Betriebsratswahlen bei Drekopf vor Arbeitsgericht: Vergleich gut, alles gut? • ver.di kontra Drekopf

Red. Schule, Studium & Arbeitswelt [ - Uhr]

Am Ende gab es bei der Verhandlung ver.di gegen Drekopf vor dem Mönchengladbacher Arbeitsgericht einen Vergleich.

Ver.di darf nun einen Aushang, in dem zu einer Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Betriebsrates eingeladen wird, im Bereich der beiden Stechuhren des Unternehmens anbringen.

Über diese, auf den ersten Blick banale Auseinandersetzung kann man durchaus verwundert sein.

Schließlich geht es um nicht mehr oder weniger als die Umsetzung dessen, was das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorsieht.

Drekopf hatte es der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di verwehrt, per Aushang die Einladung zu einer Betriebsversammlung am 27.03.2015 auszusprechen, bei der es um Wahl und Installation eines Betriebsrates gehen sollte.

Dass Drekopf nichts gegen diese Versammlung haben soll, klingt wenig plausibel, wenn die Klärung letztendlich erst vor dem Arbeitsgericht geschehen musste.

Das Betriebsverfassungsgesetz trat am 14.11.1952 (in der Tradition des Weimarer Betriebsratsgesetzes) in Kraft. 1972 erfuhr es während der sozial-liberalen Koalition zwischen SPD und FDP (1969 – 1974) eine grundlegende Novellierung und wurde am 18.01.1972 rechtsgültig.

Es ist seither immer wieder überarbeitet und angepasst worden. Die Bildung von Betriebsräten in so genannten Kleinbetrieben wurde erleichtert und die Gruppenregelung (Trennung nach Arbeitern und Angestellten) aufgehoben.

Der „Vorlauf“ zu dieser Verhandlung in Sachen Betriebsversammlung bei Drekopf währt bereits länger, wie Jörg Koburg, Gewerkschaftssekretär von ver.di, in der Verhandlung berichtete.

Am 25.02.2015 wurde Drekopf mitgeteilt, dass die Wahl eines Betriebsrates vorbereitet werde. Den Eindruck von kooperativem Verhalten des Mönchengladbacher Entsorgers, wie von dem Drekopf vertretenden Rechtsanwalt Marino Loy (Kapellmann und Partner Rechtsanwälte) aus Düsseldorf dargelegt, konnte Koburg nicht bestätigen.

Im Gegenteil. Anders als in anderen Unternehmen, ließ Drekopf jede Unterstützung vermissen.

Koburg erklärte, dass es in 98% der Fälle überhaupt kein Problem sei, in Unternehmen einen Betriebsrat zu installieren. Wenn Mitarbeiter des Unternehmens Probleme haben aktiv zu werden, unterstütz ver.di dabei.

Im „Fall“ Drekopf wollte ver.di aktiv werden, um Arbeitnehmer zu schützen.

Im Gespräch mit unserer Zeitung hatte Jörg Koburg auf die Frage, warum „Arbeitnehmer geschützt werden müssten“ und warum und wofür zwei notarielle Erklärungen abgegeben werden mussten, erklärt, dass Drekopf-Mitarbeiter Betriebsratswahlen organisieren wollten, dann aber das Unternehmen verließen.

In mindestens einem Fall sei es dazu gekommen, dass ein Mitarbeiter mit einer Abfindung und mehrmonatiger Freistellung bei Lohnausgleich das Unternehmen verließ.

Daraufhin beschloss ver.di die Betriebsratswahlen selbst vorzubereiten, da dies gesetzlich möglich ist, wenn in einem Unternehmen Gewerkschaftsmitglieder tätig sind.

Eine notarielle Erklärung sei nötig geworden, um bei Drekopf arbeitende ver.di-Mitglieder vor Nachteilen zu schützen, wenn diese sich offen für die Installation eines Betriebsrates engagieren  würden.

Dadurch wurde verhindert, dass deren Namen/Identität preisgegeben werden mussten, aber trotzdem bewiesen werden konnte, dass Gewerkschaftsmitglieder bei Drekopf beschäftigt sind.

Koburg hatte sich mit Drekopf in Verbindung gesetzt und auch angeboten das Unternehmen dezidierter zu in formieren.

Daraufhin wurde ihm von der Geschäftsleitung, durch Nicole Finger, mitgeteilt, dass dies „sehr plötzlich“ für sie sei und man noch eine Woche Zeit benötige.

