Strafanzeige gegen Organe der GEM • Teil VII: Zusammenstellung der ersten sechs Teile • Folgen aus der Strafanzeige auch für „alte“ Gebührenbescheide (2005 bis 2018)?

Hauptredaktion [ - Uhr]

[28.02.2018] Anfang Januar 2018 bestätigte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach den Eingang einer Strafanzeige, mit der primär der Geschäftsführung der GEM GmbH, aber auch den Aufsichtsgremien und weiteren Beteiligten Betrug oder Beihilfe zum Betrug in unterschiedlichster Ausprägung vorgeworfen wird.

Über diese Strafanzeige und deren Hintergründe sowie über die Relevanz für die Mönchengladbacher Abfallgebührenzahler und die Auswirkungen für die Stadt haben wir seitdem im Kern in sechs Artikeln einer Themenreihe berichtet.

Umfang, Komplexität und Bedeutung dieser Thematik haben unsere Redaktion veranlasst, diese sechs Teile zu einem Dokument zusammenzustellen und diese am Bildschirm lesbar und zum Download zur Verfügung zu stellen.

Zusammenstellung der ersten sechs Teile der Themenreihe „Strafanzeige gegen Organe der GEM“

Zusätzlich besteht hier die Möglichkeit, sich hier diese Zusammenstellung vorlesen zu lassen:

[audio:18-02-28-reihe-strafanzeige-gegen-gem-audio.mp3]

Darüber hinausgehende juristische Einschätzungen kommen zu dem Ergebnis, dass die in der Strafanzeige dargelegten neuen Sachverhalte Hauseigentümer in die Lage versetzen könnten, eine vollständige Aufhebung mindestens der Gebührenbescheide von 2005 bis 2018 zu beantragen, indem sie nachträglich Widerspruch dagegen einlegen.

Das Recht einer Aufhebung lässt sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ableiten, weil die Gebührenbescheide unter Berücksichtigung der in der Strafanzeige dargelegten Sachverhalte als rechtswidrig einzustufen sind.

Die Aufhebung der „Verwaltungsakte Gebührenbescheide“ kann auch dann beantragt werden, wenn diese schon „unanfechtbar“ sein sollten.

Denn nach § 51 Absatz 1 des VwVfG dürfte ein Recht auf „Wiederaufnahme der Verwaltungsakte“ bestehen, weil durch die Strafanzeige neue Beweismittel für einen Widerspruch vorliegen, die die Gebührenzahler vor Ablauf der Widerspruchsfristen zu den jeweiligen Gebührenbescheiden nicht kennen konnten.

Sie hatten auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertraut.

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

Relevanter Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW):

Adressat für evtl. Anträge zur „Wideraufnahme der Verwaltungakte“ zu den „alten“ Gebührenbescheide aus den Jahren 2005 bis 2018 ist die Stadt Mönchengladbach und hier der Oberbürgermeister in seiner Funktion als Hauptverwaltungsbeamter und damit als Chef der Verwaltung.

Die Frist dafür  beträgt 3 (DREI) Monate, nachdem der Betroffene von den „neuen Beweismitteln“ Kenntnis erlangt hat.

Nimmt man heute (28.02.2018) als „Stichtag“, sollten diese Anträge bis Mitte Mai 2018 beim OB eingegangen sein. Bei der Formulierung des Antrages kann juristischer Beistand sicherlich hilfreich sein; notwendig ist er hingegen nicht.

Sollten sich Hauseigentümer für diesen Schritt entscheiden, wäre es im Interesse der Sache sicherlich interessant, unsere Redaktion davon in Kenntnis zu setzen und ggf. auf dem Laufenden zu halten.

Das kann per E-Mail an redaktion@bz-mg.de (gerne auch mit dem Text des Antrages) oder über einen Kommentar zu diesem Beitrag geschehen.

Foto Schild: Berthold Bronisz | pixelio.de

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