Abfallgebühren 2018 • Teil V: Chaos bei der mags? • Widersprechenden Hauseigentümern werden Abfall- und Straßenreinigungsgebühren für 2018 erlassen • Vorgeschobener Grund: Personalprobleme

Bernhard Wilms [ - Uhr]

[04.08.2018] Chaos ist ein Zustand vollständiger Unordnung oder Verwirrung (Wirrwarr),  also ein Zustand, der keinen erkennbaren Regeln folgt und in dem sich kein Muster erkennen lässt.

Das könnte auf den ersten Blick auf die mags AöR zutreffen, auf den zweiten jedoch dann nicht mehr, denn eine „Meta-Regel“, ein Muster, eine Methode ist erkennbar: „verbal und medial unterstützt bei den Mönchengladbacher Bürgern Verwirrung und Unsicherheit erzeugen, um die eigenen Fehler und Unzulänglichkeiten solange wie möglich zu vertuschen“.

So könnten manche Hauseigentümer und Hausverwalter zufrieden sein, andere werden sich ärgern.

Grund ist ein Schriftstück, das den Hauseigentümern mit „normaler“ Post ins Haus flatterte, die Widerspruch gegen den mags-Gebührenbescheid 2018 eingelegt hatten und in dem ihnen nun die mags mitteilt, dass sie für 2018 nichts zu zahlen haben.

Gebührenzahler (und deren Mieter), die die Gebührenbescheide vom Januar 2018 unwidersprochen hingenommen haben, müssen weiterhin zahlen.

Dass die mags von den „Widersprüchlern“ keine Gebühr verlangt, hat überhaupt nichts mit der von CDU, SPD und mags-Aufsichtsrat unter Führung von Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners (CDU) „auf Biegen und Brechen“ zum 01.01.2019 beschlossenen Umstellung von Ring- auf Rolltonnen zu tun.

Dieses Thema kommt ebenso noch „on top“, wie

  • die über 2.200 Bürgeranträge, die die mags AöR rechtswidrig anstelle von OB Reiners beantwortete,
  • der Versuch, „Luftvolumen“ durch eine Markierung im Innern der neuen Rolltonnen zu vermeiden,
  • der Versuch, die Gebührenkalkulation für 2019 vom Kopf auf die Füße zu stellen,

 

Das geht aus besagten Schreiben, das weder als rechtkonformer Bescheid daher kommt, noch eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet.

Die Kernaussage lautet:
„Die Aufhebung des Bescheides … erfolgt, weil durch die Bindung personeller Ressourcen eine Entscheidung über Ihren Widerspruch in angemessener Zeit nicht möglich ist …“

 

„Geld schießt keine Tore“ ist ein geflügeltes Wort aus der Bundesliga.

Das lässt sich durchaus auch auf die Vorstände und Geschäftsführer von Kommunalunternehmen übertragen, wie beispielsweise auf die 100% städtischen mags AöR und GEM mbH.

Viele Vorgänge und Fehleinschätzungen in und um diese beiden Mönchengladbacher Stadttöchter bestätigen dieses Sprichwort.

So beispielsweise die Fehleinschätzung, man könne auf Grund der Mehrheitsverhältnisse im Rat den Bürgern Rolltonnen verordnen, ohne dass diese aufmucken und erkennen würden, dass sie – verbunden mit einem dubiosen Gebührenkonzept – für zig Liter „Luftvolumen“ zur Kasse gebeten werden sollen.

Um das rechtzeitig zu erkennen, brauchte es weder ein Verwaltungsstudium noch eine kaufmännische Ausbildung.

Und erst recht kein Gehalt, das höher liegt als das eines B10-Oberbürgermeisters.

160.000 EURO erhält Gabriele Teufel von GroKo‘s Gnaden seit 2015 als GEM-Geschäftsführerin und seit 2017 auch noch 10.000 EURO oben drauf als „Finanzvorstand“ bei der mags.

Ebenfalls 160.000 EURO erhält auch mags-Vorstand Hans-Jürgen Schnaß und damit über 45.000 EURO mehr, als ihm vorher als Organisationsdezernent (B5 = ca. 107.000 EURO) zustanden.

