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Strafanzeige gegen Organe der GEM • Teil IV: Über Täuschung durch Vertrauensbruch und den Tatbestand gewerbsmäßigen Betruges an Mönchengladbacher Gebührenzahlern

„Die Systematik der in Mönchengladbach praktizierten Gebührenkalkulation ist in vollem Umfang gerichtlich bestätigt worden“ (Zitat Ende).

Diese und ähnliche Aussagen, sind in Beratungsvorlagen zu finden, auf Grund derer die Abfallgebühren beschlossen werden sollten und auch wurden.

Das hat Markus M. (Name geändert) keineswegs zufrieden gestellt, als er seine Strafanzeige gegen „GEM-Organe“ formulierte und auf den Weg brachte.

Es war jedoch nicht die „Systematik“ der Gebührenkalkulation, die ihn veranlasste, Strafanzeige zu stellen, sondern vielmehr waren es die Ergebnisse der Gebührenkalkulation, aus denen sich das unzulässige Gewinnstreben der GEM ablesen ließ.

Einem solchen Gewinnstreben von kommunalen Unternehmen sei durch Kommunalgesetze und sogar die Finanzverfassung enge Grenzen gesetzt.

Solche Grenzen dürften nicht dadurch unterlaufen werden, indem sich Kommunen eines Unternehmen in privatwirtschaftlicher Rechtsform bedienen, meint M. in seiner 18-seitigen Strafanzeige (liegt unserer Redaktion vor), die vom 02.01.2018 datiert und laut Mitteilung vom 09.01.2018 bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach bearbeitet wird.

Durch die überhöhten Abfallgebühren entstehe ein illegitimer, weil gesetzwidriger Schattenhaushalt.

Die GEM werde von der Stadt Mönchengladbach geradezu instrumentalisiert, die rechtlichen Vorgaben scheinbar legal zu umgehen, meint M.

So scheint für ihn auch die „Systematik“ der Kalkulation der Abfallgebühren tatsächlich eher sekundär zu sein.

Vielmehr geht es ihm um die Vereinbarkeit der Berechnungen mit den relevanten gesetzlichen Vorgaben für Abfallgebühren, vor allem mit dem Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalens (KAG NRW) und der Finanzverfassung auf Bundes- und Landesebene.

Besonders wichtig ist ihm dabei die Frage, ob der Gebührenpflichtige die Gebührenhöhe wirklich versteht und nachprüfen kann.

Als richtungsweisend sieht M. ein Betrugsverfahren, das im Jahr 2009 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde.

Seinerzeit waren Verantwortliche der Berliner Straßenreinigung (BSR) angeklagt worden, überhöhte Straßenreinigungsentgelte abgerechnet zu haben.

Der Strafsenat des BGH hatte in seinem Leitsatzbeschluss vom 09.06.2009 unter Aktenzeichen 5 StR 394/08 festgestellt, dass der „Anspruchsverpflichtete“ (= Gebührenzahler) davon ausgehen könne, dass eine Abrechnung ordnungsgemäß sei, auch dann, wenn er deren Grundlagen nicht kenne.

Täuschung durch Vertrauensmissbrauch

Sei dies nicht der Fall, liege eine Täuschung im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 263) vor, weil das Vertrauen des Gebührenzahlers ausgenutzt worden sei.

Im Fall BSR habe das Landgericht (so der BGH) „…rechtsfehlerfrei dem Rechnungsschreiben der BSR die (konkludent miterklärte) Aussage entnommen, dass die Tarife unter Beachtung der für die Tarifbe­stimmung geltenden Rechtsvorschriften ermittelt und sie mithin auch auf einer zutreffen­den Bemessungsgrundlage beruhen. Der Verkehr erwartet nämlich vor allem eine wahr­heitsgemäße Darstellung im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtli­chen Anspruchs, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann…. Eine solche Möglichkeit, die geltend gemachten Straßenreinigungsentgelte auf die Richtigkeit ihrer Bemessungsgrundlage überprüfen zu können, hat der Adressat der Rechnung praktisch nicht. Die BSR nimmt deshalb zwangsläufig das Vertrauen der Adressaten in Anspruch. Dies prägt wiederum deren Empfängerhorizont. Da die Eigentümer damit rechnen dürfen, dass die Tarife nicht manipulativ gebildet werden, erklärt der Rechnungssteller dies in seinem Anspruchsschreiben konkludent.“ (Zitat Ende)

Als Leitsatz formuliert der BGH in seinem Beschluss vom 09.06.2009: „Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.“

Für Markus M. sind das Verhalten der Stadt Mönchengladbach, der GEM-Geschäftsführung und der übrigen in die Gebührenabrechnung involvierten „Akteure“ nahezu deckungsgleich mit dem Betrugsvorwürfen gegen die Verantwortlichen der BSR.

Laut BGH gilt die „besondere Verpflichtung zur Gesetzmäßigkeit gegenüber ihren Kunden, eine rechtskonforme Tarifgestaltung vorzunehmen, in besonderem Maße für öffentlich-rechtlich verfasste Rechtsträger.

