Der Oberbürgermeister gibt bekannt: Einwohner können bis zum 19. November 2018 Einwendungen zum Haushaltsplanentwurf einreichen • Details und Hintergrundinformationen dazu hier

Bernhard Wilms [ - Uhr]

 [02.11.2018] Als in der Ratssitzung am 11.10.2018 CDU und SPD den Antrag der Grünen-Ratsfrau Ulla Brombeis auf Verlängerung der Einreichungsfrist von 14 Tagen auf 4 Wochen begleitet von bissigen und polemischen Kommentaren, ablehnten, hätte man annehmen können, dass es recht kurzfristig eine amtliche Veröffentlichung im Amtsblatt geben würde.

Diese Bekanntmachung erschien nun am 31.10.2018 im Amtsblatt Nr. 27 der Stadt Mönchengladbach.

Danach haben interessierte Einwohner, gleich ob Eigentümer von Häusern oder Grundstücken, Mieter, Vermieter oder auch Personen, die gar nicht in Mönchengladbach wohnen, aber hier beispielsweise ein Unternehmen betreiben oder als Grundbesitzer abgabenpflichtig sind, das Recht, ihre Meinung zum Haushalt und zu dem, was sich bei den Investitionen und in den Gesellschaften tut, zu sagen bzw. zu schreiben.

Grund genug für BZMG, hier einige Informationen und Hinweise dazu zusammenzustellen:

 

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt kommt die Stadt ihrer Verpflichtung nach §80 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) nach, ihren Einwohnern und Abgabepflichtigen in einem Zeitraum von 14 Tagen Einsicht in den Haushaltsplanentwurf für das kommende Jahr (in Mönchengladbach für 2019 und 2020) zu gewähren, damit diese dagegen Einwendungen erheben können.

Dies Ganze ist Bestandteil des Verfahrens zum Erlass einer kommunalen Haushaltssatzung.

Die Abbildung 100 ist entnommen der 7. Auflage der „Handreichungen für Kommunen“ für das Neue kommunale Finanzmanagement NRW – NKF NRW • Stand: Oktober 2015 • Herausgeber: Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

7. Auflage der „Handreichungen für Kommunen“ für das Neue kommunale Finanzmanagement NRW – NKF NRW

Die Regelungen aus §80 GO und dem NKF gelten im Übrigen auch, wenn es erforderlich wird, zu einer beschlossenen Haushaltssatzung (= Beschluss des Haushalts) eine Nachtragssatzung zu erlassen.

Eine solche Satzung kann besonders bei Doppelhaushalten erforderlich werden, wenn sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde ein Anpassungsbedarf ergibt.

 

Der Begriff „Einwendung“ scheint auf den ersten Blick etwas schwammig, unbestimmt und verleitet vielleicht sogar zur freien Interpretation – je nachdem wie man zu dieser Art der Bürgerbeteiligung steht.

Im Kontext zum städtischen Haushalt nach dem „Neuen Kommunalen Finanzmanagement – NKF -“ gibt es jedoch kaum einen Interpretationsspielraum.

In der 7. Handreichung zum NKF, herausgegeben im Oktober 2015 vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, heißt es nämlich dazu u.a.:

„Der Begriff „Einwendungen“ ist (…) umfassend zu verstehen, denn Einwendungen können Wünsche von Einwohnern und Abgabepflichtigen gegenüber der Gemeinde sein, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen.

Sie können dadurch ein bestimmtes Handeln der Gemeinde kritisieren bzw. bemängeln oder eine andere Behandlung eines gemeindlichen Sachverhaltes verlangen.

Die Einwendungen bei der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung sollen sich regelmäßig auf die vorgesehene Haushaltswirtschaft im neuen Haushaltsjahr richten.

