E-Mail 'Antrag der Ampel: Geschäftsordnung für die Anhörungskommission'

Von Hauptredaktion [ - Uhr]

Eine Kopie von 'Antrag der Ampel: Geschäftsordnung für die Anhörungskommission' senden.

* Required Field






Separate multiple entries with a comma. Maximum 5 entries.



Separate multiple entries with a comma. Maximum 5 entries.


E-Mail Image Verification

Loading ... Loading ...
Ein Kommentar zu “Antrag der Ampel: Geschäftsordnung für die Anhörungskommission”
  1. Rechtsdezernent Dr. Schmitz stellt fest: „…dass eine Geschäftsordnung für die Anhörungskommission juristisch nicht mit den Geschäftsordnungen für Rat und Ausschüsse gleichzusetzen sei….“ sondern: „…ein bindendes Gewohnheitsrecht durch das Vertrauenstatbestände des Bürgers“ (Satzbau zitatbedingt)

    Jetzt stellt sich natürlich die Frage, da Gewohnheitsrecht ein ungeschriebenes Recht ist, das aufgrund langer tatsächlicher Übung und durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung entstanden ist, die „Gewohnheit“ der persönlichen Anhörung, wie es ja seit Jahrzehnten Brauch (und damit Gewohnheit) in Mönchengladbach ist, auch Anwendung findet.

    Bis dato wurde ja bei Einwendungen eine persönliche Anhörung seitens der Stadt praktiziert. Gut, eine solche Flut an Einwendungen gab es bisher noch nicht, aber gilt dies als Abweichung vom Gewohnheitsrecht?

    Ich denke mal nicht, da ja jede Einwendung, zu welchem Projekt auch immer, gleich behandelt werden sollte und auch muss.

    Soll heißen: Eine Einwendung die im Jahre 1970 zu einer persönlichen Anhörung führte, hat den selben Stellenwert wie eine Einwendung aus dem Jahre 2010.

    Oder wird die gängige, gewohnheitsmäßige, Praxis nun im Sinne der NVV ad acta gelegt?

    Der Bürger hat ein Recht auf Konstanz. Bürgerfremde und Eigennutz der Politik hat ja in Mönchengladbach auch Konstanz. Warum dann nicht auch Konstanz wenn es mal nicht ganz so schön ist?

Ihr Kommentar