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Treppenhaus ist keine Raucherzone

Klaus verzog sich regelmäßig in den Hausflur des Mietshauses, um zu rauchen. Dass müssen seine Nachbarn jedoch nicht hinnehmen, denn das widerspricht der „Zweckbestimmung des Hausflurs“, entschieden Richter eines niedersächsischen Amtsgerichtes.

Jeder Mieter einer Wohnung hat sich so zu verhalten, dass durch sein Verhalten die übrigen Mieter oder die Mietsachen nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt sind, was bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist.

Es widerspricht der Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort so lange zu verweilen, bis der Rauchvorgang abgeschlossen ist.

Durch diese zweckbestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses werden die Eigentümer und anderen Mieter in ihren Rechten beeinträchtigt.

Denn auch wenn der Mieter im Treppenhaus bei geöffnetem Fenster raucht, lässt es sich nicht vermeiden, dass auch Rauch im Treppenhaus verbleibt und andere Räume zieht.

Es reicht aus, dass sich ein Bewohner des Hauses durch das Rauchen im Treppenhaus beeinträchtigt fühlt.
Dass eine Beeinträchtigung durch Rauchen auch bei geöffnetem Fenster möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte im Treppenhaus raucht, weil seine Frau das Rauchen in der Wohnung nicht verträgt.

Wenn dies aber seine Frau in der Wohnung beeinträchtigt, so ist nicht ersichtlich, warum die übrigen Bewohner des Hauses im Treppenhaus durch sein Rauchen nicht beeinträchtigt sein können.