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Kleine Tonnen passé?“ • Teil VII: „Schonfrist“ durch Widerspruch gegen Anordnung der Berufsgenossenschaft (BG)? • GEM-Aufsichtsrat tagt morgen in einer Sondersitzung • Ratsbürgerentscheid möglich?

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 [06.11.2017] Wenn am morgigen Dienstag, 07.11.2017, um 18:00 Uhr der Aufsichtsrat der GEM zu einer Sondersitzung zusammenkommt, dürfte sich die Begeisterung der meisten Mitglieder (6 x GroKo) und die der GEM-Geschäftsführerin Gabriele Teufel in Grenzen halten.

Hat ihnen doch das Rechtsamt der Stadtverwaltung deutlich „ans Herz gelegt“, gegen die so genannte „Anordnung im Einzelfall nach §19 SGB VII“ Widerspruch einzulegen.

Ein solcher Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Nach der Sitzung des Rates am 18.10.2017 hatte Hauptverwaltungsbeamten Hans Wilhelm Reiners (CDU) als Chef der Verwaltung das Rechtsamt beauftragt, den Sachverhalt zu prüfen und die Position der Stadtverwaltung darzulegen.

Ausgangspunkt dieses Auftrages war ein Antrag von B90/Die Grünen, der von FDP und DIE LINKE unterstützt wurde, von CDU und SPD jedoch gemeinschaftlich  abgelehnt wurde.

Dass Reiners trotz Ablehnung des Antrag der Grünen im Rat rechtlich prüfen ließ, ist seine Aufgabe und dennoch bemerkenswert.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ablehnung des Antrages durch die GroKo-Mehrheit erfahrungsgemäß nicht in erster Linie inhaltlich sondern vornehmlich parteipolitisch motiviert gewesen sein dürfte.

Anordnung der Berufsgenossenschaft

Nach Einschätzung des Rechtsamtes fehlt es der „Anordnung“ der BG an hinreichender Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Allgemeine Hinweise auf Gesetze und Verordnungen seien zu unkonkret.

Argumente, die fast im gleichen Wortlaut auch im INFA-Gutachten zu lesen sind und sich mit den Ausführungen der GEM-Geschäftsführung decken, „übernehmen“ auch die GroKo-Politiker und glauben damit, das Vorhaben „Rolltonnen“ stützen zu können.

Formulierungen, wie „Ringtonnen dürfen seit 1994 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden“, „Normen wurden zurückgezogen“ und „Ringtonnen sind nicht mehr Stand der Technik“ haben nun rein gar nichts mit Arbeitsschutz oder Gesundheitsgefährdung zu tun.

Das sieht auch der Leiter des Rechtsamtes, Dr. Axel Stibi, so und stuft die BG-Anordnung als „defizitär“ ein.

Auf Grund dieser und weiterer Teilaspekte der BG-Anordnung hält Stibi das Einlegen eines Widerspruches für richtig und bestätigt damit die Einschätzungen des Grünen-Antrages.

Auch das Ziel, unter Arbeitsschutzgesichtspunkten eine Systemumstellung auf Rolltonnen vorzunehmen, scheint rechtlich nur schwer zu halten sein.

Ratsbürgerentscheid / Bürgerentscheid

Sollte es einen Antrag auf einen Ratsbürgerentscheid oder gar eines Bürgerbegehrens (wie 1994) geben, muss der Verwaltungschef die Zulässigkeit prüfen.

Ob das Argument „Arbeitsschutz“ ausreicht, einen solchen Weg auszuschließen, ist zu bezweifeln und dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor dem Verwaltungsgericht geklärt werden.

Externes Rechtsgutachten

Unabhängig von der Beauftragung des Rechtsamtes durch Verwaltungschef Reiners hat die GEM hat ihrerseits bei der Anwaltskanzlei Kapellmann ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.

Deren Ausführungen folgen scheinbar eher den Auffassungen von GEM-Geschäftsführung & Co. führen nach Auffassung des Rechtsamtsleiter Dr. Stibi jedoch nicht dazu die Mängel und Defizite der BG-Anordnung zu beseitigen.

Vor diesem Hintergrund sei es Aufgabe der BG, für den Adressaten (hier: der GEM) nachvollziehbar und belastbar darzustellen, warum das aktuelle System ab dem 01.01.2019 „alternativlos“ zu untersagen ist.

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„Alternativlos“, ein Begriff, dem sich die CDU-Vorsitzende Angela Merkel gerne bedient (hat), hat auch schon länger Einzug der Orts-CDU Mönchengladbach in den Sprachschatz gehalten.

Die Vokabel „Alternativlos“ wird auch vom CDU-Fraktionsvorsitzenden Dr. Hans Peter Schlegelmilch immer dann „eingesetzt“, wenn er nicht bereit ist, sich anderen Vorstellungen zu öffnen.

Möglicherweise ist auch unter diesem Gesichtspunkt das INFA-Gutachten vom Oktober 2017 beauftragt worden und entstanden, das den in diesem Fall vollkommen unzutreffenden Namen trägt: „Alternative Abfallkonzepte für die Stadt Mönchengladbach mit Variantenbetrachtung“.

Es beschränkt sich ausschließlich auf „Variantenbetrachtungen“ für den vom Auftraggeber GEM (vorgebenen?) Einsatz von Rolltonnen und lässt „Alternativen“ zum Einsatz von Ringtonnen vollkommen außer Acht. Ein Manko, dass an der Qualität der gesamten „Untersuchung“ zweifeln lässt.

mags-/GEM-„Abfallkonzept“ zum Lesen am Bildschirm und zum Download [5]

Da die BG der Aufgabe, nachvollziehbare und rechtlich belastbare Darstellungen zu liefern, nicht gerecht geworden ist, kann nur der Weg über den Widerspruch gegen ihre umstrittene „Anordnung im Einzelfall nach §19 SGB VII“ beschritten werden.

Sollten sich Aufsichtsrat und Geschäftsführung der GEM gegen die Hinweise des Rechtsamtes und damit gegen einen Widerspruch aussprechen, darf mit Sicherheit angenommen werden, dass dieses Thema das Verwaltungsgericht Düsseldorf beschäftigen wird.

Und das spätestens im Zusammenhang mit den Gebührenbescheiden zur Abfallentsorgung, die die mags Anfang 2018 den Hauseigentümern zusenden wird.