Neue „Mietobergrenzen“ für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII • Wohnungsgröße nicht mehr relevant • Leistungsbezieher müssen nichts unternehmen

Bernhard Wilms [ - Uhr]

 [24.10.2017] Seit Jahren stehen die Kosten der Unterkunft (KdU) für Menschen, die auf soziale Hilfe des Staates angewiesen sind, im Mittelpunkt sozial- und finanzpolitischer Diskussionen.

Diese Kosten belasten die kommunalen Haushalte erheblich (Mönchengladbach 2017: ca. 111 Mio. EURO), wobei mittlerweile der Bund nach und nach seinen Verpflichtungen zur Kostenbeteiligung nachzukommen scheint.

Diesen Kosten lag in Mönchengladbach bislang eine Obergrenze für die Kaltmieten von 5,11 EURO/qm zugrunde, die den Bedarfsgemeinschaften und Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch zugestanden wurden.

Maßstab für die Übernahme von Kosten der Unterkunft war in Mönchengladbach also die Wohnungsgröße, was schon zur Zeit vor der Umstellung von DEM auf EURO (5,11 EURO = 10,00 DEM) im Jahr 2002 galt.

In der Zwischenzeit haben sich die Kaltmieten „nach oben“ bewegt, so dass es den Leistungsempfängern zunehmen schwerer fiel, geeignete Wohnung in diesem Preissegment zu finden.

Nicht wenige von ihnen mussten Differenzbeträge zwischen „zugestandener“ Kaltmiete und Realmiete aus übrigen Einkünften bestreiten.

Nach vorangegangenen Urteilen des Bundessozialgerichtes wurden die Kommunen im Jahr 2009 vom BSG verpflichtet, ein so genanntes „schlüssiges Konzept“ für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu entwickeln.

Drei Jahre später (im August 2012) hatte die Stadt Mönchengladbach versucht, ein solches Konzept zu entwickeln, was jedoch im Ergebnis als nicht schlüssig im Sinne der Recht­sprechung eingestuft werden musste.

Auf Drängen der Fraktion DIE LINKE wurde dann das Thema erneut aufgegriffen und in der Folge das externe Fachunternehmen „empirica“ mit der Entwicklung eines gerichtsfesten schlüssigen Konzeptes beauftragt, das nun – ca. 110 Seiten stark – vorliegt.

Herleitung von Mietobergrenzenfür angemessene KdU in Mönchengladbach nach einem schlüssigen Konzept

Dieses Konzept wurde am 18.10.2017 vom Rat beschlossen, so dass ab dem 01.11.2017 folgende neue Obergrenzen für die netto-Kaltmieten gelten:

Daraus ergibt sich, dass die Wohnungsgröße ab sofort keine Rolle mehr spielt und damit Leistungsbezieher und Vermieter „stressfreier“ in ein Mietverhältnis eintreten können.

Dennoch bleiben zwei Fragen:

Was ändert sich für die „Bedarfsgemeinschaften“, also die Menschen, denen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) zur Existenzsicherung Leistungen für Unterkunft zustehen? Müssen sie von sich aus etwas unternehmen?

Grundsätzliche Antwort: Nein!

Das erläutert der Leiter des Fachbereichs Soziales und Wohnen der Stadt, Willi Houben, auf Nachfrage unserer Zeitung so:

  1. Die überwiegende Zahl der Bedarfsgemeinschaften lebt in Wohnungen, deren Kaltmiete nach den bisherigen Kriterien angemessen war und weiterhin ist. Für diese Menschen ändert sich nichts.
  2. Leistungsempfängern, die einen Wohnungswechsel beabsichtigen, wird empfohlen, sich durch das Jobcenter oder den Fachbereich Soziales und Wohnen beraten zu lassen. Dabei wird – wie bisher auch – die Angemessenheit geprüft. Nun aber unter Berücksichtigung der beschlossenen neuen Mietobergrenzen.
  3. Bei Leistungsempfängern/Bedarfsgemeinschaften, die in einer Wohnung leben, deren Kaltmiete unter Zugrundelegung der bisherigen Mietobergrenze von 5,11 EURO/qm zu hoch war, findet „von Amtswegen“ eine Überprüfung statt. Dabei orientiert man sich nur noch an der Zahl der in der Wohnung lebenden Personen.
    Diese Leistungsempfänger/Bedarfsgemeinschaften müssen also nichts weiter unternehmen. Sie erhalten nach der Prüfung einen ggf. geänderten Leistungsbescheid.
    Dieser gilt in jedem Fall ab dem 01.11.2017, auch wenn der Bescheid erst später eingeht, weil sich Jobcenter und Fachbereich auf die neuen Regelungen, die quasi erst vor einer Woche (18.10.2017) vom Rat beschlossen wurden, einstellen müssen.
  4. Sollten Leistungsempfänger/Bedarfsgemeinschaften auf Grundlage der bisherigen Regelungen (Mietobergrenze 5,11 EURO/qm) aufgefordert worden sein, die Unterkunftskosten zu senken, wird diese Aufforderung „von Amtswegen“ zurückgenommen, wenn die jetzige Kaltmiete den neuen Angemessenheitskriterien entspricht.

Für die Jahre 2019 bis 2021 rechnet der Fachbereich Soziales und Wohnen mit einer Kostensteigerung im städtischen Haushalt mit jeweils 2%.

Dazu heißt es in der Beratungsvorlage 2437/IX, die dem Ratsbeschluss zugrunde lag ergänzend:

„Die tatsächlich durch die neuen Mietobergrenzen entstehenden Mehrbelastungen hängen davon ab, wie die Vermieter hierauf reagieren. Außerdem müssen mögliche Mieterhöhungen sich nach den mietvertraglichen Regelungen und den Bestimmungen des BGB (ortsübliche Vergleichsmiete, Kappungsgrenzen, Fristen zur Mieterhöhung) richten.“ (Zitat Ende)

Wie mit solchen Steigerungen umgegangen wird und ob die Mietobergrenzen dementsprechend ebenfalls um 2% angepasst werden, bleibt abzuwarten.

Ein Kommentar zu “
Neue „Mietobergrenzen“ für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII • Wohnungsgröße nicht mehr relevant • Leistungsbezieher müssen nichts unternehmen”
  1. ( “ Nettokaltmieten auf Basis des durch die Fa. empirica erstellten schlüssigen Konzeptes “ )

    .

    Der Oberbürgermeister
    Mönchengladbach, 12.09.2017
    FB 50 Soziales und Wohnen

    Vorlage 2437/IX

    https://www.itk-rheinland.de/ratsinfo/moenchengladbach/13287/Vm9ybGFnZW5kb2t1bWVudCAob2VmZmVudGxpY2gpIA==/14/n/132262.doc

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    Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung

    bei Harald Thomé

    http://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/thea6folienhochformat.pdf

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    Häufige Rechtsverstöße bei der KdU-Angemessenheitsermittlung

    Informationsveranstaltung für Betroffene und Berater von Hartz IV- oder Sozialhilfeempfängern im Vogtlandkreis

    Vorgetragen von Dr. Dorothea Wolff, Sozialforum
    Göltzschtal

    http://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/Pr-sentation-Rechtsverst–e-KdU-5-2015.pdf

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