Ob er analog zu Teufel als 2. Geschäftsführer der GEM ebenfalls eine Zulage in Höhe von 10.000 EURO erhält, wird spätestens dem GEM-Geschäftsbericht für 2017 zu entnehmen sein.

Dass solche hochdotierten „Führungs- und Leitungskräfte“ nun zugeben müssen, dass ihnen Personal fehlt, um zeitgerecht rechtssichere Gebührenbescheide abschließend zu bearbeiten, lässt auf eine deutliche Überforderung schließen.

In der Sprache des Haftungsrechts bei Behörden spricht man von sogenanntem Organisationsverschulden.

 

Wie schon 2015 und 2016 die Stadt Mönchengladbach und 2017 die mags AöR wendet letztere auch für 2018 wieder einen Trick an.

Gebührenzahler, die Widerspruch gegen den Bescheid für 2018 eingelegt haben, wird mitgeteilt, dass sie für dieses Jahr keinen Cent für die Abfallentsorgung zu zahlen haben und dennoch die Leistungen in Anspruch nehmen können.

Sie sollen „stillgestellt“ werden.

Dass die mags zur Aufhebung des Bescheides gar nicht berechtigt ist, kommt der Leitung offensichtlich gar nicht in den Sinn.

Oder sie führt diese Aufhebung, die im Übrigen nichts anderes ist, als eine „vorläufige Aufhebung“, vorsätzlich ohne jegliche Rechtsgrundlage durch.

Dass Schnaß und Teufel als mags-Vorstand damit gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und gegenden Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit verstoßen, indem sie „Widersprüchler“ gegenüber den Gebührenzahlern bevorzugt behandeln, die keinen Widerspruch eingelegt haben, tangiert sie nicht.

Und auch nicht, dass sie damit im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW „in Rechte eines anderen“ (hier der übrigen Gebührenzahler) eingreifen.

Dieser Gebührenverzicht (bei „Widersprüchlern“) verstößt gegen die Pflicht einer Gebührenerhebung.

Ohne Vorliegen eines Erlassgrundes ist der Gebührenverzicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW in Verbindung mit § 227 AO ausgeschlossen und der Aufhebungsbescheid damit nichtig.

 

Mit dem Schreiben, in dem die mags den „Widersprüchlern“ mitteilt, dass Sie für 2018 keine Abfallentsorgungsgebühren zu zahlen haben und durch die vollzogenen Rückzahlungen schon gezahlter Gebühren, erweckt die mags zunächst den Eindruck, dass damit deren Widersprüche erledigt seien.

Dass sie das auch explizit so schreibt „Somit erledigt sich Ihr Widerspruch vom …“ ist eine Irreführung „par excellence“.

Diese soll davon ablenken, dass die mags AöR auch in diesem Gebührenjahr nicht bereit ist, sich mit den vielen Widerspruchsbegründungen zu befassen, wie beispielsweise diese:

  • Zusätzliche Lader/Müllwerker im Jahr 2018
  • Erhöhte Reparaturaufwendungen an Schüttungen
  • Belloo-Boxen, Papierkörbe usw.
  • Abfallberatung
  • Mülldetektive
  • Erlöse von DSD aus Altpapier
  • Erlöse von DSD aus Altglas
  • Erlöse aus Bio-Abfällen
  • Erlöse aus Schrottverkauf
  • GEM „Saubere Stadt“ – „Callcenter“
  • GEM „Saubere Stadt“ – „Kampagnen“
  • GEM „Saubere Stadt“ – „Schnelle Eingreiftruppe“
  • Überhöhte Bezüge GEM-Geschäftsführerin
  • Kostenüberdeckung / Gewinne 2018
  • Kostenüberdeckungen / Gewinne 2005 bis 2017

 

Zum anderen hält sich die mags ein Hintertürchen offen, indem sie der Begründung zur Aufhebung der Gebührenbescheide hinzufügt:

„Die Aufhebung bedeutet nicht, dass Sie für das Gebührenjahr 2018 nicht mehr zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden. Vielmehr müssen Sie damit rechnen, dass nach Prüfung Ihrer Eingaben eine nachträgliche Veranlagung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist erfolgt.“

Ähnliches gab es schon im Jahr 2017, als „Widersprüchler“ keine Gebühren zahlen mussten, und das ohne dass die ihre Widerspruchsgründe nennen mussten.