Sie stellen dann Äußerungen der Einwohner und Abgabepflichtigen dar, die aufzeigen, dass bei ihnen kein Einverständnis mit den ausgelegten Haushaltsunterlagen der Gemeinde besteht.“ (Zitat Ende)

Einwendungen müssen keiner bestimmten Form entsprechen. Es können „ganz normale“ Schreiben sein, in denen die Einwohner ihre Meinung zum Haushaltsplanentwurf kundtun.

Einzige Bedingung ist, dass sie fristgerecht bei der Kämmerei vorliegen.

 

 

Zum Umgang mit den Fristen heißt es in den Handreichungen:

„In diesen Zusammenhang gebietet das bürgerfreundliche Verhalten, ggf. auch Einwendungen zu berücksichtigen bzw. dem Rat mit vorzulegen, die nicht fristgerecht eingelegt worden sind.

Eine solche Möglichkeit könnte auch bei Einwendungen gelten, die nicht von den Einwohnern oder Abgabepflichtigen erhoben wurden.

Es bleibt in diesen Fällen aber dem Rat der Gemeinde überlassen, ob er über solche Einwendungen informiert werden bzw. diese in seine Beratungen einbeziehen will.“ (Zitat Ende)

Solche Einwendungen kommen häufig von kommunalen Institutionen, die sich als Vertreter der Wirtschaft, des Handwerks und ähnlicher Gruppierungen sehen, erscheinen jedoch bislang nicht auf der Tagesordnung, wie es für Einwendungen von Einwohnern vorgeschrieben ist.

Sie veröffentlichen beispielsweise Stellungnahmen und Analysen zum Haushaltsentwurf, die dann möglicherweise in die Haushaltsberatungen der Fraktionen einfließen.

 

Wenn jemand Einwendungen gegen den Haushalt einreichen möchte, geschieht das mit Blick darauf, einen Abgabenachweis zu erhalten, am zweckmäßigsten persönlich bei der Kämmerei abzugeben und sich den Eingang bestätigen zu lassen.

Postalische Zusendungen mit entsprechenden Zustellungsnachweisen bilden Alternativen. Keine Alternativen sind Einwendungen per E-Mail, weil der Einwender als Einwohner identifizierbar sein muss.

 

Einwendungen können nicht „unter den Tisch“ fallen

Zum Umgang mit den Einwendungen stellt das Innenministerium NRW in den „Handreichungen“ fest, dass die erhobenen Einwendungen gesammelt und bewertet werden müssen.

Der Rat der Gemeinde soll rechtzeitig vor seinem Beschluss über die gemeindliche Haushaltssatzung über die erhobenen Einwendungen informiert werden, damit er in öffentlicher Sitzung darüber beraten und entscheiden kann. 

In den Handreichungen zum NKF steht dazu:

„Im Rahmen der Haushaltsplanung der Gemeinde muss eine Befassung des Rates mit den Ergebnissen der Bürgerbeteiligung zum Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen gesichert werden.

Die erhobenen Einwendungen sollen dabei nicht einfach gesammelt dem Rat zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden. Vielmehr sollte der Bürgermeister entsprechend den darin angesprochenen Gegebenheiten und der örtlich bestehenden haushaltssystematischen Ordnung eine Zusammenfassung und Bewertung darüber erstellen.

Der Bürgermeister muss zudem das Ergebnis der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung im Rat darstellen.

Er sowie der Kämmerer können dabei aus ihrer Sicht als Verantwortliche für die Aufstellung des Entwurfs zu den erhobenen Einwendungen eine Stellungnahme im Rahmen der Beratungen des Rates darüber abgeben.

Sie sollten dabei erkennen lassen, ob und in welchem Umfang aufgrund der Einwendungen ein Anpassungsbedarf beim Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung besteht.“ (Zitat Ende)

 

Muss die Verwaltung individuell antworten?

Ja, denn die Mitwirkung der Einwohner und Abgabepflichtigen an der gemeindlichen Haushaltswirtschaft durch die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen soll die Gemeinde für sachgerechte Antworten ihnen gegenüber nutzen, auch wenn dafür keine ausdrückliche haushaltsrechtliche Vorgabe besteht.

