Arbeitslos & Urlaub – Was muss ich beachten? – Abweichende Regelungen in Mönchengladbach

Hauptredaktion [ - Uhr]

logo-baJeder Mensch hat ein paar Tage Erholung verdient. Wer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld I oder II erhält, muss einige Dinge beachten.

Darauf weisen jetzt die Agentur für Arbeit Mönchengladbach und das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss hin.

Wer arbeitslos ist, kann selbstverständlich Ferien machen und wegfahren. Maximal drei Wochen im Kalenderjahr gibt es Urlaub („Ortsabwesenheit“ genannt).

Dieser kann auf einmal oder in Teilen genommen werden. Wer länger ausspannen möchte, kann zusätzlich „unbezahlten Urlaub“ nehmen bis zu einer gesamten Abwesenheitsdauer von maximal sechs Wochen.

Es gibt kein gesondertes Urlaubsgeld. Während der drei Wochen des Urlaubs wird das Arbeitslosengeld normal weitergezahlt. Wer länger nicht da ist, erhält in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld beziehungsweise kein Arbeitslosengeld II.

Einfach wegfahren geht aber nicht. Die Ortsabwesenheit muss von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter genehmigt worden sein. Das kann frühestens eine Woche vor der Abreise beantragt werden. Eine Genehmigung

gibt es nur dann, wenn in der geplanten Ortsabwesenheit keine Vermittlungsvorschläge, Vorstellungsgespräche oder Qualifizierungen liegen.

Kurz gesagt: Wenn die Chance, eine Stelle zu finden, gefährdet ist, gibt es in der Zeit keinen Urlaub.

Wer aus dem Urlaub zurück ist, sagt nicht nur Nachbarn und Freunden „Guten Tag“, sondern muss sich auch bei seiner Agentur für Arbeit oder seinem Jobcenter persönlich zurückmelden.

Wie das JobCenter Mönchengladbach auf Nachfrage mitteilt, weichen seine Regelungen geingfügig von denen des JobCenters Neuss ab.

Nähere Informationen finden  Sie hier: http://www.arge-mg.de/downloads/20120703145802_120701_Ortsabwesenheit.pdf

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