Am Pfingstsonntag dürfen Händler ihre Verkaufsstellen für fünf Stunden öffnen, wenn ihr Warenangebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht.
Das Wirtschaftsministerium hat diese Ausnahmegenehmigung aus dem Grund erteilt, weil in diesem Jahr der Pfingstsonntag und der Muttertag auf einen Tag fallen. Nach § 5 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes hätten die genannten Geschäfte am Pfingstsonntag geschlossen sein müssen.
Diese Ausnahmeregelung gilt nur für das Jahr 2008.