Versicherungstipps für Frosttage – Versicherungsschutz erfordert besondere Maßnahmen

Hauptredaktion [ - Uhr]

logo-bvkIn den nächsten Tagen nistet sich Väterchen Frost ein. Jetzt gilt es, sich nicht nur sich warm anzuziehen, sondern auch ein besonderes Augenmerk auf Haus, Gehwege und das Auto zu werfen:

So können jetzt schon die Gehwege mancherorts zur gefährlichen Rutschbahnen für Passanten werden. Dass das nicht passiert, schreiben die Satzungen der Kommunen ihren Bürgern vor, wann bei Eisglätte zu streuen ist.

Meistens ist dies von 7 oder 8 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend der Fall.

Wenn es zum Unfall kommt, weil der streupflichtige Bürger versagt hat, geht es um den Schadenersatz.

Das kann den Eigentümer oder den Mieter treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit der Verkehrssicherungspflicht der Wege beauftragt war.

Die Spannweite des Schadenersatzes ist dabei groß: Sie reicht von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur lebenslangen Rente.

„Dann sind die privaten Haftpflichtversicherungen der Räumpflichtigen gefordert. Sie sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die jeweilige Ortssatzung dazu meint“, berichtet Horst Pawlik, Sprecher des Bezirks Mittlerer Niederrhein im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

„Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft. Wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie den Anspruch eines Geschädigten ab.“

Außen liegende Wasserleitungen leeren

Eine oft unterschätzte Nebenfolge der Minustemperaturen sind auch zugefrorene und gerissene Wasserleitungen in nicht geheizten und leer stehenden Gartenlauben, Schuppen etc.

Allein in den Wintern 2009 und 2010 zahlten die Wohngebäude- und Hausratversicherer für Frostschäden jeweils bis zu einer halben Milliarde Euro.

Deshalb verlangen sie zur Schadensminderung in der kalten Jahresperiode in nicht ständig genutzten Wohnungen oder Häusern das Absperren der außen liegenden Wasserleitungen, deren schützende Innenbelüftung oder ausreichendes Heizen.

„Stellen die Versicherungen aber Gleichgültigkeit und Untätigkeit des Hauseigentümers als „Obliegenheitsverletzung“ fest, können sie die Zahlung mindern“, betont Pawlik.

Auch bei Autofahrer ist jetzt erhöhte Vorsicht angesagt, weil sich die Unfallgefahr durch glatte Straßen erhöhen kann.

Außerdem sollten vor Fahrtantritt die Pkw-Scheiben eisfrei sein, um einen klaren Durchblick zu erlauben.

Passiert nämlich aufgrund einer eingeschränkten Sicht ein Unfall, können die Kfz-Versicherer dies als grobe Fahrlässigkeit werten und ihre Entschädigungsleistung mindern.

Deshalb: Erst losfahren, wenn die Sicht klar ist.

[PM]

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