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Ausschreibungspflicht für kommunale Grundstücksverträge – Teil III: „Beschaffungszweck“ erfüllt nicht das Kriterium eines Bauauftrages

paragraphen-thb1… Demgegenüber ist der Streit, ob entgegen der inzwischen gefestigten Rechtspre­chung des OLG Düsseldorf36, des OLG Bremen37, und der VK Darmstadt38, ein eigener Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers Voraussetzung einer Vergabepflicht ist, (so beispielsweise noch VK Potsdam39; VK Karlsruhe40; aber auch der neue § 99 I GWB des Regierungsentwurfs41), kaum mehr praxisrelevant.

Es spricht auch vieles dafür, dass ein Beschaffungszweck kaum mit dem europä­ischen Vergaberecht in der Ausprägung durch den EuGH vereinbar ist, bei dem der mit einer Auftragsvergabe verfolgte Zweck keine Rolle spielt42.

Entscheidend für die Anwendung der Richtlinie 92/50/EWG zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsverträge, der Baukoordinierungsrichtlinie 97/52/EG und der Vergabe­koordinierungsrichtlinie 2004/18/EG43, und damit für die Geltung des Vergabever­fahrens, sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH allein das Vorliegen eines entgeltlichen öffentlichen Auftrags durch einen öffentlichen Auftraggeber, bei Bauauf­trägen mit dem Zusatz nach § 1 Ia VKR44 „gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen“45. Ein eigenständiger Beschaffungszweck spielt daneben keine Rolle.

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Hinweis: Die Quellenangaben finden Sie in Teil V [1]