Abfallgebühren 2017 • Teil I: 90.000 Bescheide über Grundbesitzabgaben 2017 versandt • Evtl. Widersprüche nunmehr sowohl gegen die Stadt als auch gegen die „mags“

Bernhard Wilms [ - Uhr]

[24.01.2017] Grundeigentümer erhielten in den letzten Tagen zwei Festsetzungs­bescheide zu den Grundbesitzabgaben 2017. Die Grund­steuer B wird wie bisher von der Stadt, die Gebühren für Abfallentsorgung seit diesem Jahr von der „mags“ festgesetzt.

Sollten Gebührenpflichtige mit den Bescheiden zu 2017 nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen fristwahrend entsprechende Widersprüche bei der Stadt (zur Grundsteuer B) bzw. bei der „mags“ (zu Abfallgebühren und Straßenreinigung) einzulegen.

Die erforderlichen Begründungen können nachgereicht werden.

Weil beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen Widerspruchsbescheide 2016 Klagen anhängig sind, und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes in diesen Klageverfahren Auswirkungen auf die Begründungen zu den Widersprüchen für 2017 haben könnten, erscheint es sinnvoll, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes abzuwarten und diese in die Begründungen aufzunehmen.

Sollten die Stadt und/oder die „mags“ die Widersprüche für 2017 ablehnen, steht anschließend in beiden Fällen der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf offen.

Wichtig sind die Kernangaben aus den Bescheiden.

Ein Muster eines Widerspruches gegen die Grundsteuer B (Stadt Mönchengladbach) steht hier als Word- und als PDF-Datei zum Download zur Verfügung:

Download des Musters Grundsteuer als Word-Datei

 

Download des Musters Grundsteuer als PDF-Datei

 

Ein Muster eines Widerspruches gegen die Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren (mags) steht hier als Word- und als PDF-Datei zum Download zur Verfügung:

 

Download des Musters Abfall und Straßenreinigung als Word-Datei

 

Download des Musters Abfall und Straßenreinigung als PDF-Datei

 

Eine Begründung für den Widerspruch kann nachgereicht werden; bestimmte Fristen für das Nachreichen der Begründung gibt es nicht.

Wichtig ist, dass der Widerspruch fristgerecht eingereicht wird.

Zweckmäßig könnte sein, sich von der Stadt den Eingang des Widerspruches schriftlich bestätigen zu lassen.

Denkbar ist dabei auch die Möglichkeit, das Widerspruchsschreiben bei der Poststelle abzugeben und sich den Eingang auf einer Kopie des Schreibens bestätigen zu lassen.

 

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