L19: Verkehrsgutachten jetzt „auf dem Markt“

Hauptredaktion [ - Uhr]

Während in der Sitzung der BV Süd am 24.03.2010 Verkehrsplaner Clages noch erklären musste, dass das Verkehrsgutachten nicht an die Fraktionen gegeben werden dürfe, steht es nun doch zur Verfügung.

Denkbar ist, dass der Landesbetrieb Strassen NRW erkannt hat, dass dieses „Unterverschlusshalten“ den Eindruck von „Geheimniskrämerei“ durch den Landesbetrieb verstärkt hat, so dass das Gutachten nunmehr „auf dem Markt“ ist:

http://www.bz-mg.de/wp-content/uploads/mobilitaet-verkehr/dateien/09-12-00-l19-verkehrsgutachten.pdf  [ca. 12 MB]

Gutachten haben zwangsläufig etwas mit „Zahlenfriedhöfen“ zu tun, die oft nur Fachleute „lesen“ können.

Verwirrung stiften dann häufig einzelne Politiker, die jenseits der Fachdiskussion mit irreführenden Verweisen auf die Gutachten ihre politischen Positionen herauskehren wollen (z.B. „Genau das haben wir immer schon gewusst und gesagt“, „wir finden unsere Einschätzungen vollinhaltlich bestätigt“, „damit sind die Aussagen des politischen Gegners eindeutig widerlegt“).

Wenn die gutachterliche Stellungnahme zu offensichtlich den eigenen politischen Positionen widerspricht, dann greift man in die andere „Begriffskiste“ plakativer Statements: „Das Gutachten geht von einer falschen Ausgangslage aus“, „es basiert auf veralteten, unvollständigen Zahlen“, „es beachtet dies oder das nicht“, usw.

Natürlich kann man die Diskussion der Politik überlassen; man sollte dann allerdings nicht mehr als politische Antworten erwarten.

Der Sache dient das nicht. Hier ist kompetente Sacharbeit gefragt, die die Gesamtheit der unterschiedlichen Abhängigkeiten erkennt, diese zu gewichten und zu werten weiß, um eine umfassend sachgerechte Lösung aufzuzeigen.

Hierfür ist die städtische Beratungsvorlage zur L19 ein sehr gutes Beispiel:  http://www.bz-mg.de/wp-content/uploads/mobilitaet-verkehr/dateien/10-03-15-beratungsvorlage-L19.pdf

Kerneinschätzungen aus dieser Vorlage werden im Wesentlichen bestätigt, aber auch die ersten Positionierungen der Verwaltung zur L19 in der nahen Vergangenheit.

Darüber, welche Aussagen des Gutachtens unter rein sachbezogener Betrachtung zu welchen weiteren Schlüssen führen (können), werden wir in Kürze berichten.

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