- BürgerZeitung für Mönchengladbach und Umland 1.0 - http://www.bz-mg.de -

Arbeitskleidung steuerlich absetzen • Chancen kennen und Grenzen beachten

[1]Blaumann, Kittel oder Anzug: In einigen Berufen gibt es feste Kleidervorschriften. Beschaffen Steuerzahler Berufskleidung mit eigenen Mitteln, können sie den Fiskus unter Umständen an den Kosten beteiligen.

Arbeitnehmer setzen die Aufwendungen als Werbungskosten an; Gewerbetreibende und Freiberufler machen Betriebsausgaben geltend.

Allerdings unterliegt der Steuervorteil für Berufskleidung strengen Vorgaben, betont der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).

Viele Kleidungsstücke können beruflich und privat getragen werden. Deshalb ziehen die Finanzbehörden eine enge Grenze: Es muss immer ein konkreter objektiver Bezug zur Berufstätigkeit vorliegen.

Allein die Möglichkeit einer privaten Nutzung macht den Steuerabzug häufig zunichte.

In der Regel ist allgemeine Straßen- und Alltagskleidung nicht abzugsfähig. Doch in Ausnahmefällen erkennt das Finanzamt auch zivile Kleidung als „typische Berufskleidung“ an.

Laut bisheriger Rechtsprechung zählen dazu Sportkleidung für Sportlehrer, weiße Kleidung für Personen in klassischen Heilberufen und schwarze Hosen oder Röcke für Servicekräfte in der Gastronomie.

Abgelehnt hingegen werden etwa Anzüge für Manager oder Blusen für Empfangsdamen.

Der Fiskus geht davon aus, dass viele Business-Outfits auch privat zum Einsatz kommen. Einen schwarzen Anzug erkennen die Finanzbehörden nur bei Leichenbestattern und Geistlichen an.

Eine Sonderstellung nimmt Kleidung mit Firmenemblem ein, das dauerhaft angebracht ist. Wenn eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, erfüllen Kleidungsstücke objektiv eine berufliche Funktion.

Hierunter fallen etwa eine Jacke oder ein Blazer in Firmenfarbe mit aufgenähtem Logo. Für die Finanzbehörden ist maßgeblich, wie prominent das Logo angebracht ist. Im Zweifelsfall werden die Behörden einen Kostenabzug ablehnen.

Handelt es sich um typische Berufskleidung, beteiligt sich der Fiskus nicht nur an den Anschaffungs-, sondern auch an den Reinigungskosten.

Dabei ist es unerheblich, ob etwa der Blaumann in der Textilreinigung oder zuhause gewaschen wird.

Lässt man professionell reinigen, sollte das Kleidungsstück auf dem Quittungsbeleg vermerkt sein. Wird die Berufsbekleidung privat gewaschen, getrocknet und gebügelt, lassen sich die Kosten gemäß den Erfahrungswerten von Berufs- und Verbraucherverbänden ansetzen.

Auch der Anschaffungspreis für die hauseigene Waschmaschine lässt sich anteilig ansetzen und über die Nutzungsdauer abschreiben.

Wird Berufskleidung beschädigt oder geht verloren, erkennen die Finanzbehörden auch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung an. Auch bei Alltagskleidung können Steuerzahler im Schadensfall auf die Mithilfe des Fiskus hoffen.

Wird Kleidung während der Arbeit beschädigt und der Arbeitgeber leistet dafür keinen Schadenersatz, können Steuerzahler den Restwert der zerstörten Kleidung als Werbungskostenabzug ansetzen.

Im Gegensatz zur typischen Berufskleidung ist die Neubeschaffung nicht steuerlich abziehbar.

Was tatsächlich anerkannt wird, ist oft eine Ermessensfrage und hängt vom zuständigen Finanzbeamten ab. Für Steuerzahler lohnt deshalb der Versuch, Aufwendungen für Berufskleidung anzusetzen.

Kleidung, die ausschließlich für den Job angeschafft wird, ist prinzipiell steuerlich absetzbar. Häufig kommt es nur auf die richtigen Argumente an.

Tipps des BVBC: Die Anschaffungskosten sollten nach Möglichkeit unter 100 Euro liegen.

In diesen Fällen verzichten die Finanzbehörden oft auf die Anforderungen von Belegen. Aus Kaufbelegen muss eindeutig hervorgehen, um welches Kleidungsstück es sich handelt.

Bei nicht-typischer Berufskleidung sollten Steuerzahler die berufliche Notwendigkeit auf einem Beiblatt erläutern und ggf. auch ein Foto anfügen. Gründe wie die Präsenz auf dem firmeneigenen Messestand überzeugen meist auch kritische Finanzbeamte.

Die Autorin ist Fachexpertin im Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)

Foto: Stephanie-Hofschlaeger-pixelio-de