Abfallgebühren 2018 • Teil IV: Zahlreiche Textvorschläge für Widerspruchsbegründungen eingegangen • Manche „ältere“ Widerspruchsargumente können auch weiterhin Gültigkeit haben • Rückforderungen von Gebührenzahlern für 2005 bis 2017 könnten 58 Mio. EURO betragen

Red. Politik & Wirtschaft [ - Uhr]

[23.03.2018] Die Piratenpartei würde es vereinfacht „Schwarm-Intelligenz“ nennen, andere von Brainstorming, wieder andere von „bürgerschaftlichem Engagement“ und noch andere von einem „Netzwerk“ sprechen, wenn man sieht, wie viele Mönchengladbacher Zahler von Abfallgebühren sich Gedanken dazu gemacht haben, welche Gründe gegen die Gebührenbescheide 2018 sprechen könnten und tatsächlich sprechen.

Herausgekommen ist eine beträchtliche Sammlung von Formulierungsvorschlägen, die unserer Redaktion zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wurde, nachdem wir das Anfang des Jahres angeregt hatten. Diese haben wir sinnerhaltend geringfügig redigiert.

Nutznießer dieser Vorschläge können natürlich nur die werden, die innerhalb von 4 Wochen fristgerecht Widerspruch gegen den Gebührenbescheid der mags AÖR eingelegt haben. Wer diese Frist versäumt hat, schaut zunächst einmal in die berühmte Röhre.

Nachdem diverse Hauseigentümer, die Widerspruch ohne Begründungen gegen die Gebührenbescheide 2018 der mags eingereicht hatten, nunmehr aufgefordert wurden, Begründungen „nachzuliefern“, können sie sich an dieser Stelle „bedienen“.

Wer schon beim fristgerechten Widerspruch Begründungen „geliefert“ hat, kann Vorschläge übernehmen und entsprechend „nachschieben“, oder sie für eine spätere Klage vor dem Verwaltungsgericht „in petto“ halten.

Selbstredend sind die zum Download angebotenen Vorschläge anonymisiert, nicht unbedingt erschöpfend und nicht als Rechtsberatung einzustufen. Wer sich also rechtlich beraten lassen möchte, sollte sich an einen Rechtbeistand seiner Wahl wenden.

Wer die Entwicklung zu den „Abfallgebührbescheiden“ verfolgt hat, wird feststellen, dass einige „Widersprüchler“ auch Argumente aufgegriffen haben, die schon länger zurück liegen, jedoch an Aktualität nicht eingebüßt haben, weil beispielsweise Jahr für Jahr Gebühren für Leistungen verlangt werden, die schon länger rechtlich unzulässig sind.

Dass sie jetzt (wieder) thematisiert werden, ist insofern nachvollziehbar, weil sich jeder Gebührenbescheid nur auf das betreffende Jahr bezieht und sich demnach auch Widersprüche und Klagen (gleich mit welchem Ausgang) nur auf das betreffende Jahr beziehen.

Wenn sich also der Sachverhalt, dem widersprochen wird, im Sinne einer Rechtmäßigkeit nicht geändert hat, kann dem jedes Jahr erneut widersprochen werden.

Über diese „Abschnitt-Register“ kann jeder „Widersprüchler“ die Formulierungsvorschläge auswählen, die für seinen „Fall“ relevant sind, übernehmen und/oder sie dementsprechend individualisieren.

Im letzten Abschnitt-Register stehen alle Vorschläge in einem Dokument zum Download zur Verfügung.

Noch geht es in diesem Jahr nicht um die Folgen der umstrittenen Umstellung von den Ringtonnen auf Rolltonnen für die Hauseigentümer und Mieter … in Teilen aber dann doch.

Denn die Abfallgebühren sind gegenüber 2017 – wie von mags und GroKo angekündigt – um über 7 % gestiegen.

Als Begründung dafür wurde ein so genannter „Kompromiss“ mit der Berufsgenossenschaft Verkehr (BG) genannt, durch den sich mags/GEM verpflichtet hatten, zwischen dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 die Fahrzeuge, die zum Einsammeln des Restmülls eingesetzt werden, nur noch mit 5 Personen (1 Fahrer + 4 „Lader“) zu besetzen.

