Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden … • Teil IX: Was Hauseigentümer beachten sollten

Georg Gärtner [ - Uhr]

[04.05.2017] Eine positive Resonanz auf diese Themenreihe drückt sich u.a. darin aus, dass sich Hauseigentümer melden und uns ihre teilweise sehr umfassenden Erfahrungen mitteilen.

So kam es in einem Fall so weit, dass ein zivilcouragierter Bürger Klagen gegen einen Schornsteinfeger und gegen die Bezirksregierung Düsseldorf einreichte, die nach Durchsicht der Akten und den ausführlichen Beschreibungen der Vorgänge durchaus berechtigt erscheinen.

Da es sich hierbei um laufende Verfahren handelt, kann über Einzelheiten derzeit hier noch nicht berichtet werden.

Dies ist jedoch geplant, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.

Der guten Ordnung halber darf nicht verschwiegen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Schornsteinfeger ihre Arbeiten sorgfältig erledigen.

Gleichwohl gilt es für alle Hauseigentümer, aufmerksam die Dokumente kritisch zu sichten und sie aufzubewahren.

Darüber hinaus sei ihnen empfohlen mindestens

  • die geltenden Rechtsgrundlagen, nämlich die seit Anfang 2010 bundesweit geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜV) und die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzusehen,
  • den bevollmächtigten Schornsteinfeger bei seinen Arbeiten zu begleiten und
  • ggf. die bekannte W-Fragen, wie Warum?, Was? Wann? Wo? Wie? Wozu? zu stellen.

Falls gravierende Mängel vom Schornsteinfeger bei der Feuerstättenschau übersehen werden, wird empfohlen, den Sachverhalt zu dokumentieren und die zuständige Aufsichtsbehörde (nachweislich) zu informieren.

Denn festgestellte Mängel hat der bevollmächtigte Schornsteinfeger so zu dokumentieren, dass sie in das so genannte „Kehrbuch“, das bei der örtlichen Aufsichtsbehörde geführt wird, eingetragen werden können.

Das „Kehrbuch“ dient als Prüfungsgrundlage der Aufsichtsbehörde.

Konkretes Fallbeispiel aus jüngster Vergangenheit: Ein Schornsteinfeger war zu bequem den Schacht des Kamins von allen möglichen Öffnungen aus zu besichtigen. Damit wurde ein Dohlen-Nest im Kaminausgang nicht erkannt.

Nur durch Zufall wurde dieser Mangel im Zuge anderer Arbeiten noch rechtzeitig festgestellt und damit die möglichen Folgen vermieden.

Sollten die Meldungen an die Aufsichtsbehörden (städtisches Ordnungsamt, Bezirksregierung) erfolglos verlaufen, kann es – ggf. auch vor einer Klageerhebung – sinnvoll sein, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie und Handwerk NRW einzuschalten.

In aller Regel ist dessen Beschwerdemanagement qualitativ sehr gut organisiert.

Ausblick: Derzeit ist eine Handreichung in Arbeit, die Hauseigentümern die Möglichkeit geben soll, Feuerstättenschauen sachgerecht und ohne spezielle Fachkenntnis zu begleiten.

 

Ein Kommentar zu “
Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden … • Teil IX: Was Hauseigentümer beachten sollten”
  1. Danke an die Bürgerzeitung für diese Serie.

    Eine Sensibilisierung zur Achtsamkeit nach dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ kann nicht schaden und ist im Einzelfall sogar offensichtlich dringend erforderlich.

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