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Nichtraucherschutzgesetz – Regelungen treten am 1. Juli in Kraft

Der Debatte um den Nichtraucherschutz in Gaststätten ist sehr intensiv geführt worden. Zum 1. Januar 2008 ist dann das Gesetz in Kraft getreten. wonach­Ã‚ das Rauchen in öffentlichen Räumen und Gebäuden schon­Ã‚ jetzt­Ã‚ verboten ist.

Im Endergebnis ist festzustellen, dass der Gesundheitsschutz der Nichtraucher Vorrang vor dem Recht der Raucher erhalten hat, ihren Tabak zu konsumieren. Die Gesundheit und das menschliche Leben genießen folglich einen höheren Stellenwert als das Eigentum oder die Berufsausübungsfreiheit.

In den nordrhein-westfälischen Gaststätten – egal ob Schankwirtschaft oder Restaurant- gilt ab 1. Juli 2008 ein generelles Rauchverbot. Rauchen in Gaststätten ist dann nur möglich, wenn ein abgeschlossener Raucherraum eingerichtet ist. Dieser Raum soll in der Regel untergeordnet, also kleiner als der Hauptgastraum sein. Durch eine strikte Trennung der Raucher- und Nichtraucherbereiche wird hier ein gerechter Interessenausgleich gefunden.

Alle Einrichtungen, für die ein Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz besteht, müssen dies im Eingangsbereich deutlich sichtbar machen. Hierfür ist das Verbotsschild „Rauchen verboten“ zu verwenden. Die Frage der „Einraumkneipe“ ist derzeit noch in der Dis-kussion und bedarf einer abschließenden Regelung. Gastwirte haben aber zudem die Möglichkeit mit einem zweiten, blauen Schild auf das Vorhandensein eines Raucherraumes aufmerksam zu machen.

Rauchverbot gilt auch in Vereinsheimen, sofern dort kein separater Raucherraum eingerichtet ist. Auch in Feuerwehrgerätehäusern und in allen öffentlichen Einrichtungen des Landes und der Kommunen darf nicht mehr geraucht werden. Dies gilt ebenso für sämtliche Gesund-heitseinrichtungen.

Ein erweitertes Rauchverbot ist in den Erziehungs- und Bildungsein-richtungen festgeschrieben. So erstreckt sich das Rauchverbot hier auch auf das gesamte Schulgrundstück einschließlich des Pausenhofes. Darüber hinaus gilt auch für schulische Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, ein Rauchverbot.

Doch gibt es auch Ausnahmen vom Nichtraucherschutzgesetz. Kein Rauchverbot besteht unter anderem für Biergärten, Festzelte sowie bei geschlossenen Gesellschaften und regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, sofern es sich um „im Brauchtum verankerte regionaltypische Feste“ wie beispielsweise Schützenfeste oder Karnevalsveranstaltungen handelt.

Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW können mit bis zu 1.000 Euro Geldbuße geahndet werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu diesem Thema eine Informationsbroschüre für die Gastronomie heraus-gegeben.