„Eine gesetzliche Vorgabe besteht bereits für Antragsteller in Angelegenheiten der Gemeinde, die über die Stellungnahme der zuständigen Gremien zu ihrer Anregung oder Beschwerde von der Gemeinde zu unterrichten sind (vgl. §24 Absatz 1 Satz 4 GO NRW).

Sie erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung des Entwurfs der gemeindlichen Haushaltssatzung erhoben werden. Eine solche Kommunikation stärkt das Verhältnis zwischen den Einwohnern und Abgabepflichtigen und der Gemeindeverwaltung.“ (Zitat aus Handreichungen des Innenministeriums)

 

Etwas Formales sollte dann doch sein

Manchmal kann es ganz hilfreich sein, den/die Adressaten darauf hinzuweisen, welche Regeln er/sie einzuhalten haben.

In der vorliegenden Sache kann es sich als zweckmäßig erweisen, wenn zu Beginn des Briefes noch einmal auf die Rechtsgrundlage hingewiesen wird, woraufhin die Einwendung eingereicht wird.

Am Ende des Briefes könnte der Hinweis darauf, wie mit der Einwendung umzugehen ist, nicht schaden:

  • sachgerechte Stellungnahme der Verwaltung zur Einwendung VOR der „entscheidenden“ Ratssitzung
  • gesonderter TOP im öffentlichen Teil der Ratssitzung, in der der Haushalt beschlossen werden soll
  • gesonderter Ratsbeschluss unabhängig von der Beschlussfassung des Gesamthaushalts

 

Ein kommunaler Haushalt besteht nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes NRW aus drei Komponenten und ähnelt den Finanzsystemen in Unternehmen der so genanten „freien Wirtschaft“:

  • Bilanz
  • Ergebnisplanung/-rechnung
  • Finanzplanung-/Rechnung

Die Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzpläne sin die Zusammenführung entsprechender Teilpläne zu den einzelnen „Produkten“.

Der Mönchengladbacher Haushaltsplanentwurf 2019/2020 besteht aus dem NKF-Produkthaushalt (ca. 1.550 Seiten) u.a. mit diesen Anlagen:

  • Liste der Investitionen (ca. 400 Seiten)
  • Haushalte der vier Stadtbezirke (ca. 300 Seiten)
  • die Übersicht der Fraktionszuwendungen
  • Stellenplan
  • Entwurf der Bilanz des Vorjahres (2017)
  • Wirtschaftspläne der Beteiligungsgesellschaften

Alle Elemente des Haushaltsplanentwurfs 2019/2020 liegen bis zum 19.11.2018 im Dezernat II (Finanzen & Beteiligungen) bereit. An diese Stelle sind auch die Einwendungen zu richten:

Stadt Mönchengladbach
Dezernat Finanzen und Beteiligungen
Kämmerer Michael Heck
Sandradstraße 3 (Altstadt-Galerie)
41061 Mönchengladbach
Telefon 02161 – 25 – 30 00

Ein Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf 2019/2020 gibt textliche Grundsatz-Erläuterungen u.a. zur Frage, warum es für 2019/2020 einen Doppelhaushalt gibt, zur Etataufstellung, zu verschiedensten Fördermaßnahmen und wesentlich Einnahmen- und Ausgabenblöcke.

Alles auch mit Blick auf die Folgejahre und die hierbei insbesondere auch die Planungen ab 2022, also dem Jahr, ab dem es laut Stärkungspaktgesetz keine unterstützenden  Landesmittel mehr gibt, um eine „Schwarze Null“ zu ermöglichen.

Auch wenn der Haushaltsplanentwurf 2019/2020 einschließlich seiner Anlagen insgesamt ca. 2.600 Seiten umfasst, bietet er durch seine klaren Strukturen hinreichende Grundlagen für eine kritische Auseinandersetzung mit den Inhalten.