Nach einigen Tagen erhielt Koburg eine E-Mail von Finger, in der sie bezüglich des Aushanges zur Betriebsversammlung mitteilte, dass sie keinen Zutritt zum Unternehmen gewähren könne, da nach Ausscheiden des Mitarbeiters Herrn N., nicht geglaubt werde, dass es weitere Gewerkschaftsmitglieder bei Drekopf gebe.

Daraufhin bat Koburg die betreffenden Mitglieder vor einem Notar eine Erklärung abzugeben, dass sie bei der Firma Drekopf angestellt und Gewerkschaftsmitglieder sind, was durch aktuelle Gehaltsabrechnungen und Nachweis der Zahlung des ver.di-Beitrages dem Notar gegenüber belegt wurde.

Diese notarielle Bestätigung ging der Geschäftsführung von Drekopf zu, woraufhin diese nun erklärte, dass sie davon ausgehe, dass es sich bei den in dieser Erklärung bezeichneten Mitgliedern um leitende Angestellte handelt.

Dazu erklärte Koburg, dass das Betriebsverfassungsgesetz für leitende Angestellte nicht gelte, diese also auch nicht an Betriebsratswahlen teilnehmen dürfen.

Das Betriebsverfassungsgesetz besagt, dass Arbeitnehmer im allgemein-arbeitsrechtlichen Sinne, die auf Grund ihrer Stellung und Aufgaben eher der Arbeitgeberseite verpflichtet sind, deswegen vom Betriebsverfassungsgesetz und anderen Arbeitnehmerschutzrechten ausgenommen sind.

Da die Firma Drekopf ca. 100 Mitarbeiter hat, erschien es Koburg wenig glaubhaft, dass es über die Geschäftsleitung hinaus noch mindestens zehn leitende Angestellte geben soll. Nicole Finger blieb allerdings bei dieser Feststellung.

Koburg suchte daraufhin nochmals das Unternehmen auf und ließ sich schriftlich die Verweigerung des Zutritts zwecks Aushang der Einladung zu der Betriebsversammlung bestätigen.

Hinsichtlich der Behauptung, dass es sich um leitende Angestellte handelt, wurde seitens der Drekopf-Mitarbeiter, die ver.di-Mitglieder sind, noch zusätzlich in einer zweiten notariellen Erklärung bestätigt, dass sie keine leitenden Angestellten sind, sondern der Berufsgruppe der Kraftfahrer und Angestellten angehören.

Bei der Gerichtsverhandlung war nicht nur die Frage des Zutrittsrechtes zwecks Aushang der Einladung zu einer Betriebsversammlung und der Versammlung selbst zu klären, sondern auch die des Versammlungsortes.

Drekopf ließ durch Rechtsanwalt Loy erklären, dass ein Besprechungsraum nicht geeignet sei, da dort die Gefahr der Verschmutzung bestehe. Dort sei zwar eine Bestuhlung mit 50 Stühlen möglich, man sehe allerdings die neue Werkstatthalle mit einer Größe von rd. 200 qm als geeigneter an, auch wenn diese keine Sitzmöglichkeiten biete.

Loy ergänzte, wer zwei Stunden bei Borussia stehen könne, der könne das sicher auch für 30 Minuten bei einer Betriebsversammlung.

So endete die Verhandlung mit dem Vergleich, dass noch in der 13. Kalenderwoche der Aushang mit der Ankündigung der Betriebsversammlung zwecks Betriebsratswahlen erfolgen darf und die Versammlung selbst am 13.04.2015 um 16:30 Uhr in der Werkstatthalle 2, die sich an der Boettgerstraße 33 befindet, durchgeführt wird.

Koburg äußerte unserer Zeitung gegenüber auch, dass es für ihn umso befremdlicher sei, dass sich die Geschäftsführung von Drekopf so vehement gegen Verfahren wehrte, die im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt sind, da Frau Finger nicht nur der FDP angehört, sondern auch Fraktionsvorsitzende der FDP im Rat der Stadt Mönchengladbach sei.

Schließlich sei es die FDP gewesen, die das Betriebsverfassungsgesetz 1972 gemeinsam mit der SPD verabschiedet habe.

Er gehe nach diesen Erfahrungen davon aus, dass er mit weiteren Verzögerungstaktiken rechnen müsse.

 

2 Kommentare zu “Betriebsratswahlen bei Drekopf vor Arbeitsgericht: Vergleich gut, alles gut? • ver.di kontra Drekopf”
  1. Woanders gibt sie sich als Wohltäterin.

    Alles nur Ablenkung?

  2. Ich sag nur eins: OHNE WORTE!

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