Strafanzeige gegen Organe der GEM • Teil I: Betrugsvorwürfe der Staatsanwaltschaft zugestellt

Red. Politik & Wirtschaft [ - Uhr]

[18.01.2018] Seit langem beobachtet Markus M. (Name geändert) die Aktivitäten der Mön­chen­gladbacher „Beteiligungsszenerie“ und dabei die Bereiche, von denen die Bürger finanziell unmittelbar betroffen sind. Sein wesentliches Augenmerk richtete M. dabei auf die Gebührenlage bei der Abfall­ent­sorgung durch die GEM der letzten Jahre.

Ausführlich hat er dabei deren Geschäftsberichte, die im Bundesanzeiger veröffentlichten Zahlen und Informationen sowie die Beteiligungsberichte der Stadt Mönchengladbach analysiert und bewertet.

Im Ergebnis kommt M. zu dem Schluss, dass die GEM, deren Aufsichtsratsmitglieder und die Stadtspitze als Gesellschafter in hohem Maße gegen elementare Rechtsvorschriften verstoßen haben, die zu strafrechtlichen Konsequenzen für alle Beteiligten führen müssten.

Vor diesem Hintergrund liegt nun eine entsprechende Strafanzeige vor, in der den Beteiligten u.a. Betrug in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Mönchengladbacher Gebührenzahler vorgeworfen wird.

Diese Vorwürfe beziehen sich u.a. auf die Nichteinhaltung des Kostendeckungs­prinzips, den Verstoß gegen das so genannte Äquivalenzprinzip (gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) und die Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens. Die daraus resultierenden Gebührenpolitik der GEM liegt nicht nur in der Verantwortung der GEM-Geschäftsführung und deren Aufsichtsrat, sondern auch in der Verantwortung der Stadt Mönchengladbach.

Der Strafantragsteller legt in seiner Anzeige dezidiert dar, dass die GEM mindestens in den letzten 10 Jahren Umsatzrenditen, Eigenkapitalrenditen und Anlagerenditen in Größenordnungen erwirtschaftet habe, die weit über den gesetzlich zulässigen Grenzen lagen.

Weiter stellt M. fest, dass die GEM als GmbH zwar ein privatwirtschaftlich aufgestelltes Unternehmen, durch die Zugehörigkeit zur Öffentlichen Verwaltung als Bestandteil der Daseinsvorsorge jedoch besonderen Regeln u.a. des Kommunalfinanzrechtes unterliege.

Gegen eben solche Finanzregeln habe die GEM permanent verstoßen, indem sie über Jahrzehnte hinweg zu Lasten der Gebührenzahler Gewinne in 7-stelliger Höhe erwirtschaftete, die in den Gebührenkalkulationen nicht transparent ausgewiesen und damit dem Rat der Stadt in diesem Kontext und den Gebührenzahlern verschwiegen wurden.

Damit war den „Abfallkunden“ als Rechnungsempfänger die Chance genommen, die geforderten Gebühren „ohne Weiteres“ auf Korrektheit zu prüfen.

Dies sei von besonderer Bedeutung, weil die von der GEM erbrachten Leistungen zu annähernd 90 – 95% gebührenrelevant und demnach fast ausschließlich vom Gebührenzahler aufzubringen seien.

Diese Gewinne aus der Abfallentsorgung flössen unzulässigerweise dem städtischen Haushalt zu, wodurch die Gebührenzahler – außer über die Grundsteuer B – zusätzlich zur Konsolidierung des Haushaltes beigetragen hätten und weiterhin beitrügen.

Die Abfallgebühren wirkten wie eine zusätzliche Steuer und verletzen damit das Grundprinzip der Steuerbelastung, so der Strafantragsteller.

Steuern würden sich nach der Leistungsfähigkeit der Steuerzahler richten, also nach ihrem Einkommen und ihrem Vermögen, aber nicht nach ihrem Müllvolumen.

Mit Hilfe der GEM verstößt die Stadt Mönchengladbach nach Ansicht von M. massiv gegen dieses Grundprinzip unseres Steuerstaates, wie es in der Finanzverfassung unseres Grundgesetzes ab Artikel 105 verankert ist.

Da die Verantwortung für diese Situation bei der GEM-Geschäftsführung, bei der Stadt als Gesellschafter und bei den GEM-Aufsichtsratsmitgliedern liegt, richtet sich auch die Strafanzeige, die unserer REdaktion vorliegt, gleichermaßen gegen diese „Organe der GEM“.

In welchem Maße darüber hinaus auch testierende Wirtschaftsprüfungs­gesellschaften oder die Kommunalaufsicht des Landes NRW wegen Aufsichtsversagen einzubeziehen sind, dürfte weiteren Prüfungen durch Staatsanwaltschaft und ggf. Gerichten vorbehalten bleiben.

Foto: Berthold Bronisz | pixelio.de

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