Wesentlich übersichtlicher und leichter zu handhaben als eine „Papierversion“ ist der Haushaltsplanentwurf, der auf der städtischen Homepage mit allen Teilen zum Download angeboten wird:

Der Haushaltplanentwurf 2019/2020 auf der Homepage der Stadt Mönchengladbach

 

 

Bezirksverwaltungsstelle Nord –Stadtmitte,
Vitus-Center, Goebenstraße 4-8,
Zimmer 355,

Bezirksverwaltungsstelle Ost –Neuwerk
Liebfrauenstraße 52,
1. Obergeschoss, Zimmer 17,

Bezirksverwaltungsstelle Ost –Giesenkirchen,
Konstantinplatz 19,
Erdgeschoss, Zimmer 4,

Bezirksverwaltungsstelle Süd –Rheydt,
Rathaus Rheydt,
Eingang F, Erdgeschoss, Zimmer 46,

Bezirksverwaltungsstelle Süd –Odenkirchen,
Wingertsplatz 1,
2. Erdgeschoss, Zimmer 2,

Bezirksverwaltungsstelle West –Rheindahlen,
Plektrudisstraße 25/27,
1. Erdgeschoss, Zimmer 7,

Bezirksverwaltungsstelle West –Wickrath,
Klosterstraße 8,
1. Obergeschoss, Zimmer 11.

 

 

Im Prinzip eignet sich jedes städtische Thema im Haushalt für Einwendungen.

Das können Themen sein, die den „normalen“ (Verwaltungs-)Haushalt betreffen, also solche, wo die Kommune laufend Leistungen für die Einwohner erbringt, die keine Investitionen sind und eben Investitionsmaßnahmen.

Grundsätzliches

Die kommunalen Leistungen werden im „NKF-Jargon“ als „Produkt“ bezeichnet. Mehrere ähnliche Produkte werden in Gruppen zusammengefasst und mehrere Gruppen in so genannte „Produktbereiche“.

Die Produktbereiche (insgesamt 17) hat das NRW-Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen für die Kommunalverwaltungen in NRW verbindlich festgelegt.

Verantwortlich für die Produktbereiche ist mindestens ein Dezernent, ob sogar mehrere für einzelne Produktgruppen und den darunter angesiedelten Produkten.

Wer nun zum Haushaltsplanentwurf Einwendungen einreichen möchte, kann sich durch die 1.543 Seiten „hangeln“ oder doch besser die Suchfunktion des PDF-Readers nutzen.

Wer beispielweise nach einer Person sucht, findet u.a. sowohl deren organisatorische Zuordnung innerhalb der Verwaltung, deren Verantwortlichkeit für Produktgruppen und Produkte, die Beschreibung des Produktes, die dem Produkt zugeordneten Stellen und deren Bewertung, die Budgetierung (in EURO) und Bewirtschaftungsregeln.

Einwenderspezifische Themen

Da jeder potenzielle „Einwender“ andere Interessen hat, ihn andere Themen betreffen ist es zweckmäßig, nach gebräuchlichen Begriffen zu suchen.

In diesem Beispiel: „Abwasser“

Eine Fundstelle befindet sich im Produktbereiche 07 Gesundheitsdienste Stadt, dort in der Produktgruppe 040 Gesundheitsschutz und im Produkt 10 Gesundheitsschutz, eine andere im Produktbereich 11 Ver- und Entsorgung in der gleichen Struktur wie beschrieben.

Sucht man beispielsweise nach „gebühr“ erhält man 73 Treffer in unterschiedlichsten Produktbereichen, sucht man nach dem Begriff „abfall“ trifft man auf 22 Stellen, immer verbunden mit Hinweisen auf die mags A ö R.

 

Bei einer Einwendung kommt es nicht darauf an, die Argumentation „produktgenau“ zu formulieren.

Wichtig ist, dass Verwaltung und Politik deutlich gemacht wird, welches Anliegen mit der Einwendung verbunden ist.