Wie bei der BSR handele es sich bei der mags bekanntlich um eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR).

In seiner Strafanzeige gegen die Organe der GEM schreibt M: „Genauso, wie die Berliner Straßenreinigung (BSR) die Berliner Grundstückseigentümer über die Höhe der Reinigungsentgelte täuschte, genauso täuschen die GEM, die mags AöR und die Stadt Mönchengladbach ihre Abfallkunden über die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfallgebühren. Die Abrechnungsbescheide stützen sich auf die vom Rat der Stadt Mönchengladbach verab­schiedete Abfallgebührensatzung und erwecken beim Rechnungsempfänger den Eindruck, allen relevanten gesetzlichen Vorschriften zu genügen.“ (Zitat Ende)

Unterstrichen wird dieser Eindruck dadurch, dass die Stadtverwaltung in öffentlich zugänglichen Beschlussvorlagen wie z. B. Beratungsvorlage 455/IX vom 28.11.2014 explizit erklärt: „Die Systematik der in Mönchengladbach praktizierten Gebührenkalkulation ist in vollem Umfang gerichtlich bestätigt worden“.

Dabei bezieht sich diese Aussage auf die Jahre 1996 – 2001, in denen bei der GEM teilweise auch Kostenunterdeckungen entstanden waren, während dort heute und seit über 10 Jahren dauernd Gewinne in Millionenhöhe anfallen.

Mit ihren Gebührenbescheiden erkläre die mags AöR bzw. die Stadt Mönchengladbach konkludent also mit, dass ihre Abfallgebühren alle gesetzlichen Vorgaben des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG), des Kommunalabgabengesetzes NRW und der Finanzverfassung auf Bundes- und Landesebene erfüllen.

Tatsächlich würden die Abfallgebühren der Stadt Mönchengladbach alle genannten Gesetze in eklatanter Weise verletzen, insbesondere aber auch das Kommunalfinanzrecht, schließt Markus M. daraus.

Da es sich hierbei nicht um einen zeitlich begrenzten „Einzelfall“ handele, sondern um eine über Jahrzehnte praktizierte Methode des Betruges, wirft M. den Verantwortlichen vorsätzlichen und fortgesetzten Betrug vor.

Statt die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren transparent und nachvollziehbar auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, seien jahrzehntelang die Gewinne aus der Abfallentsorgung vorsätzlich verschwiegen worden.

Und das sogar gegenüber dem Rat der Stadt Mönchengladbach, da die umfangreichen Kostenkalkulationen für die Abfallgebühr jedes Jahr den Kostenüberschuss der GEM gar nicht berücksichtigen und nicht einmal erwähnen.

Dass die Abfallentsorgungsgebühren dem Kostendeckungsprinzip seit Jahren überhaupt nicht genügt hätten, sei gegenüber den entscheidenden Gremien vertuscht und von den verantwortlichen Personen nicht einmal oberflächlich oder stichprobenweise geprüft worden.

Dieses Vorspiegeln falscher Tatsachen durch die Verantwortlichen rechtfertige auch nicht das „Bestreben, zum Wohle des Unternehmens tätig sein zu wollen“ zitiert M. aus dem oben genannten Beschluss des 5. Strafsenates des BGH.

Der Strafanzeigensteller vertritt in seiner Anzeige abschließend die Auffassung, dass Betrug bei den Abfallentsorgungsgebühren in Mönchengladbach als besonders schwer im Sinne von § 263 Abs. 3 StGB gilt.

Gewerbsmäßiger Betrug

„Vorsatz“ und „Fortsetzung“ erfüllten die Kriterien des Straftatbestandes „gewerbsmäßiger Betrug“, auch wenn hier keine Selbstbereicherung einzelner Verantwortlicher vorläge, meint M.

Gewerbsmäßigkeit liege nach einem Urteil des Oberlandesgerichte Koblenz aus dem Jahr 2014 nämlich dann vor, wenn der Täter in der Absicht handele, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Nach Feststellungen von Markus M. entstand einer großen Zahl von Menschen – hier den Abfallentsorgungspflichtigen der Stadt Mönchengladbach –  bislang jährlich mit mindestens zwei bis drei Millionen EURO ein „Vermögensverlust großen Ausmaßes“, wodurch die vom BGH festgelegte Grenze von 50.000 EURO mehr als deutlich überschritten worden sei.

Da es sich bei den Personen, gegen die sich M.s Strafanzeige richtet, um Amtsträger handele, wie schon die Begrifflichkeit „Gebührenbescheid“ zeige, müsse hier StGB § 263 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 zu Anwendung kommen.

Außerdem schädige der Betrug mit der Gesamtheit aller Abfallentsorgungspflichtigen in der Stadt Mönchengladbach eine „große Zahl von Menschen“ im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB.

Die Überhöhung der Abfallentsorgungsgebühren erfüllt laut Markus M. damit nicht nur ein Kriterium, sondern sogar vier Kriterien, die der § 263 Abs. 3 StGB für einen „besonders schweren Fall“ von Betrug voraussetzt.

Foto Schild: Berthold Bronisz | pixelio.de