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Kreis Viersen sprüht gegen Eichenprozessionsspinner • Arbeiten beginnen morgen, am 5. Mai • Was macht Mönchengladbach? • Rechtliche Konsequenzen möglich

[1] [2][04.05.2018] Der Eichenprozessionsspinner bereitet nicht nur der betroffenen Baumart Eiche Probleme, sondern kann auch für die Gesundheit der Menschen gefährlich werden.

Es sind die giftigen Härchen der Raupen, die bei Hautkontakt oder durch Einatmen zu allergischen Reaktionen führen.

Daher sollten bei Besuchen in naturnahen Gebieten mit Eichenbewuchs Hals, Arme und Beine bedeckt gehalten werden. Außerdem sollte man sich dort nicht auf den Boden setzen.

Wenn es dennoch zu einem Kontakt mit den Raupen oder deren Haaren kommt, sollten Haut und Augen gut gewaschen und mit Wasser gespült werden, gegebenenfalls ist auch die Kleidung zu wechseln.

[3]Beim Kontakt entstehen Reaktionen, die Allergien ähneln, wie Juckreiz, Hautreizungen und Schwellungen. Beim Einatmen können Entzündungen und Reizungen der Schleimhäute von Nase, Rachen und Luftröhre auftreten.

Anfang Mai hat der Kreis Viersen an einzelnen Bäumen entlang der Kreisstraßen einen Befall mit dem Eichenprozessionsspinner festgestellt.

Am morgigen Samstag (05.05.2018) beginnt nun die Schädlingsbekämpfung. Die befallenen Eichen beispielsweise an der Kreisstraße 17 in Willich-Giersheide sind ein Schwerpunkt der Behandlung.

Die Mitarbeiter des Baubetriebshofs beobachten die Eichen an den Kreisstraßen weiter.

Sobald weiterer Befall an anderen Stellen vorkommt, wird dieser ebenfalls bekämpft.

Zur Behandlung sprühen die Schädlingsbekämpfer einen speziellen Wirkstoff auf die Blätter (siehe Foto Kreis Viersen). Die Raupen fressen das besprühte Grün und sterben ab.

 

Kommunen könnten rechtliche Konsequenzen drohen.

So hatte sich das Verwaltungsgericht Magdeburg mit einem Fall zu befassen, bei dem eine Kommune ordnungsrechtlich verfügt, dass ein Grundeigentümer den Befall einer auf seinem Grundstück stehenden Eiche auf eigene Kosten zu entfernen habe.

Dagegen hat sich der Grundeigentümer erfolgreich gewehrt.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg gab ihm recht, hob den angefochtenen Bescheid auf und verurteilte die beklagte Kommune zur Erstattung der für die Beseitigung angefallenen Kosten.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Befall der Eichen mit Eichenprozessionsspinnern keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr darstelle.

Die ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers sei daher abzulehnen.