Erste Entscheidungen in Organstreitverfahren wegen Einführung einer 2,5%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen • Zwei Klagen aus formalen Gründen unzulässig • Noch sieben Verfahren anhängig

Hauptredaktion [ - Uhr]

[30.06.2017] Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschlüssen vom 27. Juni 2017 die Anträge der Partei „Volksabstimmung“ und der Wählervereinigung „Sauerländer Bürgerliste“ gegen die Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen als unzulässig verworfen.

Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel ist damit nicht verbunden.

Fall 1: Antragsfrist nicht eingehalten

Im Verfahren der Partei „Volksabstimmung“ hat der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung damit begründet, dass der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei.

Die von dem Vorsitzenden der Antragstellerin eingereichte Antragsschrift sei zur Fristwahrung nicht geeignet gewesen, da der Vorsitzende nach den einschlägigen Vorschriften des Parteiengesetzes und der Parteisatzung zu einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren ursprünglich nicht berechtigt gewesen sei.

Eine spätere, erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgte Änderung der satzungsrechtlichen Vertretungsregelung habe den Vertretungsmangel nicht rückwirkend zu heilen vermocht.

Fall 2: Keine „Beteiligtenfähigkeit, weil keine Partei

Im Verfahren der „Sauerländer Bürgerliste“ hat der Verfassungsgerichtshof zur Begründung ausgeführt: Die Antragstellerin sei im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren nicht beteiligtenfähig, weil sie keine politische Partei sei.

Antragsteller und Antragsgegner könnten nur die obersten Landesorgane und die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein.

Dazu gehörten aufgrund ihres in Art. 21 Abs. 1 GG wurzelnden verfassungsrechtlichen Status politische Parteien, nicht aber kommunale Wählervereinigungen.

Die Antragstellerin sei eine kommunale Wählervereinigung, da sie ausschließlich an Kommunalwahlen im Hochsauerlandkreis teilnehme, nicht aber – was für politische Parteien prägend sei – auch an Landtags- oder Bundestagswahlen.

Durch die fehlende Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren sei die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestellt.

Zur Verteidigung ihres Rechts auf chancengleiche Teilnahme an Kommunalwahlen stehe ihr das Wahlprüfungsverfahren nach dem Kommunalwahlgesetz zur Verfügung, in dessen Rahmen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei.

Wegen der Einführung der 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen sind noch sieben weitere Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig.

Aktenzeichen: VerfGH 13/16 und VerfGH 14/16.

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