Dies ist erkennbar nicht geschehen, wie diese kleine Auswahl von Fotos von Bürgern aus unterschiedlichsten Bezirken aus dem Jahr 2018 belegen.

Formulierungsvorschlag 1 „Zusätzliche Lader“

Formulierungsvorschlag 2 „Zusätzliche Lader“

 

mags/GEM begründen die Umstellung des Ringtonnensystem auf Rolltonnen über das INFA-Gutachten u.a. damit, dass für die Schüttungen, also die Anbauten an den Entsorgungsfahrzeugen, keine Ersatzteile mehr zu erhalten seien.

Fakt ist jedoch, dass mags/GEM vom Hersteller ZÖLLER die gesamten Konstruktionszeichnungen für die Schüttungen erworben hat und seit Jahren regionale Maschinen-/Fahrzeugbauer mit der Herstellung von Ersatzteilen bzw. mit der Herrichtung der Schüttungen beauftragt.

Formulierungsvorschlag „Reparaturaufwendungen“

 

Die Kosten für die Belloo-Boxen und Straßen-Papierkörbe widersprechen dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit, weil eine individuell zurechenbare Leistung nicht vorliegt. Es ist nicht einzusehen, warum der Gebührenzahler beispielsweise für Belloo-Box-Beutel aufzukommen hat.

Formulierungsvorschlag „Belloo-Boxen usw.“

 

Eine Beratung zeichnet sich dadurch aus, dass Jemandem Wissen zugänglich gemacht wird, das er individuell für sich und seine Belange anwenden kann … wenn er es möchte.

Die Abfallberatung hingegen ist ausschließlich auf die Interessen des Unternehmens (hier: mags/GEM) ausgerichtet und umfasst kaum mehr als Terminvorgaben für die Abholung von Sperrmüll und Informationen über Müllarten und die Vorgaben von mags/GEM, wo welche „Müllfraktion“ unter welchen Bedingungen entsorgt werden kann.

Formulierungsvorschlag 1 „Abfallberatung“

Formulierungsvorschlag 2 „Abfallberatung“

 

Die mags/GEM generiert aus den guten Arbeitsleistungen der so genannten „Mülldetektive“ Gebühren und Kostenerstattungen.

Sie haben für diese Aufgaben keine neuen Mitarbeiter eingestellt, sondern greifen auf Mitarbeiter zurück, die für andere Aufgaben nicht (mehr) geeignet sind oder nicht mehr benötigt werden.

Formulierungsvorschlag „Mülldetektive“

 

Die am 20.11.2014 beschlossenen und bereits 2015 in einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf beanstandeten Maßnahmen sind lt. Beschlussvorlage der mags 2758/IX vom 22.11.2017 in das Jahr 2018 fortgeschrieben worden.

Somit sind in den Abfallgebühren für 2018 wieder die Kosten für das bereits 2015 beanstandete Maßnahmenpaket „Saubere Stadt“, insbesondere die Kosten für das zusätzliche Callcenter, die Motivations-/Sauberkeitskampagnen, die Bildungsprogramme an Kindergärten und Schulen und die schnelle Mülleingreiftruppe enthalten.

Formulierungsvorschläge » GEM „Saubere Stadt“ «

 

Laut einer Übersicht der Stadt Mönchengladbach zu „Geschäftsführer- und Vorstandsbezüge städtischer Beteiligungsgesellschaften 2015“ bezog die GEM-Geschäftsführerin Gabriele Teufel im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 ein Fixgehalt von 160.000 Euro zuzüglich eines Pkws als Sachleistung und zuzüglich einer zusätzlichen Altersvorsorge.

Die Gehaltshöhe von 120.000 EURO stand schon vor der Kommunalwahl 2014 in krassem Widerspruch zum GEM-Gesellschaftsvertrag und erst Recht unter der GroKo ab 2014.

Formulierungsvorschlag „Bezüge GEM-Geschäftsführerin“

 

Das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) regelt u.a. den Erlass kommunaler Abgabensatzungen, das Steuerfindungsrecht der Kommunen, die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von Beiträgen, die von Gemeinden und Landkreisen erhoben werden dürfen

Darin  heisst es u.a.: „Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen…“ (Zitat Ende)

Das dies in der Vergangenheit nicht geschehen ist, sondern stattdessen „Gewinne“ aus den Gebühren jährlich für den städtischen Haushalt eingeplant wurden, wurde auch für 2018 fortgesetzt.

