OVG Münster: Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß • Revision an Bundesverwaltungsgericht zugelassen

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Mit Urteilen vom heutigen Tag hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten.

Die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln wurden damit bestätigt.

Die Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungs­widrig sei.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 2. Senats im Wesent­lichen ausgeführt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegne keinen durchgreifen­den europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern.

Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Be­reich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele.

Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag.

Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel.

Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird.

Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden. In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nament­lich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewege sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte.

Dies gelte gerade unter Berücksichtigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten.

Zuletzt seien auch die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verein­bar.

Aus den vorstehenden Gründen sei eine Vorlage der Sachen an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14

(I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3279/13 und 8 K 3353/13 und VG Köln 6 K 7543/13)

Foto: Dieter Schutz/pixelio.de

2 Kommentare zu “OVG Münster: Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß • Revision an Bundesverwaltungsgericht zugelassen”
  1. @ Pluto

    Da bin ich ganz Ihrer Meinung. Die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten sind ein Geld verschlingender, aufgeblasener Apparat.

    Frechheit weil man dazu verdonnert wird diesen Wahnsinn zu bezahlen. Ob man sich die Programme antut oder nicht. Das nennen die dann auch noch Beitrag.

    Das klingt als ob man Mitglied in einem Verein wäre. Dieser ganze Verein stinkt mir gewaltig! Auch die Einkommen und Pensionen der Intendanten. Alles von uns zwangsfinanziert.

    Toll ist auch, dass man mindestens für 3 Monate im voraus zahlen muss. Bei der Technik heute eine Frechtheit.

    Obendrauf verdienen die noch durch nervige Werbung.

  2. Es sollte nicht darum gehen, ob es sich bei dem Beitrag um eine versteckte Steuer handelt oder nicht.

    Es muss darum gehen, ob der Bürger eine Entscheidungsfreiheit hat, was er sehen und bezahlen will oder nicht.

    Und die ist schon mit Einführung des werbefinanzierten Fernsehens, ich sage gern Doof-TV, nicht mehr gegeben.

    Hier liegt ganz klar ein Verfassungsbruch vor.

    Leider ist das im Taumel über „kostenloses“ Free-TV völlig untergegangen. Der Hund liegt also ganz woanders begraben.

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