Hilfreich könnte sein, mit einprägsamen Begriffen darzustellen welches Gebiet sie betrifft, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Situation, die verändert werden soll und möglicherweise sogar mit konkreten Forderungen.

Sollten finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt bekannt sein, kann es zweckmäßig sein, diese zu nennen; ansonsten ist es an der Verwaltung diese Auswirkungen zu ermitteln.

Forderungen können beispielsweise sein, Einsparungen vorzunehmen, zusätzliche Leistungen anzubieten, organisatorische Veränderungen vorzunehmen, Maßnahmen vollständig zu streichen usw.

 

Liste der Investitionen

Bestandteil des Haushaltsplanentwurf 2019/2020 ist eine Liste mit über 350 Maßnahmen auf fast 400 Seiten, in denen über die Suchfunktion des PDF-Readers über entsprechende Suchbegriffe Informationen zu den Maßnahmen schnell gefunden werden können.

Die Liste gibt Auskunft über die Maßnahmen, die langfristige Wirkungen haben sollen.

Sie ist aber auch eine „Wunschliste“ dessen, was Verwaltung und Politik in den kommenden Jahren verwirklichen wollen.

Darin spielen Projekte mit Symbolcharakter und solche, mit denen Parteien, einzelne Politiker, „Bezirksfürsten“ und „Spitzenkräfte“ der Verwaltung glauben, sich auf Kosten der Bürger Denkmäler setzen zu können.

Mit anderen Projekten wollen sie den Bürgern beweisen, wie sie gegen deren Willen mit ihren Ratsmehrheiten welche Macht auszuüben in der Lage sind.

In diesem Kontext können Einwohner über ihre Einwendungen deutlich machen, was sie von solchen Projekten halten.

Sie können aber auch deutlich machen, welche Investitionen und welche (neuen) Projekte sie für angebracht(er) halten.

Anders als bei Einwendungen zum „Verwaltungshaushalt“ empfiehlt es sich, bei Einwendungen zu einer Maßnahme aus dieser Liste, diese auch konkret zu benennen.

Eines der seit Jahren in der parteipolitischen Gedankenwelt vorherrschenden Projekte ist der Neubau eines Rathauskomplexes in Rheydt mit Planungskosten in Höhe von annähernd 8,1 Mio. EURO (zuzüglich der Kosten die bislang schon entstanden sind):

Diese Planungen haben einen Ratsbeschluss aus dem Jahr 2017 zur Grundlage und sind ein Beispiel dafür, wie eine Entscheidung (partei-)politisch so weit vorbreitet wird, dass auch durch die Einbindung einer anderen Behörde ein „point of no return“ erreicht ist.

Die Anmerkungen zu einer anderen Maßnahme, der „Brücke Bettrather Straße“ sind so allgemein und austauschbar gehalten, dass der Leser dieser Beschreibung die Vermutung haben könnte, dass die Brücke tatsächlich saniert werden würde.

Weil die in der Beschreibung erwähnten Zustandsprüfungen nicht öffentlich bekannt sind, könnte eine Einwendung genau diese Veröffentlichung fordern.

Einige Fraktionen im Mönchengladbacher Rat, besonders die von CDU und SPD und deren Politiker möchten am liebsten, dass alle Bürgermeinungen nur über ihre Tische laufen.

Das hat einen einfachen (und nachvollziehbaren) Grund: Möglichst absolute Kontrolle über das, was im Zusammenhang mit dem städtischen Haushalt geschieht.

Mit anderen Worten: Sie wollen jeglichen „äußeren“ Einfluss auf (ihre) „Königsdisziplin“, der Festlegung des Haushalts vermeiden.

Insofern ist ihnen der ihnen wohl bekannte §80 der Gemeindeordnung NRW ein Dorn im Auge, wonach jeder Einwohner und Abgabenpflichtige das Recht hat, zum Haushaltsplanentwurf Einwendungen vorzubringen, über die explizit öffentlich im Rat entschieden werden muss.

