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GEM: Bund und Länder prüfen Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Unternehmen

Schon seit Jahren beklagt die Privatwirtschaft, dass Betriebe der Öffentlichen Hand, die sich am Wettbewerb beispielsweise um die bzmg-geld-weg-recht.JPGInstandhaltung von Straßen beteiligen, nicht umsatzsteuerpflichtig sind und damit ihre Leistungen per se 19% billiger anbieten könnten.

So übernehmen Straßenbaubetriebe der Länder Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung für Straßen von Landkreisen und booten so Straßenbauunternehmen aus. Allein in Niedersachen haben 13 (von 36) Landkreisen die Landesstraßenbaubehörde dementsprechend beauftragt. In NRW ist „Strassen.NRW“ für mindestens drei Kreise vertraglich tätig.

Folge solcher Beauftragungen ist, dass Landkreise ihre personellen und technischen Ressourcen soweit reduzieren, dass sie zukünftig selbst keine entsprechenden Leistungen mehr durchführen können und damit vollständig in Abhängigkeit der Landesbetriebe geraten sind.

Bauunternehmen und – konzerne versuchen seit langem über die EU-Kommission Regelungen herbeizuführen, die den Wettbewerbsvorteil der Öffentlichen Unternehmen aufhebt. Nach langem Zögern hat sich auch die Bundesregierung mit diesem Theme befasst, das im übrigen u.a. auch die Bereiche Abfallwirtschaft, Wasser-Ver- und Entsorgungen betrifft.

Bund und Länder haben eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der künftigen steuerlichen Behandlung der wirtschaftlichen Aktivitäten der öffentlichen Hand befasst.

Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort  auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Überlegungen, diese wirtschaftlichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand künftig aufgrund von Vorgaben der EU in die Umsatzbesteuerung einzubeziehen, dürften die Besteuerungssituation in anderen EU-Staaten nicht außer Acht lassen.

Nach Auffassung der Bundesregierung berücksichtigt das geltende Umsatzsteuergesetz ausreichend die Vorgaben aus Brüssel. Es bleibe abzuwarten, ob und welche anderen Vorgaben sich aus einer noch ausstehenden Entscheidung der EU-Kommission über Beschwerden deutscher Abwasser- und Abfallentsorgungsverbände ergeben, welche die Grundsätze des EU-Rechts berühren.

Sollten die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Hand geändert werden müssen, würde die Bundesregierung die obersten Finanzbehörden der Länder, die Kommunen und die Interessenverbände einbeziehen, heißt es in der Antwort.

Dort, wo es Wettbewerb zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Unternehmen gebe, würden die betreffenden Unternehmen gleich besteuert. Ob ein solcher Wettbewerb besteht, richte sich danach, an wen die Leistungen erbracht werden.

Insofern sieht die Regierung nach eigener Darstellung „keine Ungleichbehandlung“.

Bund und Länder prüften auch gemeinsam die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Rettungsdiensten und Krankentransporten der gemeinnützigen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Welche Auswirkungen dieses Thema auf eine Re-Kommunalisierung der GEM haben wird, beleibt ebenso abzuwarten, wie die Frage ob Rücknahme der Entsorgungsleitungen in städtische Regie für den Bürger merkbare Vorteile bringt.