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OVG Münster: Windpark in Swisttal-Odendorf vorläufig gestoppt

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit heute zugestelltem Beschluss die Errichtung von vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Swisttal vor­läufig gestoppt, weil die erforderliche Umweltverträglichkeits-Vorprüfung nicht ord­nungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Anlagen werden derzeit errichtet.

Der Standort der vier 75 m hohen Anlagen liegt im Bereich des letzten Schwerpunkt­vorkommens der Grauammer in Nordrhein-Westfalen.

Von dem ungefähr drossel­großen Singvogel gibt es in NRW nur noch weniger als 150 Brutpaare; er gilt in NRW als vom Aussterben bedroht.

Die Grauammer wird im Vergleich zu anderen Singvö­geln häufiger Opfer von Windenergieanlagen.

Sie kollidiert mit dem Mast, teilweise aber auch mit den sich drehenden Rotorblättern.

Bei Beginn des Genehmigungsverfahrens ging die zuständige Bezirksregierung Köln davon aus, dass keine besonders schützenswerten Tiere in dem Bereich anzutreffen seien.

Sie verzichtete daher nach überschlägiger Prüfung auf die Durchführung einer detaillierten Umweltverträglichkeitsprüfung.

Auch nachdem in der Folgezeit das Grauammer-Vorkommen bekannt geworden und zahlreiche Gutachten eingeholt worden waren, blieb die Bezirksregierung bei ihrer Einschätzung.

Auf Antrag der Gemeinde hat der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln abgeändert und die aufschiebende Wirkung der gegen die Genehmigung ge­richteten Klage wiederhergestellt.

Eine Interessenabwägung ergebe, dass das Inte­resse der Betreiberin an der Errichtung und Inbetriebnahme einstweilen zurück­stehen müsse.

Bau und Betrieb der Anlagen ohne ordnungsgemäße Umweltverträg­lichkeits-Vorprüfung seien europarechtswidrig; sie dürften erst dann erfolgen, wenn die Umweltverträglichkeits-Vorprüfung nachgeholt und dabei das Grauammer-Vor­kommen berücksichtigt worden sei.

Komme die Bezirksregierung dabei zu dem Er­gebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen – etwa auf die Grauammer – möglich seien, müsse eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, bei der auch die Öffentlichkeit zu beteiligen sei.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 400/14 (I. Instanz: VG Köln 13 L 2301/14)