Klagende Eigentümer müssen für 2016 und 2017 nichts zahlen

Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verlässlichen Gewährleistung von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen.

Sie soll das Vertrauen der Bürger in die rechtsstaatliche Verlässlichkeit der Rechtsordnung bestärken und hierdurch herbeiführen, indem auch die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit und die Herstellung von Rechtsfrieden zählt.

Davon ist die mags meilenweit entfernt.

Sie erklärt nicht, ob und in welchem Ausmaß die Widerspruchsgründe zutreffen.

In der Mitteilung zur vorläufigen Aufhebung bleibt die mags höchst vage und stellt lediglich „nach Prüfung Ihrer Eingaben eine nachträgliche Veranlagung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist“ (Zitat Ende) in Aussicht.

In den Schreiben nennt sie weder einen konkreten Termin für die Prüfung der Widersprüche noch die „gesetzliche Festsetzungsfrist“.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es zwei Gruppen „Betroffener“ gibt:

  • Die durch diese mags-Aktion begünstigten „Widersprüchler“ und
  • Die übervorteilten Gebührenzahler, die keine Widersprüche gegen die Bescheide 2018 eingelegt hatten.

Die begünstigten Gebührenzahler können sich die Frage stellen, ob sie die Rechtsunsicherheit akzeptieren, die ggf. eingetroffene Rückerstattung als „Erfolg“ verbuchen und alles auf sich beruhen lassen und gespannt darauf warten wollen, wann sie die Gebühren für 2018 dennoch zahlen müssen.

Oder aber ob sie einen rechtssicheren, rechtsmittelfähigen Bescheid einschließlich der Klärung der Widerspruchsgründe verlangen wollen.

So, wie es schon viele der begünstigten Hauseigentümer getan haben, indem sie in Erwiderungsschreiben (einzelne liegen der Redaktion vor) der mags AöR deutlich gemacht haben, dass sie ihren Widerspruch gegen die Gebühren für 2018 keineswegs als „erledigt“ ansehen, ihn also aufrechterhalten und eine Neuberechnung der Gebühren fordern.

Eine weitere Forderung besteht nach einem rechtsmittelfähigen Bescheid zur Aufhebung der Abfallentsorgungsgebühren 2018.

Hier der Kern eines dieser Schreiben, das uns zur Veröffentlichung freigegeben wurde:

Die übervorteilten Gebührenzahler können entscheiden, ob sie in Kenntnis der Aufhebung der Gebührenbescheide der „Widersprüchler“ Anträge auf Wiederaufgreifen der Gebührenbescheide für 2015, 2016 (an den Oberbürgermeister) und für 2017 und 2018 an die mags AöR stellen wollen.

Denn es liegen (auch für 2015 bis 2017) hinreichend Indizien vor, dass rechtswidrig einzelnen Gebührenzahlern die Abfallentsorgungsgebühren nur deshalb „erlassen“ wurden, weil sie Widersprüche und/oder Klage eingereicht hatten.

Wer bislang immer noch auf die Rechtmäßigkeit des Handels in der Mönchengladbacher Verwaltung oder ihres „Ablegers“ mags AöR gehofft hatte, muss diese Hoffnung wohl zurückstellen.

Das Vertrauen in die mags-Leitung und der sie tragenden politischen Gruppierungen scheint vollends dahin zu sein.

Sie bewegen sich – belegt durch ihr Handeln – außerhalb der allseits bekannten Rechtsregeln und nehmen durch ihr Agieren „nach Gutsherrenart“ das steigende Misstrauen gegen alles, was in Mönchengladbach seitens Verwaltung und Politik geschieht, bewusst in Kauf.

Die Hoffnung der Politik, dass bis zur Kommunalwahl im September 2020 „alles wieder vergessen“ sein wird, ist eine trügerische.

Nimmt man die aktuelle politische Entwicklung auf Bundesebene als Indiz, dann ist die politische Szene in Mönchengladbach auf dem besten Weg, dem aktuellen Deutschlandtrend „nachzueifern“.

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