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Bundesverfassungsgericht: Steuerfreie Spenden künftig auch für Wählervereinigungen

Kommunale Wäh­Ã‚­ler­Ã‚­ver­Ã‚­ei­Ã‚­ni­Ã‚­gun­Ã‚­gen müssen ihre Spenden künftig ebenso wie politische Parteien nicht mehr versteuern. Das hat das Bun­Ã‚­des­Ã‚­ver­Ã‚­fas­Ã‚­sungs­Ã‚­ge­Ã‚­richt in Karlsruhe entschieden.

Die bisher allein für Parteispenden reservierte Steuerfreiheit benachteilige kommunale Wählervereinigungen gravierend und verletze ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, heißt es in einem am Mittwoch, 04.06.2008, veröffentlichten Beschluss. Es gebe keinen tragfähigen Grund, Parteispenden steuerfrei zu stellen, während kommunale Wählervereinigungen von ihren oftmals geringen Zuwendungen einen Teil an den Fiskus abgeben müssten.

Das Hessische Finanzgericht hatte den Fall, der auf eine Klage der Freien Wählergemeinschaft des Landkreises Limburg/Weilburg zurückgeht, den Verfassungsrichtern vorgelegt. Weil mit einer Nichtigkeit der entsprechenden Regelung auch die Steuerfreiheit für Parteispenden weggefallen wäre, lässt Karlsruhe die Norm aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bis zu einer Neuregelung weitergelten – mit der Maßgabe, dass fortan auch kommunale Wählervereinigungen und deren Dachverbände davon profitieren. (Az: 2 BvL 4/05 – Beschluss vom 17. April 2008)

Nach den Worten der Karlsruher Richter hat der Gesetzgeber zwar einen gewissen Spielraum, Parteien mit einer dauerhaften Organisation gegenüber lediglich kommunal agierenden Wählervereinigungen steuerlich zu privilegieren. Dieser Spielraum sei aber im bisher geltenden Recht überschritten, schon deshalb, weil beide Gruppierungen auf kommunaler Ebene im politischen Wettbewerb stünden.

Ein besonderer Finanzbedarf, der sich aus dem Sonderstatus der Parteien ergebe, werde bereits durch die staatliche Parteienfinanzierung abgedeckt.

Wählergemeinschaften mussten bisher von Spenden oberhalb des Freibetrags von 5.200 Euro mindestens 17 Prozent Steuern zahlen. Weil die Zuwendungen zehn Jahre lang zusammengerechnet wurden, waren sogar regelmäßige jährliche Spenden von knapp über 500 Euro steuerpflichtig. Politische Parteien genießen dagegen unbegrenzte Steuerfreiheit für ihre Spenden – auch dann, wenn sie an kommunale Untergliederungen gerichtet sind.

Quelle: dpa-AFX – wj/DP/zb