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Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) stuft E-Scooter als „gefährliche Gegenstände“ ein • Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) mahnt Verkehrsverbund Rhein-Neckar ab

[1]Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) hat den Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) abgemahnt, da dieser in seinen ab 01.01.2016 gültigen Beförderungsbestimmungen E-Scooter als „gefährliche Gegenstände“ einstuft und somit Fahrgäste mit Behinderung, die auf E-Scooter angewiesen sind, von der Beförderung ausschließt.

Durch die Abmahnung hatte der VRN die Möglichkeit, zu der bisherigen Praxis zurück zu kehren.

Falls dies nicht bis zum Jahresende erfolgt, behält sich der BSK vor, eine Verbraucherschutzklage beim Landgericht Mannheim einzureichen.

Der BSK ist ein Verband der Behindertenselbsthilfe und als dieser anerkannter Antidiskriminierungs- und Verbraucherschutzverband.

Seit über einem Jahr kämpft der BSK gemeinsam mit andern Verbänden, dass Nutzer/-innen von E-Scootern nicht pauschal von der Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausgeschlossen werden.

Ein Gutachten der Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen (STUVA) hat mittlerweile eindeutig ergeben, dass eine kippsichere Aufstellung eines Elektromobils (E-Scooter) in einem Linienbus möglich ist und somit keine Gefahr von diesem anerkannten Hilfsmittel ausgeht.

Für mobilitätseingeschränkte Menschen ist der E-Scooter ein wichtiges, von den Krankenkassen verordnetes Hilfsmittel, um innerhalb des Sozialraumes mobil zu bleiben. Hierzu gehört auch die Nutzung des ÖPNVs mit diesem Hilfsmittel.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2015 die Ansicht des BSK bestätigt, dass ein pauschaler Beförderungsausschluss nicht zu rechtfertigen ist.

Umso mehr war der BSK erstaunt, als er vor wenigen Wochen erfahren hat, dass der VRN diesen Beförderungsausschluss nun in seinem Tarifgebiet durchsetzen will.

Kurios ist, dass Elektromobile nun in den Beförderungsbestimmungen 1/2016 sogar als „gefährliche Gegenstände“ eingestuft werden.

Da die Gespräche mit dem VRN und den örtlichen Verbänden vor Weihnachten leider ergebnislos verliefen und eine ausführlicher Austausch zu diesem Thema seitens des Verkehrsbetriebes auf März 2016 vertagt wurde, sah sich der BSK nun gezwungen, den juristischen Weg zu beschreiten.

„Leider ist der Versuch, gemeinsam eine Lösung zu finden und gemeinsam für den VRN nicht-diskriminierende Beförderungsbestimmungen aufzustellen, gescheitert. Daher blieb uns gar nichts anderes übrig.“, so Ulf-D. Schwarz, BSK-Geschäftsstellenleiter. „Nun liegt der Ball im Spielfeld des VRN, ob sie vor Gericht wollen oder eben nicht.“

Der VRN hat bis Ende des Jahres nun Zeit, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und in der Beförderungsrichtlinie 1/2016 die E-Scooter aus der Liste der „gefährlichen Gegenstände“ zu streichen.

Foto: Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V