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Karfreitag besonders geschützt – Das Ordnungsamt weist auf Feiertagsgesetz NW hin

logo-mg [1][pmg] Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen zu Sonntagen und Feiertagen (Feiertagsgesetz NW) weist das Ordnungsamt darauf hin, daß der Karfreitag, 2. April, als so genannter „stiller Feiertag“ besonders geschützt ist. Zusätzlich zum allgemeinen Sonntagsschutz und Feiertagsschutz sind daher an diesem Tag von 0 Uhr bis 6 Uhr folgende Veranstaltungen nicht gestattet:

Darüber hinaus weist das Fachamt darauf hin, daß Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Backwaren und Konditorwaren besteht, am Ostersonntag nicht geöffnet sein dürfen.

Weitere Auskünfte erteilen in Zweifelsfällen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter den Telefonnummern 02161 / 25 6275 oder 25 6278.