Und das außerhalb der generellen Verabschiedung des Haushalts.

Die bisherige Praxis, in der Einwohner eingebunden wurden, bzw. sich engagiert haben, sei an drei Beispielen deutlich gemacht:

Beispiel 1:   
Ein Einwohner wendet sich mit einem Anliegen an einen Politiker, eine Fraktion oder eine Partei, das haushaltsrelevant ist

Ergebnis A:   
Der Politiker hört dem Einwender aufmerksam zu und verspricht, sich der Angelegenheit anzunehmen, sie in der Partei und/oder Fraktion zu besprechen.

Nach Rückfrage des Einwohners beim Politiker wird er um Verständnis gebeten, mit Hinweis auf partei-/fraktionsinterne Beratungen und mit der Bitte um Geduld vertröstet.

(Erst) nach erneuter Nachfrage des Einwohners beim Politiker versucht ihm dieser zu erklären, dass er (der Politiker) für ihn habe nichts tun können, weil es „keine Mehrheit“ gegeben habe.

Ergebnis B:   
Der Einwohner schreibt der Fraktion oder der Partei einen Brief, in dem er sein Anliegen beschreibt.

Bestenfalls erhält er eine Antwort in der erklärt wird, dass sein Anliegen an die entsprechenden Personen weitergeleitet worden sei und er von dort eine Antwort erhalten werde.

Nachdem in angemessener Zeit keine Antwort eingegangen war, wendet sich der Einwender telefonisch an die Fraktion/die Partei, um zu erfahren, er möge sich noch etwas gedulden.

(Erst) nach erneuter (vielleicht schriftlicher) Nachfrage des Einwohners bei der Fraktion/der Partei erhält er die Antwort, dass man sein Anliegen nicht unterstützen könne, weil es „keine Mehrheit“ gegeben habe.

 

Beispiel 2:    
Ein SPD-Landtagsabgeordneter bat den Vorstand eines Sozialverbandes um Projekt-Vorschläge zur Herstellung von Barrierefreiheit in Mönchengladbach, die dann mit zusätzlichen Finanzmitteln des Landes NRW realisiert werden könnten

Ergebnis:      
Der Vorstand des Sozialverbandes erarbeitet neun Vorschläge, die Bestandteil eines Antrages einer SPD-Arbeitsgemeinschaft (AG) für Menschen mit Behinderungen auf einem Sonder-Unterbezirksparteitag wurden.

Der Antrag fand nach Einbringung durch die AG viel Beifall, so dass seine Annahme wahrscheinlich erschien.

Für den SPD-Fraktionsvorsitzenden im Mönchengladbacher Rat waren die Projekte zu konkret, so dass er empfahl, diese nicht zu benennen, sondern als „Merkpunkte“ in die Begründung des Antrages zu verschieben, so dass sie in den weiteren Beratungen zur Verwendung der zusätzlichen Investitionsmittel keine Rolle mehr spielten.

Beispiel 3:    
Die SPD des Stadtteils Rheydt wollte die neuen rechtliche Möglichkeit nutzen, den Mönchengladbacher Bürgern die Chance zu eröffnen (wieder) das frühere Kfz-Kennzeichen „RY“ zu führen.

Ergebnis:      
Auf einem SPD-Unterbezirksparteitag votierte eine deutliche Mehrheit für einen Antrag, mit dem die Ratsfraktion beauftragt wurde, dieses Ansinnen „Kfz-Kennzeichen RY“ im Rat durchzusetzen.

Vorausgegangen waren Gespräche seitens der SPD mit vielen Einwohnern des Stadtteil Rheydts, aus denen sich in der Partei die Initiative für diesen Antrag entwickelt hatte.

Die SPD-Fraktion hat nicht einmal versucht, diesen Auftrag umzusetzen, ohne dass es nachfolgend innerhalb der SPD diesbezüglich zu einer Diskussion gekommen war.

