Pflegenotstand – Das Thema „Geteilter Dienst“ bedarf einer eindeutigen Klärung

Red. Gesundheit & Soziales [ - Uhr]

paragraphen-thb1Keinesfalls neu, aber noch immer rechtlich nicht unmissverständlich geklärt, scheint dieses Thema neuerdings verstärkt aus den Rumpelkammern hervorgeholt zu werden.

Nach BZMG vorliegenden Informationen wird in stationären Einrichtungen, auch in Mönchengladbach, immer häufiger ein sogenannter geteilter Dienst angeordnet und aus Unkenntnis der Rechtslage, aus Sorge um den Arbeitsplatz, auch geleistet.

Ein Beispiel:
Zitat:„Mein Chef teilt mich zum Teildienst ein – morgens von 06:00 an bis 09:00 Uhr, und dann nochmal von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Er nennt das dann einen ‚Dienst mit langer Pause’. Darf er das?” Zitat Ende.

Auf den ersten Blick scheint das Gesetz eindeutig.

Das Arbeitsgericht Berlin durfte einen solchen Streitfall beurteilen. Hier beschwerte sich eine Reinigungskraft, die immer wieder zu Einsätzen in unterschiedlichen Betrieben geschickt wurde.

Zwischen den einzelnen Einsätzen am selben Tag lagen mehrere Stunden.

  1. Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss.
  2. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche Arbeitszeit so aufteilen, dass der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander unabhängige und zeitlich auseinander liegende Einsätze zu leisten hat (geteilter Dienst), so bedarf es hierfür einer vertraglichen Regelung.
  3. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geteilten Dienst zu, obwohl eine vertragliche Grundlage hierfür fehlt, beginnt die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers mit der Zuweisung des ersten Dienstes und endet mit Abschluss des letzten Dienstes.
  4. Die zwischen den einzelnen Einsätzen aufgewendete Wegezeit gilt für Beschäftigte […] als Arbeitszeit.

Für die die Wegezeit übersteigende Zeit, die mangels Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes beschäftigungslos bleibt, gerät der Arbeitgeber gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. (ArbG Berlin, 11.01.2007, 63 Ca 8651/05)

In der Konsequenz musste der Arbeitgeber die Unterbrechungszeiten, welche eine 60-minütige Pause überschritten, vergüten.

(Quelle: http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/pause4.htm)

Gegen solche scheinbar praktizierte Willkür können sich ArbeitnehmerInnen wehren. Dabei hilft die Interessenvertretung des jeweiligen Betriebes.

Denn die hat das Recht, die Lage und die Länge der Pausen mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.
Der Betriebsrat (BetrVG § 87), der Personalrat (BPersVG § 75) und die Mitarbeitervertretung (MVG der EKD § 40 oder MAVO § 36) können Nein sagen zu zerfransten Arbeitszeiten.

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