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Bangemachen gilt nicht! • Oder: Ein Kläger kriegt kalte Füße • Oder: War Klage vor dem Verwaltungsgericht nur ein "Fake", um der mags zu "helfen"?'

Von Glossi [ - Uhr]

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4 Kommentare zu “
Bangemachen gilt nicht! • Oder: Ein Kläger kriegt kalte Füße • Oder: War Klage vor dem Verwaltungsgericht nur ein „Fake“, um der mags zu „helfen“?”
  1. Vielen Dank für die Hinweise und die Klarstellung.

    Natürlich gibt es in Deutschland keine „Sammelklagen“, wie beispielsweise in den USA. Insofern war der Begriff hier missverständlich von mir verwendet.

    Gemeint ist aber, dass eine Reihe von Bürgern gleichlautende Klage vor einem Verwaltungsgericht erheben können, beispielsweise anhand gleichlautender Texte oder einer Unterschriftenliste.

    Wie Sie schon richtig schreiben, jedoch jeder mit seinem Namen und Adresse.

    Dabei kann / muss ein Vertreter benannt werden.

    Der §17 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfg) regelt diese Möglichkeit im Detail.

  2. @Glabbacher

    Zitat: „Ich bin mir auch sicher, dass es in absehbarer Zeit zu Interessengemeinschaften kommen wird, die entsprechende Sammelklagen anstrengen werden. Es steht dann jedem frei sich da anzuschließen.“

    Hierzu zwei Anmerkungen:

    1.
    Es gibt schon eine Interessengemeinschaft mit dem Namen „Interessengemeinschaft Gebührenzahler Mönchengladbach“ – IGGMG -, die unter https://iggmg.de eine informative Homepage betreibt.

    2.
    In unserem Rechtssystem gibt es keine Möglichkeit „Sammelklagen“ anzustrengen.
    Jeder, der sich benachteiligt fühlt und dazu gerichtlichen Beistand sucht, muss individuell Klage einreichen.

  3. Ein mutiger Beitrag, dessen Hypothese aber nicht so ohne weiteres von der Hand zu weisen ist.

    Denn der behauptete Klagegrund, die grundsätzliche Festlegung eines Mindestvolumens, ist tatsächlich nicht rechtswidrig. Im Landesabfallgesetz heißt es im § 9(1), „….In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist…“

    Es ist also kaum annehmbar, dass ein möglicher Kläger gegen die Abfallgebührensatzung sich nicht vorher darüber informiert hat.

    Dennoch kann ich nur jedem empfehlen, insbesondere aber Grundeigentümern mit einem 1- oder 2-Personen-Haushalt, zunächst einmal Widerspruch gegen den jetzt versendeten Gebührenbescheid einzulegen. Die mags wird den Widerspruch zwar zurückweisen, muss dazu aber einen rechtsfähigen Bescheid versenden. Gegen diesen Bescheid kann dann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Ich bin mir auch sicher, dass es in absehbarer Zeit zu Interessengemeinschaften kommen wird, die entsprechende Sammelklagen anstrengen werden. Es steht dann jedem frei sich da anzuschließen.

    Einen schönen Tag noch

  4. Die RP beweist wieder mal, dass sie nur das Sprachrohr der GROKO ist.

    Relotius vom Spiegel hat es doch gezeigt. Man berichtet über eine Meinung oder Haltung, welche der Bürger einzunehmen hat, notfalls erfindet man eine. Ein Märchen.

    Es ist wie in der Kirche: Wer nichts weiß muss glauben.

    Hier wird der Versuch unternommen, den Gebührenzahler von der Wahrheit abzulenken.

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