Formulierungsvorschlag „Kostenüberdeckung 2018“

 

BZMG-Leser, die sich für sämtliche Formulierungvorschläge sozusagen als Kompendium interessieren, finden diese hier:

Zusammenstellung Formulierungsvorschläge 2018″

 

Perspektivisches: Kostenüberdeckungen 2005/2006 bis 2017

Die Stadt Mönchengladbach (seit 2017 die mags) verstieß mindestens seit 2005 vorsätzlich gegen § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW), indem sie es unterließ, aus Kostenschätzung entstehende Überdeckungen in den Folgejahren auszugleichen und damit eine rechtskonforme Gebührenberechnung sicherzustellen.

Diese Erkenntnis, die erst jetzt durch eine Strafanzeige zutage kam, hat das Vertrauen darauf, dass die Stadt rechtskonforme Gebührenbescheide erlässt, nachhaltig erschüttert.

Unabhängig von dieser Strafanzeige können nach derzeitigem Kenntnisstand Gebührenzahler (= Hauseigentümer)  unter Berufung auf das Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) das „Wiederaufgreifen“ der damaligen „Verwaltungsakte Gebührensatzung“ und damit eine Neuberechnung die Erstattung zuviel gezahlter Gebühren beantragen.

Insgesamt ist die Rede von rund 54,7 Mio. Euro „Überdeckungen“, die sich so zusammensetzen:

2005: ca. 3,43 Mio. EURO
2006: ca. 4,10 Mio. EURO
2007: ca. 3,70 Mio. EURO
2008: ca. 3,60 Mio. EURO
2009: ca. 4,00 Mio. EURO
2010: ca. 3,60 Mio. EURO
2011: ca. 4,35 Mio. EURO
2012: ca. 4,10 Mio. EURO
2013: ca. 4,60 Mio. EURO
2014: ca. 4,35 Mio. EURO
2015: ca. 4,85 Mio. EURO
2016: ca. 5,30 Mio. EURO
2017: ca. 4,90 Mio. EURO

Grundsätzlich sind solche Forderungen der Gebührenzahler unter Anwendung der Regeln aus der AO (Abgabenordnung) mit 0,50% pro Monat zu verzinsen.

Wie dazu eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag von BZMG ermittelt hat, sind für den Zeitraum von 2005 bis 2017 Zinsen angefallen, die die Forderungen der Mönchengladbacher Gebührenzahler gegenüber der Stadt auf annähernd 70 Mio. Euro anwachsen lassen könnten.

Mehr dazu in Teil VII der Themenreihe „Strafanzeige gegen Organe der GEM“

Fotos: Basisfoto „Netzwerk“: Stephanie Hofschlaeger | pixelio.de  • Basisfoto „Registrierkasse“: Barbara Großmann | pixelio.de • Fotos: „Müllfahrzeuge“: BZMG-Leser/privat • Übrige Fotos: N.N. | pixelio.de bzw. privat • Alle Grafiken: (c) BZMG

2 Kommentare zu “
Abfallgebühren 2018 • Teil IV: Zahlreiche Textvorschläge für Widerspruchsbegründungen eingegangen • Manche „ältere“ Widerspruchsargumente können auch weiterhin Gültigkeit haben • Rückforderungen von Gebührenzahlern für 2005 bis 2017 könnten 58 Mio. EURO betragen”
  1. Lieber(r) onde,

    das ist in der Tat ein Problem, das nicht unter den Tisch gekehrt und nicht verschwiegen werden darf.

    Leider ist ein Mieter zunächst darauf angewiesen, dass sich der Vermieter seiner Verantwortung bewusst ist, sich so zu verhalten, wie es Gesetzgeber und Gerichte vorschreiben.

    Nämlich dass er regelmäßig die Nebenkosten überprüft, nach möglichen Einsparungseffekten sucht und diese an seine Mieter weiter gibt.

