Grundbesitzabgaben 2016 • Teil VII: Zahlreiche Widersprüche • Verwaltung antwortet zügig auf Anfrage der Linken

Bernhard Wilms [ - Uhr]

[04.03.2016] 710 Widersprüche sind nach Angaben des Fahrbereichs Steuern und Grundbesitz­abgaben im Zeitraum der Widerspruchsfrist gegen die Grundbesitzabgabenbescheide 2016 eingegangen.

Dies teilte die Verwaltung mit Schreiben vom 02.03.2016 der Fraktion DIE LINKE und den übrigen im Rat vertretenen Gruppierungen mit.

DIE LINKE hatte im Finanzausschuss um Auskunft gebeten, wie viele Widersprüche gegen die Bescheide eingegangen seien, wie viele nicht angenommen wurden und wie viele schon abgelehnt worden seien.

Demnach wurden bis zum 29.02.2016 vierzig Widersprüche abgelehnt.

Die von DIE LINKE gewünschte Aufschlüsselung nach Einzeleigentümer, Eigentümergemeinschaften und Unternehmen gab es indes nicht.

Diese Zahlen beziehen sich im Wesentlichen auf Bescheide, die um den 13.01.2016 versandt wurden. Bei Bescheiden, die – aus welchen Gründen auch immer – später abgesandt sind, beginnt die Widerspruchsfrist von einem Monat dementsprechend später.

Zur Reduzierung des Aufwandes bei den Verwaltungsgerichten hatte die rot-grüne Landesregierung u.a. im Zusammenhang mit Gebührenbescheiden das von der schwarz-gelben Vorgängerregierung aufgehobene „vorgeschaltete“ Widerspruchsverfahren wieder eingeführt.

Gegen abgelehnte Widersprüche können die „Abgabepflichtigen“, also Haus- und Grundbesitzer Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einlegen.

Haben die Abgabepflichtigen es versäumt, Widerspruch einzulegen, haben sie auch die Chance verwirkt, ihre Gebührenbescheide gerichtlich überprüfen zu lassen.

Eine Anwaltspflicht besteht vor dem Verwaltungsgericht nicht.

Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz festgelegt und bemessen sich nach dem Streitwert, also hier dem Wert in einem Gebührenbescheid, der „beklagt“ wird. Das kann der Gesamtbetrag des Grundbesitzabgabenbescheides, können aber auch Teilbeträge sein.

Bei Beginn des Klageverfahrens wird das Dreifache der Grundgebühr fällig, wie diesem Tabellenausschnitt zu entnehmen ist.

Bei Rücknahme einer Klage reduziert sich die Gerichtsgebühr auf die Grundgebühr; zu viel gezahlte Gebühren werden dann erstattet.

Ist eine Klage erfolgreich muss die beklagte Stadtverwaltung in der Regel sämtliche Verfahrenskosten übernehmen, also sowohl die Gerichtskosten als auch Kosten eines evtl. vom Kläger in Anspruch genommenen Anwalt übernehmen.

Zu den Antworten des Fachbereichs Steuern und Grundbesitzabgaben waren der Vertreter von DIE LINKE im Finanzausschuss, Mario Bocks und der Fraktionssprecher von DIE LINKE, Torben Schultz, in zweierlei Hinsicht überrascht.

Zum einen bemerkte Schultz positiv die Schnelligkeit, mit der die Verwaltung die Antwort gegeben habe, zum anderen zeigte ihm die große Zahl der Widersprüche, wie wichtig es gewesen sei, diese Anfrage überhaupt zu stellen.

Schultz abschließend: „Ich bin beruhigt, dass das Nichtannehmen von Widersprüchen keine Verwaltungspraxis ist und lege den uns bekannten Fall als ‚Ausrutscher‘ zu den Akten.“

 

 

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