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NPD-Demo am Silvesterabend in Köln bleibt verboten

Die NPD  hatte für den Abend des 31. Dezember 2016 beim Polizeipräsidium Köln eine Versammlung mit dem Motto „Wenn eine Armlänge nicht mehr ausreicht“ angemeldet.

Der Antragsgegner (Polizeipräsidium) verbot diese Versammlung.

Dies begründete er damit, dass die verfügbaren Polizeikräfte am Silvesterabend bereits durch zahlreiche Sicherheitsaufgaben gebunden seien.

Daher sei der Schutz der von der NPD (Antragstellerin) angemeldeten Versammlung vor gewaltbereiten Gegendemonstranten, mit deren Auftreten zu rechnen sei, nicht zu gewährleisten.

Den gegen das Versammlungsverbot gerichteten Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 ab.

Die nachfolgende Beschwerde der Antragstellerin hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen.

Zur Begründung führte der 15. Senat im Wesentlichen aus, aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles sei auch bei der verfassungsrechtlich durch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG gebotenen strengen Betrachtungsweise eine Gefahrenlage sowie die Situation eines polizeilichen Notstands anzunehmen.

Dies rechtfertige es, die von der Antragstellerin geplante Versammlung durch deren Inanspruchnahme als sog. Nichtstörerin zu verbieten.

Der Antragsgegner habe hinreichend dargelegt, dass es während und aus Anlass der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Gefahrensituation kommen werde.

Zu deren Bewältigung seien die verfügbaren Einsatzkräfte nach Lage der Dinge nicht ausreichend, weil davon ausgegangen werden müsse, dass diese anderweitige, vorrangige Sicherheitsaufgaben zu erfüllen hätten.

Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Seiten der Gegendemonstranten Übergriffe mit Feuerwerksraketen und Böllern zu erwarten seien.

Pyrotechnik wie Feuerwerksraketen und Böller könnten am Silvesterabend grundsätzlich von jedermann legal mitgeführt werden.

Das mache es – nadienstlich an einem belebten Ort wie dem Breslauer Platz direkt hinter dem Kölner Hauptbahnhof mit starkem und kontinuierlichem Publikumsverkehr zumal bei (einbrechender) Dunkelheit – nahezu unmöglich, polizeilich zu verhindern, dass ggf. auch aus größerer Entfernung Feuerwerksraketen und Böller auf die Versammlung der Antragstellerin abgeschossen bzw. geworfen würden.