    Dazu zählt m.E. auch, dass er auch überhöhte „externe“ Kosten erkennt und diese ggf. vom Mieter „fernhält“, oder alles unternimmt, überhöhte Kosten aus der Vergangenheit entsprechend zurückzufordern und dem Mieter zu erstatten.

    Das Dilemma ist aber, dass nicht wenige Vermieter – aus welchen Gründen auch immer und nicht unbedingt bewusst oder gar vorsätzlich – die Problematik „Müllentsorgung“ sozusagen als „durchlaufenden Posten“ betrachtet und auf die im Haus lebenden Haushalte „umlegt“.

    Und das ohne sich darum zu kümmern, ob es kostengünstiger (= wirtschaftlicher) geht.

    Sobald der Vermieter mit im Haus wohnt ist das sicherlich eine andere Situation.

    Bei Wohnungsbaugesellschaften usw. ist das umso kritischer, je größer sie sind und je geringer der Bezug zu den Mietern ist.

    Es dürfte nicht viel neben der Wahrheit sein, wenn man annimmt, dass solche Vermieter die Bescheide beispielsweise für Abfallgebühren kaum oder gar nicht kritisch betrachten, weil diese Kosten ja nicht sie selbst belasten.

    Rechtlich hat ein Mieter nur mittelbar eine Chance, sich beispielsweise gegen überhöhte Müllgebühren zu wehren (gegen aktuelle oder vergangene).

    Einmal durch eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vermieter, bei der er auf Situationen hinweist, wie in dieser oder anderen BZMG-Themenreihen beschrieben und ihn bittet, vor dem Hintergrund seiner Pflicht, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung seines Mieters zu gewährleisten, aktiv zu werden.

    Zum anderen, indem er sich bei Bedarf an einen Mieterverband oder -verein wendet und sich dort rechtlich beraten lässt, wie beispielsweise beim Mieterverband Niederrhein e.V, Schillerstraße 69, 41061 Mönchengladbach (www.mieterverband-niederrhein.de).

    Die BürgerZeitung versucht mit ihrer Berichterstattung gerade bei diesem brisanten und aktuellen Thema im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufklärung zu leisten.

    Dabei richtet sie sich nicht „nur“ an Hausbesitzer, die ihr Eigentum allein bewohnen, sondern an alle Bürger, die hier wohnen.

    Sie berichtet und versucht dadurch Sachverhalte so darzulegen und zu „übersetzen“, dass alle interessierten (und betroffenen) Bürger zumindest im Ansatz erkennen, dass sie sich auch selbst „kümmern“ können und müssen, wenn es um ihre ureigenen Angelegenheiten geht.

    So verstehen wir: „BÜRGERzeitung“.

    Bernhard Wilms

  2. Zunächst einmal danke und gut, dass sich die BZ dieses brisanten Themas so umfangreich annimmt.

    Was aber tun zig-tausende von MG-Bürgen, die zur Miete wohnen und die Zeche bezahlen und bezahlt haben, deren privater Vermieter oder Wohnungsbaugesellschaft, Genossenschaft etc. (LEG u.a.) sich nicht rühren, weil letzteren keine finanziellen Nachteile entstanden sind bzw. entstehen?

    Bislang richtet sich die Berichterstattung und damit quasi Aufforderung an Hausbesitzer.

    Die Vorgehensweise wird beschrieben und ist nachvollziehbar, der in Millionenhöhe ausgewiesenen falschen Gebührenbescheide entgegenzuwirken.

    Um jedoch jene zu erreichen, die sich kein Eigenheim leisten können, und es sind ja nun „nicht wenige“ in MG …, müsste m.E. auch dahingehend Aufklärung und Berichterstattung erfolgen.

    Je mehr Menschen von dem ganzen Desaster erfahren, was sich da hinter verschlossenen Türen vollzogen hat, desto mehr sind am Ende auch in der Lage ihre Ansprüche (hier Rückerstattung)
    vertreten, ob mit oder ohne juristische Unterstützung.

    Nur Hausbesitzer, die ihr Eigentum allein bewohnen, können derzeit laut ihrer Veröffentlichung en diese Kenntnisse nutzen.

    Aber es heißt doch BÜRGERzeitung!

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