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Abfallgebühren 2018 • Teil III: Bescheide über Abfall- und Straßenreinigungs­gebühren und Grundsteuer B eingetroffen • Widersprüche gegen Grundsteuer kaum aussichtsreich, gegen Abfallgebühren usw. schon

[1] [2][14.01.2018] Hauseigentümer und Hausverwaltungen, die gegen Gebührenbescheide der Stadt Mönchengladbach (nur Grundsteuer) und/oder der mags (nur Abfall- und Straßenreinigungsgebühren) Widerspruch einlegen möchten, müssen dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe tun.

Darauf weisen Stadtverwaltung und mags auf der Rückseite der Gebührenbescheide unter „Rechtsbehelfsbelehrung“ hin.

Ob Hauseigentümer oder Hausverwaltungen dieses Rechtsmittel einlegen wollen, hängt von deren individueller Einschätzung der Erfolgsaussichten ab.

 

Grundsteuer B

[3]Nachdem die Ratsmehrheit aus CDU und SPD die Grundsteuer B im Zusammenhang mit der CDU-Aktion „Saubere Stadt“ und der damit einhergehenden Gründung der mags beschlossen hatte, und die Bescheide über die Grundbesitzabgaben dies aus­wie­sen, gab es hunderte von Widersprüchen u.a. gegen die Grundsteuerhöhung.

Nach ablehnenden Widerspruchsbescheiden reichten viele Hauseigentümer Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ergebnis ein, dass der zuständige Richter den Klägern erläuterte und empfahl, die Klage zurückzuziehen, weil sie keinen Aussicht auf Erfolg habe würden.

Insofern dürften Widersprüche bzw. Klagen dazu zum jetzigen Zeitpunkt kaum sinnvoll sein. Das könnte sich in dem Moment ändern, wenn Kosten „verursacht“ würden, die die Ziele des Stärkungspaktes Stadtfinanzen gefährden. Ein probates Mittel könnte dann wiederum sein, die Grundsteuer B erneut zu erhöhen. .

Diese besagen, dass ab 2021 die Stadt Mönchengladbach ohne Landesmittel einen ausgeglichenen Haushalt gewährleisten muss.

Also: Klage beim Verwaltungsgericht gegen Grundsteuer B mit wenig Aussicht auf Erfolg.

 

Abfall- und Straßenreinigungsgebühren

[4]Ander sieht es bei den Gebühren aus, die den Hauseigentümern unmittelbar zugeordnet werden können, nämlich den Gebühren für Abfallentsorgung und Straßenreinigung.

Hier gibt es zahlreiche Indizien dafür, dass in den Berechnungen – wie in den Vorjahren – Kosten in nicht unerheblicher Höhe angesetzt werden, die zum einen nicht den einschlägigen Rechtsnormen entsprechen oder andererseits schlicht überhöht sind.

Damit die Hauseigentümer sich ein Bild davon machen, hier die Grundlage für die Berechnung der Abfallgebühren für 2018, die gegenüber 2017 und ca. 8% gestiegen sind, als PDF zum Download:

[5]Beschlussunterlagen und Berechnungen zu den Abfallgebühren für 2018 zum Lesen am Bildschirm und zum Download [5]

Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Anlagen 1.3 und 1.4 gerichtet werden. U.a. sind dort Gründe aufgeführt, die zum Berechnungsergebnis geführt haben.

Eine erste Analyse zeigt aber auch, dass – wie in den Vorjahren – Kosten in Anrechnung gebracht wurden, die mit den Nutzern zuzuordnenden Gebühren nichts gemein haben.

Hiergegen Widerspruch einzulegen, kann durchaus zielführend sein.

Wie in den Vorjahren bieten wir auch dieses Mal für Hauseigentümer ein Formschreiben zum Download an, die zu dem Ergebnis kommen kostenfrei Widerspruch einlegen zu wollen.

Dieses Formschreiben bezieht sich ausschließlich auf die unbedingte Einhaltung der Widerspruchsfrist von einem Monat und die Tatsache, dass Begründungen nachgereicht werden.

Musterschreiben Widerspruch Abfall- und Straßenreinigungsgebühren als DOC [6]

Musterschreiben Widerspruch Abfall- und Straßenreinigungsgebühren als PDF [7]

[8]

Zur Übermittlung der Widersprüche gibt es mehrere Wege

  1. Zusendung per Post … wahlweise als Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein usw.
  2. per „normaler“ Mail (an gebuehren@mags.de) … mit dem Risiko, dass keine Zustellungsbestätigung vorliegt, es sei denn dass die mags den Eingang des Widerspruchsschreibens bestätigt
  3.  per Mail mit „qualifizierter elektronischer Signatur“ … mit einigem „Vorbereitungsaufwand“ mit bestimmten, zugelassenen Instituten/Unternehmen verbunden
  4.  per DE-Mail (an gebühren@mags.de-mail.de) … mit einigem „Vorbereitungsaufwand“ mit bekannten Mail-Anbieter (z.B. web.de) verbunden

Die Wege 3 und 4 sollen dem „Gegenüber“ (hier: mags) nachweisen, dass der Absender der Mail auch wirklich der ist, für den er sich ausgibt.

 

Begründungen

Wenn auf einen fristgerechten Widerspruch keine Begründung folgt, hat die mags die Möglichkeiten „nach Aktenlage“ zu entscheiden, was meist mit einer vollständigen Ablehnung in einem Widerspruchsbescheid enden wird. Damit dürften auch die Erfolgsaussichten vor dem Verwaltungsgericht „gegen Null“ tendieren.

Nun ist es nicht jedermanns Sache, gegen Bescheide Widerspruch einzulegen und dazu auch schlüssige Begründungen abzugeben.

Vor diesem Hintergrund regt die Redaktion an, dass „Widersprüchler“ ihre Texte zur Verfügung stellen mögen, die dann auf BZMG veröffentlicht werden.

Dieser Anregung sind schon 2016 einige gefolgt, so dass wir „Widerspruchs­argumente“ gesammelt, strukturiert haben und als Textvorschläge anbieten konnten.

„Abgabepflichtige“ können diese Textvorschläge, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und rechtlicher Verbindlichkeit darstellen, natürlich so nutzen, wie sie das gerne möchten. Sie können Passagen weglassen, verändern, ergänzen, oder eigene Begründungen formulieren.

Aufruf zum Mitmachen!

Vor diesem Hintergrund bietet BZMG an, möglicherweise schon vorbereitete oder in Arbeit befindliche Widerspruchsbegründungen denen als „Unterstützung“ zur Verfügung zu stellen, die ihre Begründungen noch nachreichen wollen.

Dazu können interessierte „Unterstützer“ ihre Widerspruchstexte an

redaktion@bz-mg.de [9]

senden. Einen anderen Übertragungsweg (z.B. PN über facebook o.ä.) wird es nicht geben.

Die Texte werden „ent-personalisiert“, also ohne Nennung der Urheberschaft zum Download zur Verfügung gestellt werden. Eine rechtliche Prüfung der Inhalte wird natürlich nicht vorgenommen.