 

Auf den ersten Blick scheint es sich bei diesen Beispielen um Trivialitäten zu handeln.

Keineswegs.

Denn sie zeigen, dass einem „vertrauensvollen“ Hinwenden von Bürgern mit Einwendungen zum Haushalt an Politiker, Fraktionen und Parteien kaum Erfolg beschieden sein dürfte.

Die Möglichkeit, dass Bürger unabhängig von Parteien und Fraktionen im Rat ihre Meinungen zum Haushalt sagen können, ist nicht neu, aber vielfach unbekannt oder aber bislang eher als „unbedeutend“ betrachtet worden.

Und denen, die es wissen (sollten), nämlich den Sprechern von SPD und CDU, Felix Heinrichs und Dr. Hans Peter Schlegelmilch ist diese Möglichkeit ein Dorn im Auge.

Denn, weil sie nicht wissen, ob es Einwendungen geben wird und – falls ja – sie darauf auch keinen Einfluss haben würden, versuchten sie in der Ratssitzung am 11.10.2018 hervorzuheben, dass es die „Königsdisziplin“ des Rates (und damit der Ratsmehrheit) sei, den Haushaushalt zu gestalten.

Dass sie letztlich die Beschlusskompetenz haben, wird ihnen niemand absprechen.

Der Hinweis, die Bürger können sich „vertrauensvoll“ an die Fraktionen wenden, damit diese die Anliegen der „Einwender“ auf diesem Weg im Haushalt berücksichtigen könnten, war nicht mehr als ein hilfloser Versuch, das Zepter unbeeinflusst von Bürgern in der Hand zu halten.

Würden sich Einwender „voll Vertrauen“ an die Fraktionen im Rat wenden, können sie keineswegs sicher sein, dass ihr Vertrauen gerechtfertigt wäre.

Denn insbesondere die Mehrheitsfraktionen machen gerne vorrangig ihr eigenes Ding und wollen über den städtischen Haushalt Angelegenheit finanzieren, von deren Realisierung sie sich „parteipolitischen Profit“ versprechen und was für die CDU-Mehrheit auf der Verwaltungsbank „zu Diensten“ ist.

Dabei scheinen es die GroKo-Kreise in Mönchengladbach noch nicht wirklich realisiert zu haben, dass die Kombination von „CDU & SPD“ und „Vertrauen“ weder im Bund, noch in den Ländern und aber auch auf kommunaler Ebene – namentlich in Mönchengladbach – nicht zur Deckung zu bringen sind.

Oft sind es auch die vermeintlich kleinen Dinge, die genau diesen Vertrauensschwund fördern.

 

Wie groß wären die Zacken wirklich gewesen, der den selbst ernannten „Haushaltskönigen“ aus der Krone gebrochen wären, wenn Sie schlicht und ergreifend und ohne ihren großen „Aufriss“ in der letzten Ratssitzung dem Brombeis’schen Antrag zugestimmt hätten?

Stattdessen machen die eines der berühmten Fässer auf, das sie nicht mehr zu bekommen werden … auch wenn sie das vermutlich glauben.

Dass sie versuchen, ihre (bei dem einen mehr, bei dem anderen weniger bis kaum) vorhandenen rhetorischen Fähigkeiten einzusetzen, um ihre Unsicherheiten und ihre „Konsensverweigerung“ zu übertünchen, scheint Konjunktur zu haben.

 

Man wird sehen, ob – und falls überhaupt wie viele – Mönchengladbacher ihr Recht wahrnehmen, Einwendungen gegen den Haushalt 2019/2020 einzureichen.

Für den Fall, dass Einwendungen gegen den Haushaltsplan 2019/2020 an die Stadt Mönchengladbach gesandt wurden, bieten wir an, nach dem Ende des Abgabezeitraums die Anliegen der „Einwender“ (natürlich entpersonalisiert) auf BZMG zu veröffentlichen.

Interessierte senden ihre Einwendungen dann bitte an: redaktion@bz-mg.de.

 

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