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Krings: „Videoschutz in der Altstadt bleibt möglich und nötig“

bzmg-video-uberwachung-mg [1]Der Mönchenglad­bacher Bundestags­abgeordnete Dr. Günter Krings (CDU) begrüßt das diese Woche ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs­gerichts zur Zulässigkeit der Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen.

„Dieses Urteil ist wichtig für unsere Stadt, weil es den weiteren Betrieb der Videoschutzanlage auf dem Alten Markt ermöglicht. Seit mehr als sieben Jahre wird dieser Teil unserer Altstadt wegen seines Brennpunktcharakters von mehreren Kameras überwacht. Passanten und Altstadt-Wirte haben sich immer wieder eindeutig für eine weitere Verlängerung der Videoüberwachung ausgesprochen, weil die Kameras dazu beigetragen haben, die Altstadt wieder sicherer zu machen. Das zeigt, dass moderne Technik eine sinnvolle Ergänzung des Streifendienstes sein kann“, kommentierte Krings das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

„Gerade die Vorfälle bei einer Massenschlägerei zwischen zwei Rockerbanden, zeigen aber auch wie nötig der Schutz durch die Videoanlage nach wie vor ist, auch um Straftaten später aufklären zu können. Dieser ernste Vorfall muss aber auch Anlass sein, über eine punktuelle Ausdehnung der Reichweite der Videoanlagen nachzudenken, wenn wir solche Gewaltexzesse dadurch besser in den Griff bekommen können“, betonte der Mönchengladbacher Abgeordnete.

Für Krings ist klar, dass die Technik den Streifendienst nicht ersetzen kann.

„Aber inzwischen helfen in etwa 30 Städten Kameras der Polizei ihre Arbeit noch weiter zu verbessern. So konnten aufgrund der Videoüberwachung am Alten Markt inzwischen mehrere Verbrechen verhindert und aufgeklärt werden. Ich bin daher davon überzeugt, dass das Urteil richtig ist und die Videoüberwachung auch weiterhin eine sinnvolle Ergänzung bleibt, die Mönchengladbach noch sicherer macht.“

Das Urteil war ergangen, nachdem eine Hamburger Klägerin sich von einer Kamera vor ihrer Haustür auf der Reeperbahn beobachtet fühlte.

Sie bekam in zwei Instanzen zunächst teilweise Recht.

Das oberste deutsche Verwaltungsgericht hat nun jedoch festgestellt, dass die Videoüberwachung zwar das Grundrecht der Anwohnerin auf informationelle Selbstbestimmung berühre, dies aber in einer Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit hinzunehmen sei.

„Das dient aber dem legitimen Zweck der Strafverfolgungsvorsorge und Gefahrenabwehr“, sagte der Vorsitzende Richter des 6. Senats Werner Neumann.