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Private Abwasserkanäle: Bundesfinanzhof ordnet Dichtheitsprüfung als steuerlich begünstigt ein, Materialkosten jedoch nicht

Wie berichtet, gehört Mönchengladbach nach erfolgreicher Überzeugungsarbeit engagierter Bürger zu den ersten NRW-Kommunen, die auf die im Landtag erstrittene „Kann-Regelung“ zur Vorlageverpflichtung von Prüfbescheinigungen verzichten.

SPECIAL: Dichtheitsprüfung | Hausanschluss-Sanierung [1]

Überwachung und Archivierung von Prüfbescheinigungen über Dichtheitsprüfungen privater Abwasserkanäle in Wasserschutzgebieten sind damit hier – mit Ausnahme bei Neubauten und wesentliche Änderungen – ebenfalls nicht erforderlich

Für diejenigen, die die gesetzlich verbliebene Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten auch ohne Aufforderungsbescheid erfüllen wollen oder bei denen sich ein praktischer Bedarf durch Geruchsbelästigung oder Rückstau ergibt, hat der BFH nun mit Urteil VI R 1/13 vom 06.November 2014, entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i.S. des § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) einzuordnen und damit steuerlich begünstigt sind.

Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung [2]

Ein Finanzamt und die Vorinstanz hatten die Prüfung mit einem Gutachten wie eine TÜV-Prüfung verglichen, deren Kosten nicht nach § 35 a Abs. 3 EStG abzugsfähig sind.

Diese an und für sich bürgerfreundliche Entscheidung eignet sich allerdings nur sehr bedingt als Steuersparmodell oder gar Entscheidungshilfe hin zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung, weil nach § 35 a Abs. 3 nur die eigentliche Handwerkerleistung (Lohnkosten) und nicht etwa auch die Kosten für zur Reparatur oder Sanierung verwendetes Material begünstigt ist.

Der Materialaufwand übersteigt aber die ursächlichen Prüfkosten in der Regel erheblich. Sie können sogar sehr leicht in die Tausende gehen.

§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen [3]

Zur Praxis:

Es werden auf Antrag in der Steuererklärung nach § 35 a EStG 20 % der Aufwendungen für Arbeitsleistungen der Handwerker (maximal 1.200 €) von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Der Höchstbetrag von 1.200 € gilt auch für Eheleute.

Das ist jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen keine „Betriebsausgaben“ oder „Werbungskosten“ (z. B. bei Vermietung und Verpachtung) sind. Auch dürfen es keine „Sonderausgaben“ oder „außergewöhnlichen Belastungen“ sein.

Wer also, aus welchen Gründen auch immer, keine oder weniger als 1.200 € Einkommensteuer zahlt, hat entweder weniger oder gar nichts davon.

Das könnte u. a. etwa bei Rentnern oder Hartz IV-Empfängern der Fall sein.

Andere Steuerpflichtige erreichen das Maximum des Abzugsbetrages von 1.200 € oder einen Großteil davon bereits durch andere, während des Jahres anfallende Handwerkerrechnungen, so dass sich der Effekt dadurch verflüchtigen könnte.

Auch ist unbedingt zu beachten, dass der nach Prüfung und Sanierung oft recht hohe Rechnungsbetrag auf ein offizielles Konto des Erbringers der Leistung überwiesen werden muss.

Schließlich hat sich der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 35 a Abs. 3 EStG eine effektive Eindämmung der Schwarzarbeit erhofft.