NRW erweitert Normenkontrolle nach § 47 VwGO • Bürger können nun auch in NRW u.a. gegen Abfallsatzungen klagen

Bernhard Wilms [ - Uhr]

[28.06.2019] Als im vorigen Jahr der Verwaltungsvorstand der mags AöR die Abfallsatzung und die Abfallgebührensatzung für 2019 beschlossen, wollten viele Mönchengladbacher gegen diese Satzungen gerichtlich vorgehen. Dazu gab es aber seinerzeit keine gesetzliche Grundlage.

Das hat sich seit dem 01.01.2019 geändert.

Bis zum 1. Januar 2019 war es Bürgern in NRW nur möglich, gerichtlich gegen den Erlass kommunaler Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), also beispielsweise gegen Bebauungspläne vorzugehen.

Dieser Rechtsweg der so genannten „Normenkontrollklage“ z.B. gegen kommunale Abfallsatzungen war Betroffenen bislang verwehrt.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen, das zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, hat der Landesgesetzgeber mit der neuen Regelung des § 109a JustG NRW von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht und das Normenkontrollverfahren erweitert.

Neben den baurechtlichen Rechtsverordnungen und Satzungen können danach künftig auch andere „untergesetzliche“ Landesvorschriften vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag direkt auf ihre Gültigkeit hin geprüft werden.

Somit können beispielsweise kommunale Abgabensatzungen, Anstalts- oder Benutzungsordnungen, ordnungsbehördliche Verordnungen (z.B. zur Festlegung von Wasserschutzgebieten oder zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage), aber auch in Regionalplänen festgesetzte Ziele innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der entsprechenden Rechtsvorschrift mittels der Normenkontrolle unmittelbar angegriffen werden.

Die neugeschaffenen Möglichkeiten der Normenkontrolle sind allerdings gemäß § 133 Abs. 3 S. 2 JustG NRW auf solche untergesetzlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die ab dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht wurden.

 

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