwahren können.

Da das Gericht davon abgesehen hatte, Max Mustermann bei dieser nichtöffentlichen „Verhandlung“ einen so genannten „Verfahrenspfleger“ beizustellen, war er völlig auf sich allein gestellt, so dass er auch nicht auf seinem „Grundrecht des rechtlichen Gehörs“ nach Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehen konnte.

Was das Gericht zu dieser „Nichtbestellung“ eines Verfahrenspflegers veranlasst hatte, wurde nicht dokumentiert, obwohl nach § 276 des FamG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) eine Nichtbestellung zu begründen ist.

 „Seit 2 Uhr 15 sagen wir Horst und Guido zueinander“ [1]