EuGH urteilt: Deutsche Staatsanwaltschaft nicht unabhängig

Hauptredaktion [ - Uhr]

 [28.05.2019] Der Europäische Gerichtshof stellt in Urteilen vom 27. Mai fest, dass deutsche Staatsanwalt­schaften nicht hinreichend unabhängig gegenüber der Exekutive sind.

In dem zugrundeliegenden Verfahren wurde Litauen hingegen die nach EU-Recht nötige justizielle Unabhängigkeit attestiert.

Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen künftig keinen Europäischen Haftbefehl mehr ausstellen, da die Gefahr einer Einflussnahme durch die Exekutive bestehe, etwa durch ein Justizministerium.

Reiner Hüper, Leiter der Arbeitsgruppe Strafrecht von Transparency Deutschland, stellt fest: „Die Entscheidung des EuGH bestätigt die Ansicht von Transparency Deutschland, dass die deutschen Staatsanwaltschaften nicht dem Leitbild einer europäischen Staatsanwaltschaft entsprechen.

Die bestehende Möglichkeit einer Einflussnahme seitens der Exekutive schadet dem nationalen und internationalen Ansehen der deutschen Strafrechtspflege und untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat.“

Transparency Deutschland kritisiert seit langem, dass eine ministerielle, politische Weisung sich in einem Einzelfall in der Entscheidungsfindung niederschlagen kann.

Vor diesem Hintergrund fordert Prof. Dr. Edda Müller, Vorsitzende von Transparency Deutschland: „Das ministerielle, politische Weisungsrecht ist anachronistisch. Die Bundesregierung muss ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen und die Eingriffsbefugnis der Politik auf die Justiz beseitigen.“

Deutsche Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive.

Zu diesem Schluss gelangte der EuGH in seinen gestrigen Urteilen.

Der EuGH folgt damit den Schlussanträgen des Generalanwalts Sánchez-Bordona, die dieser im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs und des Hohen Gerichtshofs von Irland im April 2019 veröffentlicht hatte.

Diese wollten in Erfahrung bringen, ob die deutschen Staatsanwaltschaften als „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) einzustufen sind und als solche einen Europäischen Haftbefehl erlassen können.

EuGH-Urteile vom 27.05.2019 zum Lesen am Bildschirm und zum Download

 

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