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Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Einwohnerzahlen im Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 eingegangen

[10.01.2019] Die Städte Bonn und Velbert sowie die Gemeinde Much haben am 28.12.2018 Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetzes 2018 erhoben.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Festsetzung der Einwohnerzahlen, die für die Höhe von Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 maßgeblich sind.

Sie sehen die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung verletzt, soweit hierbei auf die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen aus dem Zensus 2011 zurückgegriffen wird.

Die Beschwerdeführerinnen machen unter anderem geltend, eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle werde dadurch ohne sachlichen Grund ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Einwohnerzahlen im Sinne des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2018 unmittelbar durch Gesetz festgesetzt würden.

Darin liege zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes sowie des kommunalen Gleichheitssatzes in seiner die Gewaltenteilung absichernden Funktion.

Der Anspruch auf kommunale Gleichbehandlung werde u. a. auch deshalb verletzt, weil Anhaltspunkte für erhebliche Fehler bei der Durchführung des Zensus bestünden.

Durch die ungeprüfte Übernahme der Ergebnisse der Erhebungen sei der Landesgesetzgeber den aus dem Demokratieprinzip fließenden Anforderungen nicht gerecht geworden.

Neben den Beschwerdeführerinnen sind am Verfahren die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen beteiligt.

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 6/18.

Unter den Aktenzeichen VerfGH 37/14, VerfGH 18/15, VerfGH 20/16 und VerfGH 17/17 sind bereits Verfahren gegen entsprechende Vorschriften der Gemeindefinanzierungsgesetze 2014, 2015, 2016 sowie 2017 anhängig.