IHK: Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz bringt Pflichten für Unternehmen

Hauptredaktion [ - Uhr]

logo_ihk_krrecycleUnternehmen, die gewerbs­mäßig mit Abfällen zu tun haben, müssen sich mit neuen Anzeigen-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten befassen. Darauf weist die IHK Mittlerer Niederrhein hin.

Betroffen sind zum ersten Mal auch Sammler und Beförderer, die nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung transportieren – so zum Beispiel Maler und Lackierer, die Tapeten beim Kunden einsammeln und mitnehmen oder Händler, die als Service Verpackungsmaterial zurücknehmen. 

„Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen sind verpflichtet, die Tätigkeit ihres Betriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen, noch bevor sie mit ihrer Tätigkeit beginnen“, erklärt IHK-Referent Jürgen Zander.

Während für diese Unternehmen eine Anzeige ausreicht, benötigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die mit gefährlichen Abfällen zu tun haben, eine Erlaubnis. Damit belegen sie ihre Fachkunde und Zuverlässigkeit.

Für Unternehmen, die Abfälle nicht regelmäßig transportieren und sammeln, gibt es eine Übergangsregelung bis zum 1. Juni 2014. Dies betrifft vor allem unentgeltliche Transporte eigener Abfälle.

Schließlich gibt es eine neue Kennzeichnungspflicht für Sammler und Beförderer, die Abfälle auf öffentlichen Straßen transportieren. Sie müssen Warntafeln, sogenannte A-Schilder, an ihren Fahrzeugen anbringen.

„Das gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe und für Firmen, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beauftragt sind“, stellt Zander fest. Ausgenommen bis 2014 seien hingegen Unternehmen, die Abfälle im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit befördern.

Die Umweltämter der Städte Krefeld und Mönchengladbach, des Kreises Viersen und Rhein-Kreises Neuss bescheinigen die Anzeige und stellen die Erlaubnis aus. Bei der IHK Mittlerer Niederrhein gibt Jürgen Zander unter Tel. 02131 9268-570 Auskunft.

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