E-Mail 'Abstandsregelungen für Windkraftanlagen: Bundesrat stimmt Länderöffnungs­klausel zu • Morlok (Freistaat Sachsen): „Jetzt 10H-Abstandsregelung in Sachsen zügig umsetzen“'

Von Hauptredaktion [ - Uhr]

Eine Kopie von 'Abstandsregelungen für Windkraftanlagen: Bundesrat stimmt Länderöffnungs­klausel zu • Morlok (Freistaat Sachsen): „Jetzt 10H-Abstandsregelung in Sachsen zügig umsetzen“' senden.

* Required Field






Separate multiple entries with a comma. Maximum 5 entries.



Separate multiple entries with a comma. Maximum 5 entries.


E-Mail Image Verification

Loading ... Loading ...
2 Kommentare zu “Abstandsregelungen für Windkraftanlagen: Bundesrat stimmt Länderöffnungs­klausel zu • Morlok (Freistaat Sachsen): „Jetzt 10H-Abstandsregelung in Sachsen zügig umsetzen“”
  1. Sachsen sowie Bayern haben bereits die 10 H Regelung eingeführt. Abstandsregelung.

    In NRW, aufgrund der Rot/Grünen Landesregierung herrscht evtl. gerade mal die 2H- Regelung.

    Tatsächlich wird nach TA-Lärm Industrieanlagenabstand bewertet, dem Anwohner wird damit zugemutet von 6:00 – 22:00 Uhr 60 db Dauerlärm auszuhalten und nach 22:00 Uhr noch 45 db.

    24 Stunden Lärm, das kommt einer Folter für die Anwohner nah!

    Gleichberechtigung bezeichnet die Gleichheit verschiedener Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem.

    Energiewende gehört anscheinend wirklich zur Planwirtschaft!

    Wobei sich in Mönchengladbach die Mehrheit der Parteien bereits vor Monaten für eine 10 H Regelung in Mönchengladbach ausgesprochen haben und weitere Standorte für WKA für überflüssig halten!

  2. Das Baugesetzbuch ist ein für alle Bundesländer verbindlicher Rahmen. Darin privilegiert § 35 (1) Nr. 5 ausdrücklich die Errichtung von Windrädern im sog. Außenbereich, wo sonst nur sehr eingeschränkt gebaut werden darf. Diese Privilegierung verschafft einem Investor damit eine starke Rechtsposition.

    Die neue „Länderöffnungsklausel“ gibt nun den Bundesländern die Möglichkeit, in ihrem Land diese grundsätzliche Privilegierung mit der Einhaltung eines festen Mindestabstandes zu verbinden.

    Die Klausel hat zwei erhebliche Einschränkungen:

    1. Ein entsprechendes Landesgesetz muss bis zum 31.12.2015 erlassen werden. Andernfalls greift weiterhin die nach bisherigem Recht geltende Privilegierung.

    2. (Folgt aus 1.) Es handelt sich um eine „Kann“-Bestimmung. In einem Land, das kein entsprechendes Gesetz erlässt, bleibt alles beim Alten.

    Unsere rotgrüne Landesregierung will nichts ändern. Die gegenwärtige Wahlperiode geht ja auch bis 2017.

    Die neue Länderöffnungsklausel trägt also zu einer weiteren länderspezifischen Zersplitterung der Genehmigungsgrundlagen und damit der Abstandsflächen bei, obwohl doch die betroffenen Menschen überall die gleichen sind.

    Es handelt sich auch hier leider wieder um einen der häufigen politischen Kompromisse, deren Sinnhaftigkeit „Michel“ besser nicht verstehen wollen sollte.

Ihr Kommentar