Volksbegehren für G9 in NRW • Teil IV: Optionen für Unterstützer • „Freie Unterschriftensammlung“ bis zu 04.01.2018 • Eintrag in Listen bis zum 07.06.2017 • „Mehr Demokratie“ kritisiert zu kurze Zeit für Listeneinträge

Red. Schule, Studium & Arbeitswelt [ - Uhr]

[03.02.2017] Kommunen sind verpflichtet, Wahlberechtigten (ab 18 Jahre) die Möglichkeit zu geben, sich per Unterschrift einem Volksbegehren anzuschließen bzw. es zu unterstützen.

Die Wege dazu sind an strenge Formalien gebunden, die zwischen dem Landeswahlleiter und den Initiatoren abgestimmt wurden.

Prinzipiell existieren drei Wege:

  1. Eintrag in Listen, die in Büros der Verwaltung ausliegen
  2. Eintrag in zugelassenen freien Sammelunterschriftenbogen
  3. Eintragungsschein (analog Briefwahl) mit Zusendung nur auf Antrag

Anders als bei Wahlen versenden die Kommunen keine „Wahlbenachrichtigung“ bzw. „Eintragungsbenachrichtigungen“.

Informiert werden die Bürger also ausschließlich über die Medien, Amtsblätter und andere Kommunikationswege der Kommunen, die jede für sich einen „Eintragungsbezirk“ bilden.

Stimmberechtigt, also eintragsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist oder bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt wird.

Zum Landtag wahlberechtigt ist nach § 1 Landeswahlgesetz NRW, wer

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.

Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Eintragungsrecht natürlich nur einmal wahrnehmen.

Weitere Bedingungen und Informationen enthalten die jeweiligen Amtsblätter.

Eintrag in Listen, die in Büros der Verwaltung ausliegen

Hierzu legen die Kommunen in eigener Zuständigkeit die Auslegungsorte der Unterschriftenlisten und die Zeiträume fest, in denen sich Unterstützer des Volksbegehrens eintragen können.

In allen Kommunen müssen Eintragungen zusätzlich an vier festgelegten Sonntagen möglich sein, nämlich am 19.02.2017, 26.03.2017, 30.04.2017 und 28.05.2017.

Als Service stellen wir die entsprechenden Daten für Mönchengladbach und Kommunen aus dem Umland in weiteren Teilen zu dieser Themenreihe zur Verfügung (selbstverständlich ohne Gewähr).

Die Initiative „Mehr Demokratie“, die dieses Volksbegehren begleitet, hält diese aus ihrer Sicht zu kurze Eintragungsfrist von nur 18 Wochen für eine unnötige Hürde.

„Wenn man die Amtseintragung für wichtig hält, sollte man sie auch über die ganze Länge des Volksbegehrens anbieten. Erfahrungsgemäß tragen sich viele Menschen erst zum Ende der Eintragungsfrist in die Unterschriftenlisten ein. Die Kommunen legen die Listen aber eher zum Beginn des Volksbegehrens aus. Zu dessen Finale fehlt diese Eintragungsmöglichkeit dann“, kritisiert Landesgeschäftsführer Alexander Trennheuser.

In Schleswig-Holstein lägen die Listen für die komplette dort halbjährige Dauer eines Volksbegehrens in den Rathäusern aus.

Daran solle NRW sich ein Beispiel nehmen.

 

Eintrag in zugelassenen freien Sammelunterschriftenbogen

In Abstimmung mit der Landeswahlleitung haben die Initiatoren auch Sammelunterschriftenbögen erstellt, die alle Informationen enthalten, die Interessierten in einheitlichem Wortlaut deutlich machen, was sie durch ihre Unterschrift unterstützen würden.

Diese Informationen können auch in Teil III dieser BZMG-Themenreihe nachgelesen werden.

Pro Sammelunterschriftenbogen sind drei Einträge von Bürgern möglich, die sämtlich aus einer Kommune stammen müssen.

Diese „frei Unterschriftensammlung“ dauert ein Jahr und läuft bis zum 04.01.2018

Bis zu diesem Tag müssen die Listen beim Verein „Mehr Zeit für Kindheit und Jugend e. V.“ in Gummersbach vorliegen. Die Anschrift befindet sich auf den Listen.

Sammelunterschriftenbogen zum Download


Eintragungsschein
(analog Briefwahl) mit Zusendung nur auf Antrag (persönlich, schriftlich, per Fax oder per Mail – nicht telefonisch!)

Eintragungsscheine können nur bis zum 31.05.2017 beantragt werden und müssen bis zum 07.06.2017 bei der Kommune eingegangen sein.

Mehr Informationen in weiteren Teilen der BZMG-THEMENREIHE „Volksbegeehren für G9“

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