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Lärmaktionsplanung und Luftreinhalte­planung: Klagerechte von Bürgern – Interview mit Jochen Richard

Foto-Richard-2 [1]Die Notwendigkeit von Lärmaktionsplanungen und Luftreinhalteplanungen basieren auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen.

Für die Lärmaktionsplanung sind das die Bestimmungen der EU-Umgebungslärmrich­tlinie und in der Folge das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und für Luftreinhalteplanung die EU-Richtlinien über Luftqualität und saubere Luft für Europa.

Aus beiden Rechtsgrundlagen erwachsen den Bürgern sowohl Beteiligungs- als auch Klagerechte. Über die unterschiedlichen Klagerechte sprachen wir mit Dipl.-Ing. Jochen Richard vom Aachener Planungsbüro Richter-Richard.

Dieses Büro berät aktuell u.a. die städtischen Verkehrsplaner bei der Aufstellung des Lärmaktionsplanes für die Stadt Mönchengladbach.

BZMG: Herr Richard, bei der Vorstellung des Entwurfs zum Lärmaktionsplan sprachen Sie u.a. von der rechtlichen Relevanz des Lärmaktionsplanes und verglichen diese mit der bei der Luftreinhalteplanung.

Wie ist die rechtliche Situation bei dem einen und wie bei dem andern?

Jochen Richard: Beim Lärmaktionsplan muss bei einem Lärmproblem, das vorher mit den Auslösewerten identifiziert wurde, dafür gesorgt werden, dass die Probleme weniger werden.

Beim Luftreinhalteplan gibt es von der EU vorgegebene Grenzwerte, die innerhalb bestimmter Fristen unterschritten werden müssen.

Bei der Luftreinhaltung muss man die Werte also unter allen Umständen einhalten, beim Lärmaktionsplan muss man die Bemühungen nachweisen, etwas unternommen zu haben, um den Lärm zu vermindern.

BZMG: … ohne, dass ein Erfolg nachgewiesen werden muss?

Richard: Ein gewisser Erfolg ist schon notwendig. Sich nur bemüht zu haben, ohne etwas erreicht zu haben, reicht nicht. Aber man muss nicht zwingend unter die Auslösewerte, wie beispielsweise 65 Dezibel, kommen.

Wenn die Gesamtbelastung in einem Stadtgebiet reduziert werden konnte, ist das Mindestziel erreicht.

BZMG: Welche Rechtsposition hat dabei der Bürger?

Richard: Wenn die Stadt als zuständige Behörde Lärmprobleme feststellt, dann hat der Bürger einen Rechtsanspruch auf einen Lärmaktionsplan. Er hat jedoch keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen.

Werden jedoch vom Rat im Lärmaktionsplan bestimmte Maßnahmen beschlossen, hat der Bürger einen Anspruch auf die Umsetzung dieser Maßnahmen.

BZMG: Wäre das dann ein Verwaltungsgerichtsverfahren?

Richard: Ich bin zwar kein Jurist, aber vermutlich ja.

Beim Luftreinhalteplan muss innerhalb bestimmter Fristen der Grenzwert eingehalten werden. Wenn man das nicht schafft, kann die Landesregierung bei der EU einen Antrag stellen. Dabei müssen die bisherigen Bemühungen nachgewiesen werden, den Grenzwert einzuhalten.

Gleichzeitig muss ein Plan vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, wie beabsichtigt ist, innerhalb einer Verlängerungsfrist die Werte dennoch einzuhalten.

Erst dann, wenn am Ende des Verfahrens nachgewiesen werden kann, dass alles zur Luftreinhaltung getan wurde, was denkbar, möglich und vertretbar ist, kann man darauf hoffen, vor der EU eine Dispens zu erhalten, dass die Werte nicht eingehalten werden müssen; das ist also wesentlich schärfer als bei der Lärmminderung.

BZMG: Vertretbar auch in wirtschaftlicher Hinsicht?

Richard: Dazu gibt es noch keine Urteile. Man darf natürlich davon ausgehen, dass nicht ganze Städte durch das Verbannen von Lkw-Verkehren lahm gelegt werden müssen; bis jetzt wurden immer noch Mittel und Wege gefunden.

Die neuen Grenzwerte gibt es noch nicht solange. Nachweise, dass diese Werte nicht eingehalten wurden, existieren daher auch noch nicht.

BZMG: Was kann der Bürger rechtlich beim Luftreinhalteplan tun?

Richard: Wenn kein Luftreinhalteplan aufgestellt oder die Maßnahmen nicht umgesetzt wurden, kann der Bürger auf Einhaltung klagen.

BZMG: Eine solche Klage würde er dann gegen die Bezirksregierung als zuständige Behörde richten müssen…

Richard: Ja, nicht also unmittelbar gegen die Behörde, die solche Maßnahmen umzusetzen hätte. Das wird jedoch vom Einzelfall abhängen.

In einer Stadt in der Nachbarschaft von Mönchengladbach hat meiner Information nach ein Bürger schon auf Einhaltung der Grenzwerte zur Luftreinhaltung geklagt…

BZMG: Vielen Dank, Herr Richard, für diese Erläuterungen.