Antrag der Ampel: Geschäftsordnung für die Anhörungskommission

Hauptredaktion [ - Uhr]

x-10-11-30-GO-fuer-AnhörungskommissionManche lernen schnell, manche sehr langsam. Dies trifft auch auf die Frage zu, wie eine Anhörung von sehr vielen Menschen, im Fall der Methangas-Anlage Wanlo vielen hunderten (mit genau 1.020 Stellungnahmen) „sauber“ abzuwickeln sei.

„Sauber“ ist dabei relativ. „Sauber“ im Sinne der Bürger oder „sauber“, weil eine Anhörung nach der bisherigen Praxis eben sein musste?

Signale und Warnungen von unterschiedlichen Seiten wurden nach „Gutsherrenart“ abgetan und ignoriert. Mehr noch, „Warner“ wurden als Spinner bezeichnet und ihnen unterstellt, dass sie wider besseren Wissens falsche Behauptungen verbreiten würden.

Das Ergebnis dieser Ignoranz ist bekannt: http://www.bz-mg.de/themenreihen/methangas-anlage-wanlo/methangas-anlage-wanlo-anhorung-geriet-fast-zum-eklat-sitzung-wurde-unrechtmasigerweise-aufgezeichnet-rechtliche-schritte-nicht-ausgeschlossen.html

Nicht nur „handwerklich-organisatorische“ Fehler wurden begangen, auch strafrechtlich relevante Vorgänge gab es, die erst zugegeben wurden, als die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wurde; die Ermittlungen des Staatsschutzes laufen.

Nun hat der Rat auf Antrag der Ampel mehrheitlich die Verwaltung beauftragt, eine Geschäftsordnung für die Anhörungskommission zu erarbeiten. Dies impliziert, dass die persönliche Anhörung als „Mönchengladbacher“ Zusatz zum Bauleitverfahren nach dem Bau-Gesetzbuch nicht in Frage gestellt wird.

Dies war auch aus der Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt der gestrigen Ratssitzung zu schließen.

Mit Bezug zur Anhörung vom 04.11.2010 in Wanlo stellte Rechtsdezernent Dr. Schmitz in einem kurzen Exkurs fest, dass eine Geschäftsordnung für die Anhörungskommission juristisch nicht mit den Geschäftsordnungen für Rat und Ausschüsse gleichzusetzen sei.

Die Geschäftsordnung des Rates regle ratsinternes Recht.

Bei der Anhörungskommission hingegen würden Rechte von Bürgern geschaffen, die beispielsweise im Bauleitplanverfahren außerhalb von Politik und Verwaltung, wirken würden.

Aktuell handele es sich um ein bindendes Gewohnheitsrecht durch das Vertrauenstatbestände des Bürgers bestünden.

Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass die Verwaltung empfohlen habe, die Anhörung (Anm. d. Red.: zur Methangas-Anlage) zu wiederholen.

Das Prozedere, der im November durchgeführten Anhörung, habe nicht mit dem übereingestimmt, was vorher Praxis war.

Diese Einschätzung des Rechtsdezernenten bestätigt das, was die vielen Wanloer fordern, die die Verwaltung schriftlich um „Einzelanhörungen“ gebeten haben.

Vor diesem Hintergrund dürfte die für den 20.01.2011 geplante Wiederholung der Anhörung nur dann rechtlich unanfechtbar sein, wenn eben diese Einzelanhörungen durchgeführt würden. Dass diese Anhörungen nicht öffentlich sein müssen und nicht aufgezeichnet werden dürfen, steht dabei wohl außer Frage.

Ein Kommentar zu “Antrag der Ampel: Geschäftsordnung für die Anhörungskommission”
  1. Rechtsdezernent Dr. Schmitz stellt fest: „…dass eine Geschäftsordnung für die Anhörungskommission juristisch nicht mit den Geschäftsordnungen für Rat und Ausschüsse gleichzusetzen sei….“ sondern: „…ein bindendes Gewohnheitsrecht durch das Vertrauenstatbestände des Bürgers“ (Satzbau zitatbedingt)

    Jetzt stellt sich natürlich die Frage, da Gewohnheitsrecht ein ungeschriebenes Recht ist, das aufgrund langer tatsächlicher Übung und durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung entstanden ist, die „Gewohnheit“ der persönlichen Anhörung, wie es ja seit Jahrzehnten Brauch (und damit Gewohnheit) in Mönchengladbach ist, auch Anwendung findet.

    Bis dato wurde ja bei Einwendungen eine persönliche Anhörung seitens der Stadt praktiziert. Gut, eine solche Flut an Einwendungen gab es bisher noch nicht, aber gilt dies als Abweichung vom Gewohnheitsrecht?

    Ich denke mal nicht, da ja jede Einwendung, zu welchem Projekt auch immer, gleich behandelt werden sollte und auch muss.

    Soll heißen: Eine Einwendung die im Jahre 1970 zu einer persönlichen Anhörung führte, hat den selben Stellenwert wie eine Einwendung aus dem Jahre 2010.

    Oder wird die gängige, gewohnheitsmäßige, Praxis nun im Sinne der NVV ad acta gelegt?

    Der Bürger hat ein Recht auf Konstanz. Bürgerfremde und Eigennutz der Politik hat ja in Mönchengladbach auch Konstanz. Warum dann nicht auch Konstanz wenn es mal nicht ganz so schön ist?

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