Abfallgebühren 2017 • Teil III & Abfallgebühren 2018 • Teil I: Widersprüche und deren Auswirkungen • Auch für 2018 wieder nötig? • Strafanzeige gegen GEM-Führung und andere wegen Betruges in besonders schwerem Fall erstattet • Folgt auch Strafanzeige wegen Gehaltserhöhung für GEM-Geschäftsführerin?

Red. Politik & Wirtschaft [ - Uhr]

[05.01.2018] Wenn Bürger ihr Recht in Anspruch nehmen, Widersprüche gegen Gebührenbescheide einlegen, dann meist, weil die Abrechnungen für sie intransparent und die Sachverhalte nicht nachvollziehbar sind.

Gegen die Mönchengladbacher Abfall- und Straßenreinigungsgebühren gingen in den Jahren 2016 und 2017 bei der Stadtverwaltung bzw. der mags jeweils weit über 700 Widersprüche ein.

Wie viele Widersprechende sich mit dem Widerspruchsbescheid zufrieden gegeben hatten, oder einfach nur resigniert „aufgaben“, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Frage, wie viele Klagen gegen diese Bescheide eingereicht wurden.

Dementgegen erklärte Gabriele Teufel, Vorsitzende der Geschäftsführung der GEM und Vorstandsmitglied der mags, in der Ratssitzung am 20.12.2017 auf eine Frage des umweltpolitischen Sprechers von B90/Die Grünen, Dr. Gerd Brenner, wie viele Widersprüche eingegangen seien: „Fünf“.

Entweder Teufel hatte die Frage nicht richtig verstanden, war nicht informiert oder hatte die Frage falsch interpretiert und geglaubt, Brenner hätte nach den beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen gefragt.

Wie dem auch sei, aufgeworfen wurde die Frage durch ein Schreiben des Umweltdezernenten a.D. und ehemaligen FWG-Chef und -Fraktionsvorsitzenden Erich Oberem.

Dieser hatte allen Ratsmitgliedern mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach die Gebührenbescheide für das Jahr 2017 und höchstwahrscheinlich auch für das kommende Jahr (2018) rechtswidrig seien.

In langen Gesprächen mit Hans-Jürgen Schnaß, Vorstand der mags, habe er seine Gründe vorgetragen. Dieser habe die Rechtswidrigkeit bestritten.

Dennoch sei Oberems Gebührenbescheid für 2017 ohne weitere Begründungen seitens mags aufgehoben worden.

Schlussfolgerung von Erich Oberem: Durch die Aufhebung des Gebührenbescheides habe die mags die Rechtswidrigkeit anerkannt.

Das wiederum sieht die mags-Führung anders.

Oberems Schlussfolgerung ist plausibel und wird durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf in einem ähnlichen Fall im September 2015, worin das Gericht feststellte, dass die Beklagte den angegriffenen Gebührenbescheid aufgehoben und damit dem Klagebegehren entsprochen habe.

Vor diesem Hintergrund wird nicht nur Erich Oberem, sondern viele weitere Grundstückseigentümer auch gegen die in Kürze versandten Gebührenbescheide der mags zu Abfallentsorgung und Straßenreinigung Widerspruch einlegen.

Ob diese dann zur Vermeidung von Klagen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erneut Gebührenbescheide aufheben wird, bleibt abzuwarten.

Strafanzeige wegen Betruges in besonders schwerem Fall

Solche Gerichtsverfahren können durchaus als „Klacks“ bezeichnet werden, wenn man berücksichtigt, dass in den letzten Tagen bei der Staatsanwaltschaft Mönchen­glad­bach eine Strafanzeige gegen die Führung der GEM, die Aufsichtsratsmitglieder und die Mönchengladbacher Verwaltungsspitze eingegangen ist.

Diese Strafanzeige, die unserer Redaktion vorliegt, befasst sich u.a. mit den Geschäftsgebaren der GEM-Führung in den letzten 10 Jahren und hier speziell mit den Themen der Rechtmäßigkeit von Gewinnen aus den Abfall- und anderen Gebühren in der Sache und in der Höhe.

