Rauchverbote: Neue Regeln ab Mai 2013

Hauptredaktion [ - Uhr]

Das Gesetz zur Änderung des Nichtraucher­schutz­gesetzes Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) ist mit dem 01.05.2013 gültig.

Es ändert das erste Nichtraucherschutzgesetz Nordhein-Westfalen von 2008 und soll den Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in der Öffentlichkeit verbessern.

Das Gesundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu häufig gestellten Fragen eine Internetseite eingerichtet:

Auf zwei Regelungen sei besonders hingewiesen:

01. Mai 2013 -Veranstaltungen

Das neue Nichtraucherschutzgesetz tritt zwar am 1. Mai 2013 in Kraft. Da die Feierlichkeiten zum 1. Mai 2013 in diesem Jahr aber noch unter Geltung des alten Gesetzes beginnen werden, gilt dieses für die Dauer der gesamten Feierlichkeit.

Rauchverbot auf Spielplätzen

Um die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen, besteht auch auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen sowie auf Grundstücken von Schulen (auch Berufsschulen) und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ein Rauchverbot.

  Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutz

Ein Kommentar zu “Rauchverbote: Neue Regeln ab Mai 2013”
  1. Ab 1. Mai: Rauchverbot auch auf Kinderspielplätzen
    Einen verbesserten Schutz vor den Gefahren des Rauchens hat die Landesregierung mit Verabschiedung des Nichtraucherschutzgesetzes beschlossen. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass ab dem 1. Mai 2013 auf öffentlichen Kinderspielplätzen das Rauchen verboten ist.

    Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt Mönchengladbach begrüßt diese Regelung und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass weggeworfene Zigarettenkippen im Spielplatzbereich nicht nur ein Ärgernis für die Umwelt sind, sondern im schlimmsten Fall Lebensgefahr für Kinder bedeuten können, wenn die Zigarettenstummeln in den Mund genommen werden.

    Darüber hinaus sind rauchende Erwachsene auf Spielplätzen ein schlechtes Vorbild für die eigenen wie auch für fremde Kinder. Der kommunale Ordnungsdienst wird bei seinen Streifengängen verstärkt auf die Einhaltung der Bestimmung achten. Wer trotz des Verbotes raucht, kann mit einer Geldbuße zwischen 5 Euro und 1.000 Euro belegt werden.

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