Kommunalwahltermin: Landes-SPD erwägt Volksinitiative – BZMG im Gespräch mit Hans-Willi Körfges (MdL)

Hauptredaktion [ - Uhr]

Auf der heute (07.03.2009) fortgesetzten Kreiswahlkonferenz der Mönchengladbacher SPD war auch die Festlegung des neuen Kommunalwahltermins auf den 30 August 2009 ein Thema.
 
BZMG sprach dazu mit dem Kommunalpolitischen Sprecher der SPD im Düsseldorfer Landtag, Hans-Willi Körfges:

BZMG: Herr Körfges, die Regionalkonferenz am 4. März stand unter dem Eindruck der Sondersitzung des Nordrhein-Westfälischen Landtages am selben Tag. Heute informierten Sie die Mönchengladbacher Delegierten. Was sind die nächsten Schritte, die Sie respektive die Opposition im Landtag planen?

Hans-Willi Körfges: Wir werden in der kommenden Woche mehrere Hochschulprofessoren, die sich uns zur Verfügung gestellt haben, bitten, eine Einschätzung vorzunehmen, ob das willkürliche Festlegen eines Kommunalwahltermins gegen die Intension des Gesetzes für eine hohe Wahlbeteiligung und Kostenersparnissen stehen und mit den Gesetzen übereinstimmen.

Wir wollen, wenn es die Möglichkeit dazu gibt, noch einmal den Rechtsweg beschreiten, um ggf. vom Verfassungsgericht noch einmal klären zu lassen, ob der Innenminister dazu berechtigt war, den neuen Kommunalwahltermin auf dem Erlasswege festzusetzen. Und auch, ob das nicht vom Grundgedanken her dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes widerspricht, wodurch der ursprüngliche Termin 7. Juni gekippt wurde.

BZMG: Sind das die einzigen Aktivitäten?

Körfges: Nein. Wir überlegen gemeinsam mit vielen gesellschaftlichen Gruppen darüber hinaus, wegen der unglaublichen Geldverschwendung, die eine Wahl am 30. August zur Folge haben würde, eine Volksinitiative zu starten.

BZMG: Was bedeutet so eine „Volksinitiative“?

Körfges: Wir wollen nach einem offiziellen und formalen Verfahren Unterschriften sammeln, um den Landtag dazu zu zwingen, sich erneut mit dem Kommunalwahltermin auseinander zu setzen. Dazu wurden gestern auf der Vorstandssitzung der NZW-SPD in Münster erste Schritte besprochen.

Damit soll auch der politische Druck erhöht werden. Denn es handelt sich hierbei um einen in der Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik einmaligen Vorgang, dass eine Landesregierung von einem Verfassungsgerichtshof verurteilt und gerügt wurde, weil sie gegen das Demokratieprinzip verstoßen hatte.

BZMG: Ist eine solche Volksinitiative mit einem Bürgerbegehren gleichzusetzen und zieht diese dann ggf. auch einen Volksentscheid nach sich?

Körfges: Eine Volksinitiative kann man mit der ersten Stufe des Bürgerbegehrens gleich setzen. Wenn die genügende Anzahl von Unterschriften zusammen kommen, ist das ähnlich wie bei „2015″. Das zuständige Gremium, hier also der Düsseldorfer Landtag, ist dann verpflichtet, sich damit zu befassen und zwar unter Berücksichtigung der Frage, die im Rahmen der Volksinitiative gestellt worden ist.

Das zieht jedoch – nicht wie bei einem Bürgerbegehren – automatisch einen Volksentscheid nach sich, sondern dann müssen erneut Unterschriften gesammelt werden.

BZMG: Wieso dieser Unterschied?

Körfges: So sieht es nun mal die Landesverfassung vor. Um das ändern zu wollen, wäre eine qualifizierte Mehrheit in Landtag notwendig. Dazu wären dann 2/3 der Stimmen erforderlich. Wir überlegen dennoch, ob man dieses Verfahren nicht auf Dauer dem Instrument Bürgerbegehren/Bürgerentscheid nachbilden muss. Das ist im Moment nicht realisierbar.

BZMG: Eine zweite Unterschriftenaktion würde zwar viel Zeit kosten, aber warum wollen Sie nur eine Unterschriftenaktion?

Körfges: Wir wollen durch die Unterschriftenaktion, also die Volksinitiative, dass die Bürger rechtszeitig vor der Kommunalwahl Bescheid wissen,

Das Vorgehen der Landesregierung, den Wahltermin per Erlass festzulegen, hat noch einen weiteren erheblichen Aspekt: Nach der Kommunalwahl können alle, die sich durch dieses Vorgehen benachteiligt fühlen, vor dem Verwaltungsgericht klagen und es kann dann passieren, dass im Nachhinein die Wahl für ungütig erklärt wird.

Denn eine Erlass ist ein normaler Verwaltungsakt, gegen sich die Bürger zur Wehr setzen können.

Wir als politische Partei haben die Möglichkeit, vorweg im Rahmen eines sogenannten Organstreitverfahrens vom Verfassungsgerichtshof klären zu lassen, ob die Handlungsweise des Innenministers korrekt war. Und das ist das, was wir zur Zeit erwägen.

BZMG: Gibt es für eine Anfechtung ein bestimmtes Quorum?

Körfges: Nein, jeder einzelne Bürger kann das Verwaltungsgericht anrufen. Und wie ich die Menschen einschätze, werden sich viele – nicht nur wegen der zusätzlichen Kosten – auch wegen der Zumutung von zwei kurz aufeinander folgenden Wahlen wehren.

Ich halte es für ziemlich verrückt, dass die Mehrheitsfraktionen im Landtag behaupten, die Bürger könnten bei einer Zusammenlegung von Kommunal- und Bundestagswahl nicht zwischen bundes- und kommunalpolitischen Themen unterscheiden.

Wir können als Wähler sehr wohl unterscheiden zwischen Herrn Steinmeier und Frau Merkel und zwischen Norbert Bude und den Gegenbewerbern.

BZMG: Herr Körfges, danke für das Gespräch.

Bisher keine Kommentare

Ihr Kommentar