IG Wasserzähler: NVV will keine außergerichtlichen Vergleich
Reinhard Jungbauer [02.05.2010 - 18:33 Uhr]
Am 28.04.2010 fand die erste mündliche Verhandlung – eine so genannte Güteverhandlung – vor dem Amtsgericht in Mönchengladbach-Rheydt statt.
Ich will hiermit versuchen, einen Überblick über den Verlauf dieser Verhandlung zu geben.
- Die Frage des Richters, ob die NVV an einer gütlichen, d.h. außergerichtlichen Einigung durch ein Vergleichsangebot interessiert sei, wurde mit von der NVV mit NEIN beantwortet.
- Es folgten Diskussionen über die Auslegung des jüngst ergangenen Urteils des BGH zum Austausch von Wasserzählern. Hier soll zunächst die Veröffentlichung des exakten vollen Textes der Urteilsbegründung abgewartet werde.
- Weitere Diskussionspunkte waren dann Fragen der Verjährung möglicher Ansprüche gegen die NVV, Auslegungsfragen der im BGH-Urteil angesprochenen Anwendung bzw. Gültigkeit von technischen Regeln, Zeitpunkt der Gültigkeit solcher Regeln sowie die Frage der Mehrmessung durch die zu großen Qn6-Zähler. Zu dieser Thematik soll ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden.
- Wegen der weit reichenden Bedeutung des vom Amtsgericht Rheydt zu fällenden Urteiles wies der Richter ausdrücklich darauf hin, dass er trotz des geringen Streitwertes auf jeden Fall eine Revision des Urteiles zulassen werde.
- Unter Anderem wegen der notwendigen Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens dürfte mit einer Entscheidung des Amtsgerichtes in 2010 nicht zu rechnen sein.
Fazit:
Aus dem Verlauf der Verhandlung und Diskussionen am Rande der Verhandlung kann – ohne Anspruch auf juristisch korrekte und vollständige Beurteilung des Sachverhaltes – nur Folgendes im Hinblick auf immer wieder von vielen anderen Betroffenen gestellte Fragen gesagt werden:
Sammelklagen sind trotz der immens hohen Zahl der zu großen Wasserzähler nicht möglich, da aufgrund der unterschiedlichen Anspruchsdauer, der verschiedenen Wasserverbräuche, sanitären Ausstattung usw. usw. die einzuklagenden Schadenssummen etc. in der Regel nicht vergleichbar sind.
Jeder Betroffene muss also selber die Initiative ergreifen und eigenständig klagen. (Dies gilt auch für Bewohner z.B. einer Siedlung aus X gleichartigen Häusern/Reihenhäusern).
Klagen sollten im Hinblick auf eventuelle Verjährungsfristen kurzfristig eingereicht werden, ohne das Urteil zur laufenden Klage abzuwartenden (siehe 5).
Detailfragen zu Klagen, Kosten einer Klage, Einschaltung eventueller Rechtsschutz-Versicherung, etc. bedürfen jedoch in jedem Falle kompetenter, rechtsanwaltlicher Beratung.
Ich will versuchen, hierzu in den nächsten Tagen einige neutrale Informationen zu geben.
Kontakt: IG-Wasserzaehler-MG@t-online.de































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