Nach Ansicht des Anzeigeerstatters sind die Gebühren deutlich überhöht und verstoßen damit gegen elementare Finanzprinzipien für kommunale Unternehmen.

Die Gebührenpolitik liegt in der Verantwortung der Stadt Mönchengladbach, die überbordende Renditen zum Vorteil des städtischen Haushalts und zum individuellen Nachteil der Gebührenzahler erzielen will.

Insgesamt hebt die Strafanzeige auf den Tatbestand „Betrug in besonders schwerem Fall“ ab. Dazu geht die Strafanzeige ausführlich auf die Täuschungshandlungen, den Vorsatz und die Betrugsabsicht ein.

An dieser Stelle weiter auf die Strafanzeige einzugehen, würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen und bleibt der weiteren BZMG-Berichterstattung vorbehalten.

Ungeachtet dessen liegt es nun an der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, diese fast 20-seitige Anzeige zuzüglich diverser Anlagen zu sichten, zu bewerten und zu entscheiden, ob sie ein Strafverfahren eröffnet.

Weitere Strafanzeige könnte folgen

Vor der gleichen Entscheidung könnte die Staatsanwaltschaft stehen, sollte es zu einer weiteren Strafanzeige kommen.

Dabei geht es um die Erhöhung des Gehaltes von GEM-Geschäftsführerin Gabriele Teufel im Jahr 2015.

Teufel hatte 2013 eine Erhöhung von 120.000 EURO auf 160.000 EURO gefordert und das damit begründet, dass der damalige 2. Geschäftsführer Stadtoberverwaltungsrat Hans-Willi Merkens ausgeschieden sei und sie dadurch mehr Arbeit hätte.

Diese Forderung hatte die damalige „Ampel“ aus SPD, Grüne und FDP abgelehnt, nach der Kommunalwahl 2014 die GroKo aus CDU und SPD jedoch erfüllt.

Damit verstießen nach Auffassung eines potenziellen Anzeigeerstatters die Entscheider in Politik, Verwaltung und GEM-Aufsichtsrat nicht nur gegen den GEM-Gesellschaftsvertrag, sondern begingen auch Untreue im Sinne von § 266 StGB.

Im GEM-Gesellschaftsvertrag heißt es in § 5 u.a. „Die Gesellschaft darf ihren Organen oder Dritten, die zu ihr in einem Auftrafs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, nur solche Vergütungen und Entschädigungen zuwenden, die über die in öffentlichen Betrieben üblichen Beträge nicht hinausgehen“ (Zitat Ende).

Stellt man die Gehälter Teufels aus 2013 und 2015 in Relation zu den Bezügen „in öffentlichen Betrieben“, zeige dies, so der Entwurf der Strafanzeige, eine eklatante Überzeichnung um rund 100%.

Eine deartige Gehaltsüberhöhung dürfte den Straftatbestand einer Untreue gegenüber der GEM bzw. mags AÖR erfüllen.

Letztlich geht die völlig überhöhte Vergütung natürlich immer zu Lasten der Gebührenzahler

Eine solche Strafanzeige richte sich nicht gegen die GEM-Geschäftsführerin, sondern gegen die Gesellschafter der GEM und damit gegen OB Hans Wilhelm Reiners (CDU) und die Mitglieder des GEM-Aufsichtsrates.

Übrigens wären die Verantwortlichen auch zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, denn sie sind wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten zum Schadenersatz gegenüber der GEM verpflichtet.

Nach § 52 Abs. 4 GmbH-Gesetz verjähren derartige Schadensersatzansprüche erst nach fünf Jahren.

Eine Management-Versicherung – falls eine solche überhaupt existiert – dürfte für den Schaden nicht aufkommen, weil Vorsatz im Spiel ist.

Nicht ohne Belang könnte in diesem Zusammenhang auch sein, dass der GEM-Aufsichtsrat seit Juni 2016 Hans-Jürgen Schnaß zum weiteren GEM-Geschäftsführer bestellt hat, was die „Argumentation“ von Gabriele Teufel aus dem Jahr 2013 für eine Gehaltserhöhung in einem neuen Licht erscheinen lässt.

Foto Staatsanwaltschaft: Berthold Bronisz | pixelio.de

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